Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Dritt- bis Fünftantragsteller wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu I.
Die Dritt- bis Fünftantragsteller waren nicht Parteien des Rekursverfahrens, sodass die Entscheidung des Erstgerichts ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Damit sind sie durch die angefochtene Rekursentscheidung nicht formell beschwert (vgl zum Erfordernis der formellen Beschwer RIS-Justiz RS0041868 [T13, T20]; 5 Ob 13/12s mwN). Das von ihnen erhobene außerordentliche Rechtsmittel ist daher schon aus diesem Grund nicht zulässig.
Zu II.
1. Nach § 85 Abs 2 GBG ist in einem Grundbuchsgesuch genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Dem darin zum Ausdruck gebrachten Bestimmtheitsgebot wird entsprochen, wenn der Antrag unter Beibehaltung der standardisierten Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems dem Grundbuchgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung iSd § 98 GBG ermöglicht (RIS-Justiz RS0061025). Grundstücke werden ausschließlich durch einen Grundbuchsbeschluss geteilt. Ein darauf gerichtetes Ansuchen hat daher ein konkretes Teilungsbegehren zu enthalten, weil der Umstand, dass die angestrebte Eintragung durch Heranziehung von Urkunden bloß erschließbar wäre, im Grundbuchsverfahren nicht ausreicht (zu den Antragserfordernissen im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG siehe jüngst 5 Ob 223/11x; vgl auch 5 Ob 200/11i; zum Bestimmtheitsgebot und zur unzulässigen Eintragung „nach Inhalt des Vertrages“ siehe Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 85 GBG Rz 10). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Ansicht des Rekursgerichts, der Antrag „die Flächen der Grundstücke 728 und .562 gemäß dem Teilungsplan“ zu ändern, sei nicht ausreichend bestimmt, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Im Ergebnis zielt ein solches Begehren nämlich in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans ab.
2.1 Nach der Rechtsprechung müssen die nach § 32 Abs 1 GBG notwendigen Angaben unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen. Das ist der Fall, wenn die von der Einverleibung betroffenen Rechte in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet sind, dass sie auch im Hinblick auf die materiell-rechtliche Frage keinen Zweifel aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0108861; RS0060878).
2.2 Aufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden (RIS-Justiz RS0060269, insbesondere [T4]). Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0060277; RS0060364; 5 Ob 294/05d; 5 Ob 203/10d).
2.3 Die Formulierung von Punkt III. Z 4 des Kaufvertrags weicht in ihrem ersten Teil inhaltlich nicht wesentlich von den durch den Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 5 Ob 253/06a und 5 Ob 172/08t beurteilten Vertragsklauseln ab. Auch die hier gewählte Formulierung eröffnet die Möglichkeit (bzw legt sogar nahe), dass nach dem Parteiwillen die Verbücherung der vertraglich eingeräumten Rechte von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängen und der Hinweis auf das Verständnis der Vertragsparteien lediglich der Umgehung einer Nachweispflicht gegenüber dem Grundbuch dienen sollte. Die Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis ist aber der Parteiendisposition entzogen (vgl 5 Ob 253/06a Zak 2007/307, 173 = immolex 2007/111, 221 = NZ 2007, 313 [zust Hoyer, 318]; 5 Ob 294/05d RPflSlgG 2972 = Zak 2006/161 = immolex 2006/91; 5 Ob 317/00d = SZ 74/7; 5 Ob 172/08t).
3. Es trifft zwar zu, dass der Fruchtgenuss auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat dazu jedoch bereits wiederholt klargestellt, dass dessen Verbücherung aber nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich ist (RIS-Justiz RS0011621 [T1]; RS0115508; 2 Ob 124/09p mwN), um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern (1 Ob 125/01s EvBl 2001/190; 5 Ob 40/06b Zak 2006/397). Die begehrte Einverleibung eines mit Bindung für die Vertragsparteien und deren Rechtsnachfolger vereinbarten „immerwährenden Fruchtgenussrechts“ widerspricht diesem Zweck. Die von den Antragstellern zur Stützung ihres Standpunkts zitierte Entscheidung 5 Ob 90/06f wobl 2007/138 (Bittner) = NZ 2007, 116 (Hoyer) hat den Schutz des Bestandnehmers vor Augen und kann daher auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden.
4. In Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) ist daher auch der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsteller zurückzuweisen.
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