Rechtssatz
Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen.
4 Ob 1006/96 | OGH | 30.01.1996 |
nur: Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen. (T1) |
4 Ob 2070/96g | OGH | 30.04.1996 |
nur: Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. (T2) |
1 Ob 146/98x | OGH | 19.05.1998 |
Auch; nur: Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. (T3) |
10 ObS 353/99f | OGH | 11.01.2000 |
Auch; Beisatz: Hier: Pflegegeld; eine günstigere Entscheidung war nicht denkbar. (T4) |
5 Ob 7/00s | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Nach ganz herrschender Auffassung muss ein Rechtsmittelwerber grundsätzlich formell beschwert sein, was bedeutet, dass die Entscheidung von dem Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweichen muss. (T5) |
10 ObS 218/01h | OGH | 30.07.2001 |
Auch; nur: Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. (T6) |
3 Ob 296/01b | OGH | 19.12.2001 |
Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T7 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - April 2022 (T7) |
2 Ob 137/04t | OGH | 17.06.2004 |
Beisatz: Es gebieten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein rechtliches Interesse der (Erstbeklagten) Beklagten an der Beseitigung des unzulässig ergangenen und nicht rechtskräftig gewordenen Versäumungsurteils zu bejahen. (T8) |
8 ObA 90/06b | OGH | 23.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Beschwer in dem Sinne, dass der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, ist zu verneinen, wenn ein Rekurs oder eine Berufung der anderen Partei zurückgewiesen wird. (T9) |
7 Ob 259/07z | OGH | 12.12.2007 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Partei ist formell beschwert, wenn das Berufungsgericht dem primär gestellten Abänderungsantrag nicht gefolgt ist, sondern das Verfahren an das Erstgericht zu Verfahrensergänzung zurückverwiesen hat. (T10) |
5 Ob 119/08y | OGH | 03.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert jedenfalls formelle Beschwer. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T12) |
5 Ob 185/08d | OGH | 21.10.2008 |
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Unabhängig von der Frage materiell-rechtlicher Beschwer erfordert eine Rechtsmittelzulässigkeit immer jedenfalls die formelle Beschwer. (T13) |
4 Ob 194/08w | OGH | 18.11.2008 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer. (T14)<br/>Beisatz: Wird der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht. (T15) |
3 Ob 268/08w | OGH | 21.01.2009 |
Beisatz: Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert materielle Beschwer. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Antrag auf Aufschiebung der Exekution. (T17) |
6 Ob 45/09z | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Hier: Verfahren nach dem FBG. (T18)<br/>Beisatz: Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. (T19) |
5 Ob 81/10p | OGH | 27.05.2010 |
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T20) |
4 Ob 13/10f | OGH | 20.04.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht erließ die EV auch gegen eine der mehreren Beklagten, obwohl die Klägerin dies nicht beantragt hatte. In der Rekursbeantwortung beantragte die Klägerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Rechtsmittellegitimation der Klägerin gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichts wurde bejaht. (T21) |
4 Ob 33/11y | OGH | 23.03.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15 |
4 Ob 206/11i | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des (einzigen) Erlagsgegners im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T22) |
5 Ob 13/12s | OGH | 14.02.2012 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T20 |
7 Ob 2/12p | OGH | 28.03.2012 |
Beisatz: Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (noch) beschwert ist. (T23)<br/>Beis wie T19; Beisatz: Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (6 Ob 45/09z mwN ua). (T24)<br/>Beisatz: Hier: Einer nachträglichen Entscheidung darüber, ob der teilweise Obsorgeentzug berechtigt war oder nicht, käme nur mehr theoretisch‑abstrakte Bedeutung zu. (T25) |
9 ObA 65/12t | OGH | 25.07.2012 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T11 |
4 Ob 147/12i | OGH | 18.09.2012 |
Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T15 |
