Rechtssatz
Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein, zum Beispiel wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder wegen entschiedener Streitsache zurück- statt als unbegründet abgewiesen wurde (SZ 8/97, JBl 1951,574).
7 Ob 571/78 | OGH | 11.05.1978 |
Beisatz: Weil die rechtlichen Auswirkungen verschieden sind. (T1) |
7 Ob 689/78 | OGH | 12.10.1978 |
nur: Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein, wenn die Klage zurück - statt als unbegründet abgewiesen wurde. (T2) |
7 Ob 506/84 | OGH | 26.01.1984 |
nur T2; Veröff: EvBl 1984/84 S 325 = RZ 1985/22 S 85 = ÖA 1985,150 |
7 Ob 23/89 | OGH | 06.07.1989 |
Auch; nur: Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Das Klagebegehren wurde in den Entscheidungsgründen des Zwischenurteils nur aus einem von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen für berechtigt erachtet. (T4) <br/>Veröff: VersRdSch 1990,95 |
10 ObS 71/90 | OGH | 27.03.1990 |
nur T3; Beisatz: Beschwer des Klägers durch Abweisung eines Klagebegehrens, das er gar nicht gestellt hatte, aber grundsätzlich stellen könnte. (T5) <br/>Veröff: SSV - NF 4/54 |
10 ObS 177/90 | OGH | 26.06.1990 |
nur T3; Beis wie T5; Veröff: SSV - NF 4/92 |
7 Ob 560/92 | OGH | 25.06.1992 |
Auch; nur T3; Beisatz: Wenn die Zurückweisung des gegen ihn erhobenen Begehrens aus prozessualen Gründen erfolgte und dem Gegner nach Behebung des dieser Zurückweisung zugrundeliegenden Mangels jederzeit eine neue Antragstellung möglich wäre. (T6) |
1 Ob 146/98x | OGH | 19.05.1998 |
nur: Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein, zum Beispiel wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück- statt als unbegründet abgewiesen wurde (SZ 8/97, JBl 1951,574). (T7)<br/>Beis wie T1 |
10 ObS 353/99f | OGH | 11.01.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer nicht abgeleitet werden. (T8) |
3 Ob 183/02m | OGH | 18.12.2002 |
Beisatz: Im Falle einer Zurückweisung der Klage (oder auch nur eines Eventualbegehrens) kann der dagegen erhobene Rekurs nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle die Beschwer, weil nach Ansicht der zweiten Instanz die Klage letztlich ohnehin abgewiesen werden müsste. (T10) |
10 ObS 263/02m | OGH | 15.07.2003 |
Beis wie T10 |
1 Ob 68/04p | OGH | 16.04.2004 |
nur T2; Beisatz: Hier: Durch die einer Klagszurückweisung gleichkommende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist die beklagte Partei beschwert, wenn sie im Verfahren erster Instanz eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten erwirkte. (T11) |
3 Ob 163/05z | OGH | 24.08.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Die klagende Partei erwirkte im Verfahren erster Instanz eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten. Wegen ihres Interesses an einer meritorischen, der Klage stattgebenden Entscheidung des Berufungsgerichts ist sie durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten beschwert. (T12) |
3 Ob 130/07z | OGH | 28.06.2007 |
Vgl; Beisatz: Bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe sind die Rechtsfolgen einer Zurückweisung des Antrags, weil keine „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG vorliege, jenen einer Abweisung wegen Verstoßes gegen den ordre public gleichzuhalten. - Beschwer verneint. (T13) |
3 Ob 67/08m | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Zustellung aller weiteren Schriftstücke in slowenischer Sprache. (T14) |
10 ObS 3/09b | OGH | 27.01.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen und im Falle einer Bindungswirkung für einen Folgeprozess - eine Beschwer nicht abgeleitet werden. (T15) |
7 Ob 128/12t | OGH | 19.12.2012 |
Auch; Beisatz: Eine Beschwer des Beklagten ist aber dann zu verneinen, wenn die Klage ‑ wie vorliegend ‑ aus einem Grund zurückgewiesen wurde, welcher der neuerlichen Einbringung einer gleichlautenden Klage entgegensteht. (T16) |
3 Ob 41/13w | OGH | 13.03.2013 |
Auch; Beisatz: Hier entschied das Rekursgericht zugunsten der Revisionsrekurswerberin und diese Entscheidung wurde vom Beklagten nicht bekämpft, sodass nicht zu befürchten ist, die Sachentscheidung könnte in höherer Instanz noch zu ihren Ungunsten abgeändert werden. Daher kann ihr ein Interesse an der Nichtigerklärung der ergangenen Entscheidung nicht zugebilligt werden. (T17) |
8 Ob 21/14t | OGH | 29.09.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Die Zurückweisung einer Klage durch das Berufungsgericht aus formalen Gründen anstatt einer in erster Instanz erwirkten Klagsabweisung beschwert grundsätzlich die beklagte Partei, wenn sie mangels Sachentscheidung der Möglichkeit einer neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs ausgesetzt wäre. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der klagenden Partei, anstelle der Zurückweisung der Klage eine Klagsabweisung zu erwirken, ist hier nicht erkennbar. (T19)<br/> |
4 Ob 151/17k | OGH | 23.01.2018 |
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Durch die Zurückweisung (statt richtig der Abweisung) eines Rechtsschutzantrags des Prozessgegners ist die andere Partei regelmäßig nur dann beschwert, wenn sie dadurch einer neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs ausgesetzt wäre. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0030OB00110_7400000_001
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