OGH 5Ob57/95 (RS0107463)

OGH5Ob57/9517.1.2019

Rechtssatz

Durch die außerbücherliche Übertragung nach § 22 GBG wird im Sinne der Lehre von Titel und Modus (§§ 380 und 425 ABGB) und dem Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) vereinfachend (vgl Feil, Grundbuchsgesetz2, Rz 1 zu § 22) von der Zwischeneintragung oder den Zwischeneintragungen abgesehen, wenn eine geschlossene Kette von Titeln ("unter Nachweisung seiner Vormänner") vorliegt, sodass die Eintragung der Zwischenberechtigten unterbleiben kann. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden.

Normen

ABGB §380
ABGB §425
ABGB §431
GBG §22

5 Ob 57/95OGH27.05.1997
1 Ob 140/97pOGH27.08.1997

Auch; Beisatz: Diese Bestimmung dient unter der Voraussetzung des Vorliegens einer geschlossenen Titelkette ausschließlich der Vermeidung überflüssiger Eintragungen. (T1)

6 Ob 1/01tOGH05.07.2001

Auch; Beis wie T1

5 Ob 310/01aOGH15.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Über den Zwischenschritt einer zum Teil bloß fiktiven Rechtfertigung kann ein Rechtserwerb vom vorgemerkten Eigentümer, also mit den ihn betreffenden bücherlichen Lasten verbüchert werden. (T2)

5 Ob 222/03pOGH10.02.2004

Vgl auch

5 Ob 14/04aOGH29.03.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45

5 Ob 172/08tOGH25.11.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/175

5 Ob 77/18mOGH12.06.2018

Beis wie T2

5 Ob 150/18xOGH03.10.2018

Auch

5 Ob 234/18zOGH17.01.2019

nur: Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder der Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall der überflüssigen Einverleibungen, die sogleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970527_OGH0002_0050OB00057_9500000_001

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