OGH 4Ob145/24p

OGH4Ob145/24p10.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Markenrechtssache der Anmelderin A* AG, *, Schweiz, vertreten durch die Gassauer‑Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Umschreibung einer Marke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Günther R. John, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2024, GZ 33 R 54/24w, 33 R 53/24t‑4, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00145.24P.0910.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilverfahrensrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die * GmbH war bis 2023 Inhaberin einer Bild‑ und einer Wortmarke. Das Patentamt gab ihren Anträgen auf Umschreibung dieser Marken auf die Anmelderin mit Beschlüssen vom 16. 5. 2023 statt. Dem lagen angenommene Übertragungserklärungen vom 9. 5. 2023 zugrunde. Die Entscheidungen des Patentamts wurden den Parteien im Mai 2023 zugestellt.

[2] Die Einschreiterin (und nunmehrige Revisionsrekurswerberin) erhob im Juli 2023 gegen diese Beschlüsse jeweils Rekurs und legte dazu Kaufverträge betreffend die Übertragung dieser Marken von der bisherigen Inhaberin an eine AG (im März 2023) und von dieser AG an die Einschreiterin (im Juli 2023) vor.

[3] Das Patentamt wies die Rekurse mangels Rechtsmittellegitimation jeweils zurück. Die Einschreiterin sei im Verfahren über die Umschreibung der Marken nicht Partei gewesen. Sie sei durch die Beschlüsse vom 16. 5. 2023 auch nicht beeinträchtigt.

[4] Das Rekursgericht verband die beiden Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und gab mit dem angefochtenen Beschluss den Rekursen nicht Folge. Die Einschreiterin sei im Verfahren über die Umschreibung der Marken keine formelle Partei gewesen. Auch eine materielle Parteistellung liege nicht vor. Mangels Parteifähigkeit sei auch die Rekurslegitimation zu verneinen.

[5] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil die Klärung der Parteistellung nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin wirft keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.

[7] 1. Es ist unstrittig, dass die Einschreiterin jedenfalls im Zeitpunkt der Umschreibung der Marken durch das Patentamt (im Mai 2023) noch keine Markenrechte erworben hatte.

[8] 2. Das Rekursgericht verneinte schon wegen des Zeitpunkts des behaupteten Erwerbs der Markenrechte durch die Einschreiterin (im Juli 2023) eine unmittelbare Beeinflussung ihrer rechtlich geschützten Stellung durch die früher ergangenen Beschlüsse des Patentamts zur Umschreibung der Marken.

[9] 3. Diese Beurteilung korrespondiert mit der Judikatur, wonach auch im Außerstreitverfahren nur derjenige rechtsmittellegitimiert ist, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist (RS0006497 [T31]; RS0041868 [T19, vgl T23]).

[10] 4. Dem hält das Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegen.

[11] 4.1 Vielmehr beschränkt sich die Einschreiterin im Revisionsrekurs auf die Wiederholung ihres bisherigen (nicht näher begründeten) apodiktischen Standpunkts, dass ihre Rechtsstellung durch die Entscheidungen des Patentamts unmittelbar beeinflusst werde. Schon mangels Aufzeigens einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung zur Verneinung der Rechtsmittellegitimation ist der Revisonsrekurs unzulässig.

[12] 4.2 Die weitere Argumentation, die bisherige Inhaberin hätte bereits im März 2023 die Marken an eine dritte Gesellschaft übertragen und wäre daher im Mai 2023 nicht mehr berechtigt und in der Lage gewesen, die Marken an die Anmelderin zu übertragen, betrifft nur die inhaltliche Richtigkeit der Beschlüsse zur Umschreibung. Zur angefochtenen Entscheidung, die nur die Zurückweisung des Rekurses mangels Rechtsmittellegitimation zum Gegenstand hatte, wird damit aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

[13] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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