OGH 5Ob414/97m; 5Ob234/00y; 5Ob82/08g; 5Ob265/08v; 5Ob251/08k; 5Ob15/10g; 5Ob190/10t; 5Ob72/12t; 5Ob54/12w; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob193/15s; 5Ob95/16f; 5Ob208/19b; 5Ob32/21y; 5Ob72/21f; 5Ob234/22f (RS0108861)

OGH5Ob414/97m; 5Ob234/00y; 5Ob82/08g; 5Ob265/08v; 5Ob251/08k; 5Ob15/10g; 5Ob190/10t; 5Ob72/12t; 5Ob54/12w; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob193/15s; 5Ob95/16f; 5Ob208/19b; 5Ob32/21y; 5Ob72/21f; 5Ob234/22f12.4.2023

Rechtssatz

1.) Der Zweck des § 32 Abs 1 lit a GBG liegt nicht darin, den über bücherlichen Rechte Verfügenden vor leichtfertigen oder übereilten Geschäftsabschlüssen zu schützen (dazu hätte der Gesetzgeber das Rechtsgeschäft selbst an die Einhaltung besonderer Formvorschriften binden müssen), sondern in der Schaffung völlig eindeutiger Entscheidungsgrundlagen für das bei Prüfung eines Einverleibungsbegehrens allein auf Urkunden angewiesene Grundbuchsgericht. 2.) § 32 Abs 1 lit a GBG normiert dementsprechend kein formelles, sondern ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen. Es ist erfüllt, wenn das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet wird, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bedarf, die über eine einfache und unmittelbare Schlussfolgerung aus der Urkunde hinausgeht, liegt das Eintragungshindernis einer ungenauen Angabe im Sinne des § 32 Abs 1 lit a GBG vor (vergleiche SZ 65/123).

Normen

GBG §32 Abs1 lita

5 Ob 414/97mOGH11.11.1997
5 Ob 234/00yOGH11.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf das Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten auf Grund von Nachträgen zum Kaufvertrag. (T1)

5 Ob 82/08gOGH14.07.2008

Auch; nur: § 32 Abs 1 lit a GBG normiert ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen dahin, dass das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden muss, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. (T2)

5 Ob 265/08vOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Die nach § 32 Abs 1 GBG notwendigen Angaben müssen jedenfalls unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen, ohne dass vom Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen sind. (T3)

5 Ob 251/08kOGH03.03.2009

nur T2

5 Ob 15/10gOGH22.06.2010

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Grundbuchsgericht darf daher auch nicht auf mehr oder weniger komplizierte Rechenoperationen angewiesen sein, um den exakten Gegenstand der der Begründung von Wohnungseigentum notwendig vorausgehenden Eigentumsübertragung ermitteln zu können. Vielmehr bedarf es der genauen und unmittelbaren urkundlichen Dokumentation des Gegenstands der Veräußerungsvereinbarung. (T4)

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4

5 Ob 72/12tOGH24.04.2012

Auch; nur T2

5 Ob 54/12wOGH04.07.2012

Auch

5 Ob 92/12hOGH09.08.2012

Auch; nur T2

5 Ob 240/12yOGH24.01.2013

Auch; nur ähnlich T2

5 Ob 193/15sOGH25.09.2015

Vgl auch

5 Ob 95/16fOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T3

5 Ob 208/19bOGH16.01.2020

Beis wie T3

5 Ob 32/21yOGH20.04.2021

Vgl; Beis nur wie T3

5 Ob 72/21fOGH30.11.2021

Beis wie T3

5 Ob 234/22fOGH12.04.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00414_97M0000_001