OGH 10ObS228/90 (RS0060710)

OGH10ObS228/9027.9.2022

Rechtssatz

§ 22 GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme gegenüber der Bestimmung des § 21 GBG. In Wahrheit ist nämlich eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (§ 21 GBG) seine Rechte an die Vormänner übertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Diese Bestimmung weist somit nur darauf hin, dass es nicht notwendig ist, zuerst die Zwischenübertragungen bücherlich durchzuführen. Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist.

Normen

GBG §22

10 ObS 228/90OGH26.06.1990
1 Ob 140/97pOGH27.08.1997

Auch; nur: Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist. (T1)

5 Ob 295/98pOGH10.11.1998

Vgl; Beisatz: § 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne dass darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. (T2)

5 Ob 297/00pOGH12.12.2000

Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/194

5 Ob 222/03pOGH10.02.2004

Vgl auch

5 Ob 14/04aOGH29.03.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45

5 Ob 172/08tOGH25.11.2008

Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/175

5 Ob 90/10mOGH22.06.2010

Vgl; Beisatz: Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T4)

5 Ob 91/10hOGH22.06.2010

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 193/15sOGH25.09.2015

Vgl auch

5 Ob 77/18mOGH12.06.2018

Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 150/18xOGH03.10.2018

Auch

5 Ob 234/18zOGH17.01.2019

Auch

5 Ob 220/20vOGH18.03.2021
5 Ob 148/22hOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_010OBS00228_9000000_002

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