5 Ob 34/94 | OGH | 22.03.1994 |
Veröff. SZ 67/44 |
5 Ob 46/94 | OGH | 31.05.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Der letzte Übernehmer soll seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen können, auch wenn sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist. (T1) |
5 Ob 63/02d | OGH | 12.03.2002 |
Beisatz: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Kaufvertrag kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist. Nur bei Ehegattenwohnungseigentum lässt die Rechtsprechung die Angabe des Gesamtkaufpreises genügen. (T2) |
5 Ob 14/04a | OGH | 29.03.2004 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45 |
5 Ob 224/04h | OGH | 29.10.2004 |
Auch; Beis abweichend wie T2; Beisatz: Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T3) |
5 Ob 90/10m | OGH | 22.06.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
5 Ob 91/10h | OGH | 22.06.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
5 Ob 193/15s | OGH | 25.09.2015 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0050OB00034_9400000_005
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