OGH 5Ob34/94 (RS0060699)

OGH5Ob34/9422.3.1994

Rechtssatz

Wird von der Regel des § 21 GBG abgewichen (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, dass nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist), dass grundbücherliche Eintragungen nur gegen den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, dann ist eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus denen zu ersehen ist, daß der bücherliche Vormann seine Rechte an denjenigen übertragen hat, von dem nunmehr der neue Erwerber (direkt oder über weitere Vormänner) seine Rechte ableitet. Jeder Zwischenerwerber müsste dabei die Rechte in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben.

Normen

GBG §21
GBG §22
GBG §26

5 Ob 34/94OGH22.03.1994

Veröff. SZ 67/44

5 Ob 46/94OGH31.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Der letzte Übernehmer soll seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen können, auch wenn sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist. (T1)

5 Ob 63/02dOGH12.03.2002

Beisatz: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Kaufvertrag kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist. Nur bei Ehegattenwohnungseigentum lässt die Rechtsprechung die Angabe des Gesamtkaufpreises genügen. (T2)

5 Ob 14/04aOGH29.03.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45

5 Ob 224/04hOGH29.10.2004

Auch; Beis abweichend wie T2; Beisatz: Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T3)

5 Ob 90/10mOGH22.06.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 91/10hOGH22.06.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 193/15sOGH25.09.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0050OB00034_9400000_005

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