OGH 10Ob27/18w

OGH10Ob27/18w26.6.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, wegen 1.) 2.000 EUR sA, 2.) Zahlung einer monatlichen Rente (Streitwert: 11.000 EUR) und 3.) Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 25. Jänner 2018, GZ 53 R 222/17d‑11, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. August 2017, GZ 31 C 515/17a‑6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00027.18W.0626.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

Im Verfahren AZ 9 C 42/14z des Bezirksgerichts Bad Ischl (in weiterer Folge: Vorverfahren) begehrte die Klägerin von der Beklagten (im Vorverfahren: Erstbeklagte) die Zahlung von Schmerzengeld in Höhe von 7.000 EUR sA, die Zahlung einer Verunstaltungsentschädigung sowie die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin „für bisher unbekannte Folgen und Dauerfolgen aus dem Vorfall vom 29. 5. 2014 haftet“. Die Klägerin brachte im Vorverfahren vor, dass sie am 29. 5. 2014 im Geschäft einer von der Beklagten betriebenen Tankstelle auf einem äußerst nassen Boden ausgerutscht sei und sich dabei verletzt habe. Die Klägerin habe deshalb unter Schmerzen gelitten und es würden Dauerfolgen bestehen bleiben. Die Beklagte sei– neben der im Vorverfahren zweitbeklagten Pächterin der Tankstelle und des Geschäfts – dafür verantwortlich, dass die Kunden an der Tankstelle und im Geschäft sicher verkehren und einkaufen können. Die Beklagte habe zumindest eine vorvertragliche Schutzpflicht verletzt, weil sie es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass der Verkaufsraum trocken sei, damit kein Kunde ausrutschen könne. Am Unfalltag sei Regen gefallen. Der Boden im Geschäft bestehe aus Fliesen, „die bekannterweise nicht gerade rutschfest“, sondern glatt und bei Feuchtigkeit rutschgefährdend seien. Der Boden sei für den Kundenverkehr gefährlich, insbesondere bei nassem Wetter (ON 19, AS 21 verso im Vorverfahren). Im weiteren Verlauf des Vorverfahrens dehnte der Kläger das Klagebegehren um Zahlung einer so genannten „Hausfrauenrente“ in Höhe von monatlich 460 EUR aus (ON 32 im Vorverfahren). Diese Klageänderung wurde im Vorverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt. Das Klagebegehren im Vorverfahren wurde rechtskräftig abgewiesen.

Mit ihrer am 26. 5. 2017, nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens eingebrachten Klage begehrt die Klägerin aus dem dargestellten Unfall vom 29. 5. 2014

1.) die Zuerkennung von Schmerzengeld in Höhe von 2.000 EUR,

2.) die Zuerkennung einer „Hausfrauenrente“, und zwar eines Rentenrückstands von 2.000 EUR für den Zeitraum vom 29. 5. 2014 bis zum Tag der Klageeinbringung (26. 5. 2017) sowie einer monatlichen Rente von 250 EUR ab 1. 6. 2017, sowie

3.) die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin „für bisher unbekannte Folgen und Dauerfolgen aus dem Vorfall vom 29. 5. 2014 haftet“.

Die Beklagte habe zumindest eine vorvertragliche Schutzpflicht verletzt, weil sie es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass der Verkaufsraum des Geschäfts der Tankstelle trocken war. Die Bodenfliesen seien nicht rutschfest gewesen, was bei Nässe zu einer Erhöhung der Rutschgefahr führe. Der Fliesenboden habe nicht der ÖNORM Z 1261 entsprochen. Im Vorverfahren sei die Ausdehnung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer „Hausfrauenrente“ nicht zugelassen worden, sodass lediglich eine Teileinklagung vorgenommen worden sei. Auch sei im Vorverfahren kein Beweis über den Zustand des Fliesenbodens in Bezug auf die nunmehr ins Treffen geführte ÖNORM aufgenommen worden, sodass eine unvollkommene Sachverhaltsgrundlage bestehe. Dies hebe die „Bindungswirkung“ auf.

Die Beklagte erhob die Prozesseinrede der entschiedenen Rechtssache.

Das Erstgericht wies die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurück.

Das Rekursgericht gab dem von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs teilweise Folge.

Im Umfang der Entscheidung über die Geltendmachung einer Hausfrauenrente ab 1. 6. 2017 von monatlich 250 EUR, einem Rentenrückstand von 2.000 EUR sowie der Kostenentscheidung hob es den Beschluss des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht eine meritorische Entscheidung über diese Ansprüche nach mündlicher Verhandlung auf (Punkt I.).

Im Umfang der Zurückweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung eines Schmerzengeldes von 2.000 EUR sA sowie des Feststellungsbegehrens gab das Rekursgericht dem Rekurs hingegen nicht Folge (Punkt II.).

