Spruch:
Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß 2 R 303/88 des Oberlandesgerichtes Linz wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß 2 R 304/88 des Oberlandesgerichtes Linz wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Konkursverfahren über das Vermögen der H***-Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H. lehnte Geschäftsführer Dipl.Ing. Wilhelm P*** in der Prüfungstagsatzung am 7. Juli 1988 den Richter des Kreisgerichtes Wels, Mag. Werner H*** wegen Befangenheit ab.
Mit Beschluß vom 3. August 1988 (ON 3) erkannte das Kreisgericht Wels die Befangenheitsanzeige seines Richters Dr. Friedrich T*** (Mitglied des Senates, der über den Ablehnungsantrag der H***-Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H. zu entscheiden gehabt hätte) als begründet und wies mit Beschluß vom 4. August 1988 (ON 4) den Ablehnungsantrag der Gemeinschuldnerin vom 7. Juli 1988 zurück. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß ON 3 zurück und bestätigte den Beschluß ON 4.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist zum Teil unzulässig, zum Teil nicht berechtigt.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung wendet, mit welchem dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge gegeben wurde, ist es gemäß § 24 Abs. 2 JN mangels Zulässigkeit eines Rechtszuges an die dritte Instanz zurückzuweisen (so auch jüngst 8 Ob 527/89 betreffend einen von Dipl.Ing. Wilhelm P*** unzulässigerweise in einer Ablehnungssache erhobenen Revisionsrekurs).
Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 JN steht zwar nach neuerer Rechtsprechung (SZ 42/74; EvBl. 1975/92; 8 Ob 527/89 entgegen der früheren Rechtsprechung, zB EvBl. 1962/118) der Überprüfung einer rekursgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen, mit welcher eine meritorische Prüfung der erstgerichtlichen Entscheidung vom Rekursgericht abgelehnt wurde. Das gegen den Zurückweisungsbeschluß zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt, weil zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung einer Ablehnung nur derjenige legitimiert ist, der selbst in erster Instanz einen Ablehnungsantrag stellte. Gegen die Entscheidung über eine vom Richter erstattete Befangenheitsanzeige können daher die Prozeßparteien keinen Rekurs erheben (4 Ob 61/88 unter Hinweis auf Fasching, Komm. I 212). Der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist daher zu bestätigen.
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