OGH 5Ob200/11i

OGH5Ob200/11i20.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. J***** N*****, geboren am *****, 2. J***** N*****, geboren am *****, beide *****, 3. C***** F*****, geboren am *****, 4. W***** N*****, geboren am *****, alle vertreten durch Dr. Harald Claudius Handl, öffentlicher Notar in Feldbach, wegen Teilung und weiterer grundbücherlicher Eintragungen betreffend Grundstücke der Liegenschaft EZ 62 und einer neu zu eröffnenden EZ je GB *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. August 2011, GZ 4 R 117/11x-6, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 23. März 2011, TZ 1721/11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 62 GB *****. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören (ua) die GST-NR 154/1 (10.238 m²) und 156 (4.405 m²) je landwirtschaftlich genutzt. Sub C-LNR 1a ist ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 300.000 EUR für die Raiffeisenkasse G***** registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung und sub C‑LNR 11a ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 150.000 EUR für die Raiffeisenkasse G***** eGen einverleibt. Bei letztgenanntem Pfandrecht ist sub C-LNR 11c (TZ 816/2010) das Kautionsband angemerkt.

Die Liegenschaftseigentümer (Erstantragstellerin und Zweitantragsteller) haben (als Geschenkgeber) mit der Drittantragstellerin und dem Viertantragsteller (als Geschenknehmer) den Schenkungsvertrag vom 4. 11. 2010 geschlossen, dessen Gegenstand in Vertragspunkt I.4) wie folgt beschrieben wird:

„Hinsichtlich der Grundstücke 154/1 und 156 je LN wurde im Auftrag der Vertragsteile eine Vermessung vorgenommen und liegt hierüber die Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. K***** R***** GZ 28.667 vor, wonach das Grundstück 154/1 unterteilt wird in dieses und das neuvermessene Grundstück 154/3, zu welchem auch das Trennstück '2') des Grundstückes 156 zugeschrieben wird.

Gegenstand dieses Vertrages ist das neu vermessene Grundstück 154/3 Baufläche (begrünt) im Ausmaß von 929 m².“

Die Antragsteller begehrten aufgrund dieses Schenkungsvertrags, der Vermessungsurkunde GZ 28667 und der Abtrennungsbewilligung der Raiffeisenkasse G***** eGen vom 17. 11. 2010 (Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung) sowie weiterer näher bezeichneter Urkunden in der EZ 62 GB ***** die Eintragung

a) der Flächenänderung hinsichtlich Gst 154/1 und 156;

b) der Teilung des Gst 154/1 in dieses und das Gst 154/3;

c) im Range TZ 8267/2010 die lastenfreie Abschreibung des Gst 154/3 nach einer neu zu eröffnenden EZ und

in der neu zu eröffnenden EZ die Einverleibung des Eigentumsrechts je zur Hälfte für die Drittantragstellerin und den Viertantragsteller sowie

beim Hälfteanteil der Drittantragstellerin die Einverleibung des Vorkaufsrechts für den Viertantragsteller und beim Hälfteanteil des Viertantragstellers die Einverleibung des Vorkaufsrechts für die Drittantragstellerin jeweils (gemäß Punkt) X. des Schenkungsvertrags sowie die Ersichtlichmachung dieser Rechte.

Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab. Nach § 2 Abs 1 LiegTeilG dürfe ein Plan nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. Die Vermessungsurkunde enthalte neben den Teilflächen 1 und 3 auch die Teilfläche 2, hinsichtlich derer die Durchführung der Vermessungsurkunde nicht beantragt worden sei. Die Abtrennungsbewilligung der Raiffeisenbank G***** eGen vom 17. 11. 2010 betreffend das sub C-LNR 11a einverleibte Pfandrecht hätte wegen des angemerkten Kautionsbandes auch vom Treuhänder (Regierungskommissär der lnhaber der fundierten Bankschuldverschreibungen der Raiffeisen‑Landesbank S***** AG) mitunterfertigt werden müssen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Nach § 85 GBG sei im Begehren eines Gesuchs genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden solle. Das Bestimmtheitsgebot beziehe sich nicht nur auf die einzutragenden Rechte, sondern auch auf die den Gegenstand dieser Rechte bildenden Grundbuchskörper. Die Abschreibung des Bestandteils eines Grundbuchskörpers und dessen Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper oder die Eröffnung einer neuen Einlage für diesen Bestandteil sei nach § 74 Abs 1 GBG nur dann zulässig, wenn der abzuschreibende Teil genau, nötigenfalls durch Pläne bezeichnet sei und wenn die das Begehren begründenden Urkunden den zu einer Einverleibung des Eigentumsrechts vorgeschriebenen Erfordernissen entsprächen. Diese Bestimmung sei zumindest sinngemäß auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem ein Trennstück von einem Grundstück abgeschrieben und einem anderen Grundstück der (vorerst) selben EZ zugeschrieben werden solle, übertragbar. Da die Zu-/Abschreibungen zwar vom Gericht bewilligt, dann aber vom Vermessungsamt durchgeführt würden (Kienast, Die Veränderung von Grundstücksgrenzen, 86 ff; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht², Rz 74), seien auch so gesehen die durchzuführenden Zu-/Abschreibungen genau zu bezeichnen; es genüge nicht, nur das „Endergebnis“ der Flächenänderung zu beantragen.

