OGH 9ObA65/12t

OGH9ObA65/12t25.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** S*****, vertreten durch Dr. H. Burmann, Dr. P. Wallnöfer, Dr. R. Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 713,42 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Mai 2012, GZ 13 Ra 8/12t-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert zumindest formelle Beschwer (RIS-Justiz RS0041868 [T11]; RS0043815). Dies bedeutet, dass die Entscheidung vom Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweichen muss (RIS-Justiz RS0041868 [T5]). Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer regelmäßig nicht abgeleitet werden. Einer der Ausnahmefälle, wie etwa der der prozessualen Beschwer (RIS-Justiz RS0041758), des Zwischenurteils (RIS-Justiz RS0040958) oder eines Zwischenfeststellungsantrags, des Aufhebungsbeschlusses (6 Ob 10/84; RIS-Justiz RS0043947 [T1]), der Rechtsgestaltungsklage gemäß § 105 ArbVG (8 Ob 42/03i) oder der Fall einer Bindungswirkung für den Folgeprozess (8 ObA 87/99y), liegt hier nicht vor (vgl 5 Ob 163/03m; 10 ObS 3/09b).

2. Gegenstand des Verfahrens sind von der Klägerin mit einem Bruttobetrag geltend gemachte Entgelt- und Beendigungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Beklagte hat das Urteil des Erstgerichts im Umfang des Zuspruchs eines Nettobetrags für die Ansprüche der Klägerin nicht angefochten. Ihr Sachantrag richtet sich im Rechtsmittelverfahren ausschließlich auf die Abweisung des noch verfahrensgegenständlichen, vom Erstgericht abgewiesenen, aber vom Berufungsgericht zuerkannten Differenzbetrags zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Bruttoanspruch und dem ihr bereits rechtskräftig zuerkannten Nettobetrag. Die Beklagte weist jedoch zu Recht in der Revision darauf hin, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichts unstrittig ergibt, dass der der Klägerin zuerkannte Nettobetrag (unter Außerachtlassung der strittigen Führerscheinkosten) dem von ihr geltend gemachten (höheren) Bruttobetrag zumindest entspricht, sodass dieser Differenzbetrag sich im konkreten Fall auf Null beläuft. Nach ihren Revisionsausführungen hat die Beklagte mit ihrem Sachantrag daher ihr in der Revision auch ausdrücklich angegebenes Ziel, nämlich die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts, im Ergebnis bereits erreicht, sodass sie nicht formell beschwert ist. Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um keinen der genannten Ausnahmefälle handelt, kann sich die Beklagte auch nicht durch die Begründung der Entscheidung als beschwert erachten.

3. Die Beklagte ist daher im hier zu beurteilenden Einzelfall durch die Formulierung des Berufungsurteils als teilweise abändernd im Sinn einer gänzlichen Klagestattgebung nicht beschwert. Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz sind unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Auch das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruchs kann daher nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (4 Ob 267/04z; E. Kodek in Rechberger, ZPO³, Vor § 461 Rz 9 mwN). Die außerordentliche Revision der Beklagten war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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