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§ 26 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Zu den Formvorschriften siehe insbesondere das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl. Nr. 76/1871.

5. Urkunden.

§ 26.

(1) Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind.

(2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.

Zu den Formvorschriften siehe insbesondere das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl. Nr. 76/1871.

Schlagworte

Titel

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025542

alte Dokumentnummer

N2195511205S

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