OGH 4Ob267/04z

OGH4Ob267/04z21.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann D*****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. K***** Rechtsanwälte OEG, 2. Dr. Andreas K*****, 3. Mag. Martin K*****, wegen 1.915,45 EUR sA und Feststellung (Streitwert 17.027,70 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2004, GZ 3 R 153/04x-22, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe ihn mit seiner Rechtsansicht überrascht. Es hätte ihm Gelegenheit geben müssen, das Feststellungsbegehren zu präzisieren.

Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil das Rechtsmittel des Klägers schon mangels Beschwer zurückzuweisen ist:

Das Berufungsgericht hat das Feststellungsurteil neu gefasst. Es hat festgestellt, "dass die beklagten Parteien dem Kläger für den aufgrund der mangelhaften Vertretung durch den Drittbeklagten im Provisorialverfahren wider ..., 2 C 1654/02w des Bezirksgerichts Haag, künftig entstehenden Vermögensnachteil haften". Als abzuweisendes (und auch tatsächlich abgewiesenes) "Mehrbegehren" hat es die im Begehren fehlende "Einschränkung" auf das Provisorialverfahren gewertet.

Das Urteil beschreibt als schädigende Handlung zutreffend die mangelhafte Vertretung des Klägers durch den Drittbeklagten im Provisorialverfahren. Dem Drittbeklagten wird vorgeworfen, die subjektive Gefährdung des durch eine einstweilige Verfügung zu sichernden Zahlungsanspruchs nicht ausreichend behauptet und damit die Abweisung des Sicherungsantrags verschuldet zu haben. Soweit dem Kläger in Zukunft daraus Schäden entstehen sollten, sind sie durch das Feststellungsurteil gedeckt. Dass der Drittbeklagte keinen weiteren Sicherungsantrag gestellt hat, ist für den Umfang der Haftung ohne Bedeutung. Die Beklagten haften dem Kläger bereits aufgrund des nicht ausreichenden Vorbringens im (ersten) Sicherungsantrag; dass der Schaden (allenfalls) durch einen zweiten Sicherungsantrag hätte abgewendet werden können, ist kein zusätzlicher Haftungsgrund.

Der Kläger ist daher durch die Umformulierung nicht beschwert. Die Entscheidung ist für ihn nur insoweit von Nachteil, als das Berufungsgericht die Umformulierung des Feststellungsbegehrens als Teilabweisung gewertet und ihn als etwa zur Hälfte unterlegen angesehen hat. Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz sind unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO); das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruchs kann daher nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (4 Ob 404/87 = SZ 61/6; Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN).

Stichworte