OGH 5Ob240/15b

OGH5Ob240/15b21.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D***** Gesellschaft mbH, *****, 2. H***** KG, *****, beide vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Oktober 2015, AZ 1 R 290/15b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 31. August 2015, TZ 7220/2015‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00240.15B.1221.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Aufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden (RIS‑Justiz RS0060269). Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0060277; RS0105966). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat dieser Nachweis durch eine den §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erfolgen. Eine abweichende Parteiendisposition über Form und Inhaltserfordernisse des dem Grundbuchsgericht zu erbringenden Nachweises ist ausgeschlossen (vgl 5 Ob 253/06a NZ 2007, 313 [Hoyer 318]; 5 Ob 172/08t SZ 2008/175; 5 Ob 120/13b; Weigand in Kodek Grundbuchsrecht, § 31 GBG Rz 29).

2. Die Revisionsrekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, dass der von den Vorinstanzen beurteilten Vertragsklausel nicht entnommen werden könne, die Vertragsparteien hätten eine konditionale Verknüpfung zwischen der Verbücherung und dem von ihnen unterfertigten Kontoverfügungsauftrag bzw dem Einlangen des Kaufpreises bei der Treuhänderin gewünscht. Diese Vertragsklausel gebe lediglich die zeitliche Reihenfolge für die Abwicklung des Treuhand‑ und Auftragsverhältnisses wieder. Die Revisionsrekurswerberin stellt damit auf den subjektiven Willen der Vertragsparteien ab. Nach dem Vertragswortlaut kann aber ebenso beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch auf Verbücherung des Eigentums von der Bezahlung (arg: nach Erhalt) des Kaufpreises und dem Vorliegen im Einzelnen angeführter Urkunden, insbesondere eines von beiden Parteien unterfertigten Kontoverfügungsauftrags, abhängig zu machen. Wenn aber nach dem Vertragswortlaut beabsichtigt gewesen sein kann, den Anspruch des Käufers auf Verbücherung seines Eigentums von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, kann das als Bedingung qualifiziert werden (5 Ob 159/13p; RIS‑Justiz RS0060364 [T5; T9]; RS0060474 [T2]; RS0060277 [T2]; RS0105966; RS0000264). Es genügt, dass eine Vertragsbestimmung als Bedingung verstanden werden kann, deren Eintritt dann gemäß §§ 26 ff GBG dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen ist. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ist damit nicht gegeben, sodass das außerordentliche Rechtsmittel der Revisionsrekurswerberin zurückzuweisen ist.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte