OGH 1Ob219/11d

OGH1Ob219/11d24.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Gudrun M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Irmgard E*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. September 2011, GZ 11 R 186/11w-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. August 2011, GZ 53 Cg 81/11p-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zur Sicherung eines Begehrens auf Unterfertigung eines grundbuchsfähigen Kaufvertrags beantragte die Klägerin unter Verweis darauf, dass die Beklagte das Vertragsobjekt zuerst an die Klägerin und anschließend an einen Dritten veräußert habe, zu dessen Gunsten bereits eine Plombe im Grundbuch gesetzt worden sei, die Erlassung eines bücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots und dessen Anmerkung im Grundbuch.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und trug dem Grundbuchsgericht deren Anmerkung auf.

Das Rekursgericht bestätigte den (allein angefochtenen) Beschluss des Erstgerichts über die bücherliche Anmerkung des Verbots. Zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung und des Anmerkungsbeschlusses sei die Beklagte noch bücherliche Eigentümerin der Liegenschaftsanteile gewesen. Auf den Zeitpunkt des Vollzugs der angeordneten Anmerkung des Verbots im Grundbuch komme es nicht an.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene (außerordentliche) Revisionsrekurs der Beklagten, in dem sie sich darauf beruft, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung der Erwerber aufgrund seines vor diesem Antrag eingelangten und dann bewilligten Ansuchens um Eigentumseinverleibung im Sinn der herrschenden Rechtsprechung bereits als Liegenschaftseigentümer anzusehen gewesen sei, erweist sich mangels Beschwer der Revisionsrekurswerberin als unzulässig.

Wie die Revisionsrekurswerberin selbst darlegt, lag nicht nur zu Gunsten des Erwerbers zum Zeitpunkt der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses bereits ein beim Grundbuchsgericht eingelangter Einverleibungsantrag vor, was durch die grundbücherliche Plombe ersichtlich gemacht wurde, sondern wurde dieser Antrag in der Zwischenzeit auch bewilligt und das Eigentumsrecht des Erwerbers eingetragen. Warum sie nach Verlust ihrer Eigentümerstellung durch die - im Rang nach der Eigentumseinverleibung des Käufers erfolgte - Anmerkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots beschwert sein sollte, legt die Revisionsrekurswerberin allerdings nicht dar.

Die Beschwer ist aber eine Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels, die zur Zeit seiner Einlegung gegeben sein und auch noch bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss (RIS-Justiz RS0041770). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Entscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur noch theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0002495). Eine Beschwer liegt nur vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung benachteiligt ist (RIS-Justiz RS0043815 [T17] = 10 ObS 353/99f, 3 Ob 151/72). Eine bloß formelle Beschwer, also das Abweichen der angefochtenen Entscheidung vom in der Vorinstanz gestellten Antrag der Partei, reicht zur Zulässigkeit regelmäßig nicht aus, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung (materiell) nicht beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0041868).

Im vorliegenden Fall ist die Revisionsrekurswerberin auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr Eigentümerin der mit dem bücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaftsanteile. Für ihre Rechtssphäre ist es daher ohne Bedeutung, ob die Anmerkung dieses Verbots aufrecht bleibt oder zum Wegfall gebracht werden kann. Stehen einer Person aber keine bücherlichen Rechte zu, kann sie durch eine bücherliche Anmerkung, die den Liegenschaftseigentümer belastet, nicht beschwert sein.

Das Rechtsmittel ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte