European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00088.22K.0629.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Erstantragsgegner lehnte die für dasVerfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichts und die Vorsteherin des Bezirksgerichts als befangen ab.
[2] Der Ablehnungssenat des übergeordneten Gerichtshofs wies diesen Ablehnungsantrag des Erstantragsgegners nach meritorischer Prüfung der geltend gemachten Befangenheitsgründe zurück.
[3] Gegen diese Entscheidung erhob nicht der den Antrag stellende Erstantragsgegner, sondern der Drittantragsgegner Rekurs.
[4] Das Rekursgericht wies dessen Rekurs als unzulässig zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[5] Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Drittantragsgegners.
Rechtliche Beurteilung
[6] 1. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich – soweit die §§ 19 ff JN keine abschließende Sonderregelungen enthalten – nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS‑Justiz RS0006000).
[7] 2. Gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags ist gemäß § 24 Abs 2 JN grundsätzlich kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; RS0122963); dies gilt nur dann nicht, wenn die Zurückweisung aus formellen Gründen, also ohne meritorische Behandlung des Rekurses erfolgte. In diesem Fall steht der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen, sofern eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bzw § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt (RS0044509; RS0046065).
[8] 3. Im vorliegenden Fall wäre der Revisionsrekurs daher ausnahmsweise zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG gegeben wären, also eine im Sinn dieser Gesetzesbestimmung erhebliche Rechtsfrage vorläge; eine solche wirft der Revisionsrekurs des Drittantragsgegners jedoch nicht auf.
[9] Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) nur legitimiert ist, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat (RS0045958). Das gilt auch dann, wenn die Ablehnung in einem Außerstreitverfahren erfolgte (vgl etwa 3 Ob 28/16p, 7 Ob 204/08p).
[10] Dass das Ablehnungsverfahren nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich zweiseitig ist, sodass dem Gegner des Ablehnungswerbers – ausgenommen bei offenkundig unbegründeten Anträgen – sowohl in erster als auch in zweiter Instanz an sich im Weg der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren ist (vgl RS0126587), ändert nichts an den Voraussetzungen für die Rechtsmittellegitimation einer Verfahrenspartei. Der Rechtsmittelwerber muss (auch im Außerstreitverfahren) jedenfalls formell beschwert sein, die gefällte Entscheidung muss also zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers von seinem Antrag abweichen (5 Ob 207/19f; RS0041868 [T5, T11]; RS0041770 [T81]; RS0043917).
[11] 4. Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.
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