Rechtssatz
Zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) ist nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten (Selbstablehnungsantrag) Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) können daher die Prozessparteien nicht Rekurs erheben.
7 Ob 154/10p | OGH | 29.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Richter, der seine Befangenheit im Sinn des § 22 GOG (§ 182 Geo) anzeigt, hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Entscheidung, wenn seinem Antrag nicht stattgegeben wird (ZBl 1929/216). Für seine Rekurslegitimation spricht auch der Umstand, dass eine Partei mangels eines eigenen Ablehnungsantrags kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung erheben kann. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00061_8800000_001
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