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§ 431 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.

§ 431

Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

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