OGH 5Ob335/60; 5Ob7/80; 5Ob88/92; 5Ob218/03z; 5Ob187/06w; 5Ob216/06k; 5Ob253/06a; 5Ob185/08d; 5Ob172/08t; 5Ob254/08a; 5Ob214/09w; 5Ob203/10d; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob120/13b; 5Ob159/13p; 5Ob206/13z; 5Ob240/15b; 5Ob66/17t; 5Ob139/17b; 5Ob145/19p; 5Ob91/21z; 5Ob157/23h (RS0060364)

OGH5Ob335/60; 5Ob7/80; 5Ob88/92; 5Ob218/03z; 5Ob187/06w; 5Ob216/06k; 5Ob253/06a; 5Ob185/08d; 5Ob172/08t; 5Ob254/08a; 5Ob214/09w; 5Ob203/10d; 5Ob92/12h; 5Ob240/12y; 5Ob120/13b; 5Ob159/13p; 5Ob206/13z; 5Ob240/15b; 5Ob66/17t; 5Ob139/17b; 5Ob145/19p; 5Ob91/21z; 5Ob157/23h5.10.2023

Rechtssatz

Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. Wurde die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft zur aufschiebenden Bedingung des Kaufvertrages gemacht, dann muss die hierüber ausgestellte Quittung im Sinne des § 31 GBG 1955 beglaubigt werden.

Normen

GBG §26
GBG §31

5 Ob 335/60OGH09.11.1960

Veröff: SZ 33/125

5 Ob 7/80OGH06.05.1980

nur: Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt und die Zustimmung zur Einverleibung unter dieser Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe. (T2)

5 Ob 88/92OGH26.05.1992

nur T1; Veröff: NZ 1993,20 (Hofmeister, 23)

5 Ob 218/03zOGH11.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Konditionale Verknüpfung zwischen Verbücherungsanspruch und Kaufpreiszahlung in der Grundbuchsurkunde. (T3)

5 Ob 187/06wOGH29.08.2006

Beis wie T3

5 Ob 216/06kOGH28.11.2006

Auch; Beisatz: Dasselbe gilt für die funktionell gleichwertige Bestätigung der Zahlung der Entschädigungssumme nach dem EisbEG. (T4)

5 Ob 253/06aOGH30.01.2007
5 Ob 185/08dOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Selbst wenn nach der Vertragslage ein urkundlicher Nachweis für den Eintritt der Bedingung nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Treuhänder zu erbringen ist, ist das Grundbuchsgericht verpflichtet, die Verbücherung von einem urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung im Sinn des § 31 GBG abhängig zu machen. Den Parteien steht eben keine Disposition über die in den §§ 26 ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung zu, was sich selbstverständlich auch auf den Verzicht einer Beweisführung vor dem Grundbuchsgericht bezieht. (T5)<br/>Bem: Konditionale Verknüpfung zwischen einem Verbücherungsanspruch und einer Bedingung. (T6)

5 Ob 172/08tOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T7)<br/>Beisatz: Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt. (T8)<br/>Bem: Hier: Nach dem Vertragswortlaut kann von den Parteien (nicht bloß eine Anweisung an den Vertragserrichter und Treuhänder, sondern ebenso) beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch der Käufer(in) auf Verbücherung ihres Eigentums von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2008/175

5 Ob 254/08aOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. (T10)

5 Ob 214/09wOGH13.10.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/140

5 Ob 203/10dOGH16.11.2010

Beisatz: Fehlt eine als Quittung taugliche Urkunde, dann kommt auch keine Vormerkung des Rechts in Betracht. (T11)<br/> Beisatz:Behauptete faktische Schwierigkeiten bei der Erlangung eines inhaltlich und formell tauglichen Zahlungsnachweises erlauben kein Absehen von zwingenden Anforderungen des bücherlichen Rechtserwerbs. (T12)

5 Ob 92/12hOGH09.08.2012

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beisatz: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen. (T13)

5 Ob 240/12yOGH24.01.2013

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Auch Bem wie T9; Beis wie T13

5 Ob 120/13bOGH16.07.2013

Auch; Beis wie T7

5 Ob 159/13pOGH03.10.2013

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Bem wie T9

5 Ob 206/13zOGH27.11.2013

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 240/15bOGH21.12.2015

Auch; Beis wie T5; Bem wie T9

5 Ob 66/17tOGH27.06.2017

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8

5 Ob 139/17bOGH21.12.2017

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/148

5 Ob 145/19pOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit vom Eintritt des Vorsorgefalls abhängt und die damit aufschiebend bedingt ist. (T14)

5 Ob 91/21zOGH10.06.2021

nur T1; Beis wie T8

5 Ob 157/23hOGH05.10.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19601109_OGH0002_0050OB00335_6000000_001