Der neuerlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und dem Feststellungsbegehren stehe aufgrund der Anspruchsidentität die Einmaligkeitswirkung der Entscheidung des Vorverfahrens entgegen. Die Klägerin mache eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht unter Nennung des nämlichen rechtserzeugenden Sachverhalts wie im Vorverfahren geltend. Sie behaupte nicht, dass es sich um eine „besondere Nachforderung“ an Schmerzengeld handle, es werde kein neuerlicher Schmerzengeldbetrag geltend gemacht. Der Umstand, dass die Klägerin im Vorverfahren den Beweisantrag über die „Rutschfestigkeit“ des Bodens im Vorverfahren zurückgezogen habe, rechtfertige weder die neuerliche Einklagung des Schmerzengeldes noch die neuerliche, inhaltlich gleichlautende Feststellung der Haftung der Beklagten für unbekannte Folgen oder Dauerfolgen des Unfalls vom 29. 5. 2014.

Dies gelte nicht für die nunmehr begehrte „Hausfrauenrente“, weil diese nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Über diesen Anspruch werde das Erstgericht daher meritorisch zu entscheiden haben. Dabei sei allerdings die Bindungswirkung der Vorentscheidung zu beachten. Im Vorverfahren sei die für das nunmehrige Verfahren präjudizielle Vorfrage, ob der Beklagten eine Verletzung vorvertraglicher Schutz‑ und Sorgfaltspflichten anlässlich des Sturzes der Klägerin vorzuwerfen sei, bindend verneint worden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „im Umfang der Zurückweisung der Klage“ 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Ein „vergleichbarer Fall betreffend die Einmaligkeitswirkung und Bindungswirkung einer Vorentscheidung mit abweisender Entscheidung beim Feststellungsbegehren (Bindungswirkung?)“ sei vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt worden.

Mit ihrem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs strebt die Klägerin die Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise die Fortsetzung des Verfahrens auch über die Ansprüche auf Schmerzengeld und das Feststellungsbegehren an, dies jedoch ohne die vom Rekursgericht angenommene Bindungswirkung.

In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist auszuführen, dass ungeachtet der in Punkt I. des angefochtenen Beschlusses vom Rekursgericht ausgesprochenen „Aufhebung“ des Beschlusses des Erstgerichts kein „echter“ Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 527 Abs 2 ZPO vorliegt. Ein solcher setzt voraus, dass über den Gegenstand des aufgehobenen Beschlusses neuerlich zu entscheiden ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 527 Rz 12). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Rekursgericht das Vorliegen eines Prozesshindernisses betreffend den Anspruch der Klägerin auf „Hausfrauenrente“ samt Rentenrückstand verneinte, sodass über die den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Prozesseinrede nicht neuerlich zu entscheiden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Verfahrensfortsetzung aus der vom Rekursgericht als „Aufhebung“ bezeichneten abschließenden Erledigung wie im vorliegenden Fall, so ändert dies nichts am (im vorliegenden Fall: teilweise) abändernden Charakter der Entscheidung (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 527 Rz 15 mwH).

Die Einschränkung des Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts ausdrücklich nur für die Entscheidung „im Umfang der Bestätigung der Zurückweisung der Klage“ ist unzulässig. Nach § 55 Abs 4 JN gelten die Zusammenrechungsregeln des § 55 Abs 1 bis 3 JN (auf die in § 500 Abs 3 ZPO verwiesen wird) auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Werden daher in einem Verfahren mehrere Ansprüche erhoben und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vor, dann hat das Rekursgericht für die Beurteilung ua der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses vom Gesamtstreitwert auszugehen, auch wenn der Wert der einzelnen Ansprüche 2.700 EUR bzw 5.000 EUR nicht übersteigt (Gitschthaler in Fasching/Konecny² I § 55 JN Rz 4 mwH). Die im vorliegenden Fall von der Klägerin erhobenen Ansprüche stehen schon deshalb in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN, weil sie aus einer gemeinsamen Tatsache – dem Unfall vom 29. 5. 2014 – entstanden sind (RIS‑Justiz RS0037905). Lässt das Rekursgericht die ordentliche Revision nur hinsichtlich eines Teilanspruchs zu, so ist dies bei mehreren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Begehren unzulässig und als nicht weiter beschränkte Zulassung des Revisionsrekurses zu sehen (4 Ob 53/06g, RIS‑Justiz RS0121486; RS0118275; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 500 Rz 8).

Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, im Umfang der Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts (Punkt I. des angefochtenen Beschlusses) unzulässig, im Umfang der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts (Punkt II. des angefochtenen Beschlusses) mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Zwischen der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft, die eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, und der Bindungswirkung, die den Folgeprozess zwar nicht unzulässig macht, aber es dem Gericht im Folgeprozess verbietet, die im Vorprozess – als Hauptfrage – rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen, muss unterschieden werden (8 Ob 126/12f).