7 Ob 1/13t | OGH | 23.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Gibt das Verlassenschaftsgericht einem Antrag auf Kontoeröffnung statt, sind andere Verfahrensparteien dadurch nicht materiell beschwert, mögen sie sich auch dagegen ausgesprochen haben. (T26) |
1 Ob 104/13w | OGH | 18.07.2013 |
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T23 |
5 Ob 164/13y | OGH | 20.09.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T14 |
4 Ob 163/13v | OGH | 22.10.2013 |
Beis wie T14; Beis wie T15 |
4 Ob 134/13d | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T15 |
5 Ob 163/14b | OGH | 18.11.2014 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Durch die Abweisung des Sachantrags nach § 32 Abs 6 WEG, der von ihr gar nicht erhoben wurde, und dem sie wegen ihrer Beiziehung auf Seiten der Antragsgegner verfahrensrechtlich entgegen trat, kann sich die Revisionsrekurswerberin (formell) nicht beschwert erachten. (T27) |
8 Ob 104/15z | OGH | 19.02.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Verständigung des Drittschuldners vom Wiederaufleben der Gehaltsexekution nach § 12a Abs 6 IO durch das Insolvenzgericht. (T28) |
3 Ob 5/16f | OGH | 18.05.2016 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11 |
3 Ob 48/17f | OGH | 29.03.2017 |
Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T15 |
3 Ob 23/17d | OGH | 29.03.2017 |
Beisatz: Hier: Die Abweisung eines (überflüssigen) Antrags auf Ermächtigung zur Einholung einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung bewirkt keine materielle Beschwer. (T29) |
8 Ob 52/18g | OGH | 27.04.2018 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 |
3 Ob 20/19s | OGH | 20.02.2019 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 |
3 Ob 18/18w | OGH | 23.01.2019 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 |
5 Ob 83/19w | OGH | 31.07.2019 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 |
3 Ob 155/20w | OGH | 23.09.2020 |
nur T3; Beisatz: Kontaktrecht zu abgelaufenen Zeiten. (T30) |
10 Ob 46/20t | OGH | 15.12.2020 |
nur T2; nur T7; Beis wie T19; Beis wie T23; Beisatz: Dem Unterhaltsschuldner fehlt die Beschwer und damit die Rekurslegitimation in Bezug auf die Entscheidung des Erstgerichts, dass die übrigen, von § 22 Abs 1 UVG erfassten, Personen nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind. Die Abweisung eines Schadenersatzbegehrens gegen andere, nach Auffassung des Ersatzpflichtigen ebenfalls solidarisch haftende Schädiger betrifft nämlich kein bestehendes subjektives Recht, sondern wirtschaftliche Interessen. (T31) |
6 Ob 77/21y | OGH | 12.05.2021 |
Vgl; Beisatz: Der Beklagte ist zur Bekämpfung der Abweisung des Klagebegehrens gegen einen weiteren Beklagten nicht legitimiert. (T32) |
3 Ob 101/21f | OGH | 21.10.2021 |
Beis nur wie T3; Beis nur wie T7; Beis wie T15 |
10 Ob 28/21x | OGH | 25.01.2022 |
nur T2; Beis wie T19; Beis wie T23; Beis wie T31 |
8 Ob 156/22g | OGH | 21.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Beschwer infolge antragsgemäßer Anordnung von Löschungen und Anmerkungen in der Ediktsdatei, im Firmenbuch und Grundbuch betreffend Insolvenzeröffnung bzw Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (T34) |
1 Ob 6/23y | OGH | 21.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: bloße Wiedergabe des bereits rechtskräftigen Teils der Entscheidung aus dem ersten Rechtsgang im zweiten Rechtsgang. (T35) |
10 ObS 61/23b | OGH | 22.06.2023 |
Beisatz: Die Zurückweisung eines nicht gestellten Klagebegehrens beeinträchtigt die Rechtssphäre des Klägers nicht. (T36)<br/>Beisatz: Ebenso wenig können die Nichtzulassung der nicht erfolgten Klageausdehnung durch das Berufungsgericht und die Aufhebung von Verfahrensteilen, die ein nicht gestelltes Eventualbegehren betreffen, für den Kläger nachteilige Wirkungen entfalten. (T37)<br/>Anm: Vgl bereits 10 ObS 101/22h. |
9 Ob 69/23x | OGH | 18.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13 |
4 Ob 3/24f | OGH | 25.06.2024 |
nur: Die formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von einem Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht; die materielle Beschwer, wenn die Entscheidung für ihn ungünstig ist, also seine (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung beeinträchtigt. (T38); Beisatz wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19941219_OGH0002_0040OB00576_9400000_001
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