OGH 5Ob193/15s

OGH5Ob193/15s25.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Dr. D***** ***** Z*****, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in Graz, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob den EZZ 301 und 1149 KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Juli 2015, AZ 4 R 92/15a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 17. März 2015, TZ 3930/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00193.15S.0925.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 21 GBG dürfen bücherliche Eintragungen nur gegen den einverleibten Eigentümer oder gegen den, der doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, erfolgen. Privaturkunden aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen unter anderem die ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige (§ 32 Abs 1 lit b GBG).

2. § 22 GBG normiert keine Ausnahme von diesen Erfordernissen, sondern bezweckt eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art: Es soll bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen (vgl auch RIS‑Justiz RS0107463), ohne dass darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre (RIS‑Justiz RS0060699; RS0060710).

3. Die von der Antragstellerin geforderte analoge Anwendung der Regeln über eine „Sprungeintragung“ (dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 22 GBG Rz 1) muss hier schon deshalb scheitern, weil eine ausdrückliche Erklärung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers, er willige in die Einverleibung des Bestand‑ und Verkaufsrechts gemäß der Vereinbarung vom 22. 1. 2007 ein, in den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Ansuchens herangezogen Urkunden nicht enthalten ist. Nach der Rechtsprechung müssen die nach § 32 Abs 1 GBG notwendigen Angaben unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen, ohne dass vom Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen sind (RIS‑Justiz RS0108861 [T3]; RS0060878 [T4]). Damit ist es auch nicht mehr von Belang, wie die Antragstellerin geltend macht, ob der nunmehrige Liegenschaftseigentümer mit dem Kaufvertrag vom 9. 9. 2014 Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgängerin und Vertragspartnerin der Antragstellerin in Bezug auf den Bestand- und Leasingvertrag vom 22. 1. 2007 übernommen hat.

4. Da die Antragstellung auf der Basis der hier geltend gemachten vertraglichen Grundlagen nicht erfolgreich wiederholt werden kann, kommt es auf den weiteren vom Rekursgericht herangezogenen Abweisungsgrund nicht mehr an (stRsp vgl RIS‑Justiz RS0060544). Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 3 GBG).

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