2. Zu Punkt I. der angefochtenen Entscheidung („Aufhebung“ zur Verfahrensfortsetzung betreffend die geltend gemachte „Hausfrauenrente“):

2.1 Die Revisionsrekurswerberin führt aus, dass das Rekursgericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung der Entscheidung des Vorverfahrens betreffend die im fortzusetzenden Verfahren noch zu behandelnden Ansprüche ausgehe.

2.2 Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert jedenfalls formelle Beschwer (RIS‑Justiz RS0041868 [T11]). Dies bedeutet, dass die Entscheidung vom Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweichen muss (RIS‑Justiz RS0041868 [T5]). Eine formelle Beschwer liegt nicht vor, weil sich die Klägerin im Revisionsrekurs in diesem Umfang nur gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung wendet. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann – außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen (RIS‑Justiz RS0041758 [T8]) und im Falle einer Bindungswirkung für einen Folgeprozess (8 ObA 87/99y) – eine Beschwer nicht abgeleitet werden (10 Ob 50/17a ua; RIS‑Justiz RS0043947).

2.3 Die Frage, ob oder in welchem Umfang eine Bindungswirkung besteht, stellt sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in dem nur die Zulässigkeit der erhobenen Prozesseinrede zu beurteilen ist, nicht. Die Bindungswirkung wird – wie ausgeführt – erst im Rahmen der meritorischen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs im fortzusetzenden Verfahren zu beurteilen sein. Davon geht auch das Rekursgericht aus. Seine Ausführungen zur Bindungswirkung des Vorverfahrens waren für die Entscheidung über die geltend gemachte Prozesseinrede rechtlich nicht relevant. Dies hat zur Folge, dass das Erstgericht daran nicht im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO gebunden ist (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 499 Rz 2 mH auf 1 Ob 179/99a; RIS‑Justiz RS0042271 [T1]). Mangels Vorliegens einer Beschwer war der Revisionsrekurs in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zu Punkt II. des Spruchs des angefochtenen Beschlusses (Bestätigung der Zurückweisung des Klagebegehrens im Umfang der Geltendmachung von 2.000 EUR an Schmerzengeld und der Feststellung der Haftung der Beklagten für unbekannte Folgen und Dauerfolgen aus dem Unfall vom 29. 5. 2014):

3.1 Die Revisionsrekurswerberin bestreitet das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache. Die Sachverhaltsgrundlage im Vorverfahren sei nicht vollständig und unrichtig gewesen, weil nicht geprüft worden sei, ob die Fliesen im Geschäft rutschfest waren. Diesbezüglich habe die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Beweisantrag gestellt. Dass sie diesen Beweisantrag im Vorverfahren zurückgezogen habe, spiele keine Rolle. Das Klagebegehren sei nicht ident, weil die Klägerin im Vorverfahren 7.000 EUR an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung gefordert habe, im nunmehrigen Verfahren jedoch nur mehr 2.000 EUR an Schmerzengeld und eine „Hausfrauenrente“.

3.2 Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung zum Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO). Der Streitgegenstand des Zivilprozesses wird grundsätzlich durch das vom Kläger erhobene Entscheidungsbegehren und die zu dessen Begründung vorgetragenen, entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen bestimmt (RIS‑Justiz RS0039347; RS0041281 [T2]; Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 § 411 ZPO Rz 41 mwH). Die Zurückweisung einer Klage wegen Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft setzt nach der Rechtsprechung Identität der Parteien und der Ansprüche im Folgeprozess sowie im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess voraus (RIS‑Justiz RS0041340). Die Einmaligkeitswirkung greift bei identem Begehren dann ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (RIS‑Justiz RS0039347 [T32]). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0044453). Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche im Folgeprozess sowie ein quantitatives Minus (8 ObA 62/11t).

3.3 Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage neuerlich – wenn auch nur im quantitativ eingeschränktem Umfang – Schmerzengeld aus dem Unfall vom 29. 5. 2014 sowie – inhaltlich gleichlautend wie im Vorverfahren – die Feststellung der Haftung für unbekannte Folgen bzw Dauerfolgen aus diesem Unfall. Das Vorbringen dazu hat die Klägerin im Kern bereits im Vorverfahren erstattet. Insbesondere hat die Klägerin bereits im Vorverfahren geltend gemacht, dass der Boden des Geschäfts, in dem sie zu Sturz gekommen ist, aus nicht rutschfesten Fliesen bestanden habe. Dass sie entsprechende Beweisanträge auch für dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren stellen konnte (und gestellt hat) führt die Revisionsrekurswerberin selbst aus. Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen nicht die Rechtskraft (RIS‑Justiz RS0041582 [T11]). Eine Änderung des maßgeblichen rechtserheblichen Sachverhalts, die erst nach dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorverfahren eingetreten wäre (vgl Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 § 411 ZPO Rz 87 ff), macht die Klägerin nicht geltend. Eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, das vor diesem Hintergrund in diesem Teil seiner Entscheidung in vertretbarer Weise vom Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache ausgegangen ist, zeigt die Klägerin nicht auf.

In diesem Umfang war der Revisionsrekurs daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen.

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