Auch der zweite vom Erstgericht erkannte Abweisungsgrund liege vor. In Punkt C 13. der (in der elektronischen Urkundensammlung einsehbaren) Pfandurkunde vom 13. 1. 2010, TZ 816/2010 (C-LNR 11a), berufe sich die Pfandgläubigerin auf § l Abs 4 iVm § l Abs 6 des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen bzw Art 5 der Verordnung vom 11. November 1938, RGBl I, Seite 1574 iVm § 2 Abs 1a des Pfandbriefgesetzes. Die Abtrennungsbewilligung wäre zufolge des beim Pfandrecht C‑LNR 11a angemerkten Kautionsbandes auch vom Treuhänder/Regierungskommissär mitzuunterfertigen gewesen. Nach Art 5 der Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen im Lande Österreich, dRGBI 1938 I, 1574, („Angleichungsbestimmungen zum Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“) zu § 3 Abs 4 könnten Eintragungen in den öffentlichen Büchern, die eine in das Deckungsregister eingetragene, mit dem Kautionsband behaftete Hypothek betreffen, nur aufgrund einer vom Treuhänder mitgefertigten Urkunde vorgenommen werden. Nach Abs 5 dieser Bestimmung könne das Kautionsband ganz oder teilweise nur gelöscht werden, wenn eine Bestätigung des Treuhänders beigebracht werde, dass die Hypothek im Deckungsregister gelöscht oder dass die belastete Liegenschaft von der Haftung für die Hypothek freigegeben sei. Nach § 1 Abs 2 des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl 1905/213, dürfe das Kreditinstitut nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs über die als Kaution bestellten Vermögenswerte verfügen. § 1 Abs 4 dieses Gesetzes ordne an, zur Löschung des Kautionsbandes im öffentlichen Buch sei die Bestätigung des Regierungskommissärs erforderlich, dass der Vermögenswert aus dem Deckungsregister gelöscht worden sei. Diese Bestimmungen seien auch auf Abtrennungsbewilligungen eines Kreditinstituts, wonach ein Grundstück(‑steil) von einer Liegenschaft, die mit einer mit dem Kautionsband behafteten Hypothek belastet sei, geldlastenfrei abgeschrieben werden solle, übertragbar, weil es sich um eine (teilweise) Löschung des Vermögenswerts aus dem Deckungsregister handle. Der Rekurs sei somit nicht berechtigt.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil das Höchstgericht noch nicht mit den Erfordernissen eines Begehrens auf Ab- und Zuschreibung von Trennstücken unter Bedachtnahme auf § 85 Abs 2 GBG befasst gewesen sei. Es fehle auch höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der Mitunterfertigung einer Abtrennungsbewilligung eines Kreditinstituts durch den Treuhänder/Regierungskommissär für den Fall einer beabsichtigten geldlastenfreien Abschreibung eines Grundstücks(‑teils) von einer mit einem Pfandrecht samt angemerktem Kautionsband belasteten Liegenschaft.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Antragstattgebung. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass durch den Antrag „Flächenänderung hinsichtlich der Grundstücke l54/l und 156“ auch das Trennstück 2 im Zuge der Änderung der Grenzen zwischen den zwei bereits vorhandenen Grundstücken mitberücksichtigt werde. Eine eigene Antragstellung hinsichtlich dieses Trennstücks 2 sei nicht erforderlich gewesen. Es müssten nicht sämtliche entstehenden Trennstücke eigens ausgewiesen und den jeweils neuen Grundstücken zugewiesen bzw mit diesen ausdrücklich vereinigt werden, sondern es gehe darum, die Durchführung des Lageplans auf möglichst einfache und verständliche Art zu ermöglichen, wofür das gestellte Begehren ausreiche.

Die Ansicht des Rekursgerichts, wonach die Abtrennungsbewilligung auch vom Treuhänder mitunterfertigt hätte werden müssen, werde von den Antragstellern ebenfalls nicht geteilt. Das betreffende Pfandrecht und auch das Kautionsband würden nicht gelöscht, sondern es werde lediglich ein Grundstück lastenfrei abgeschrieben. Im Übrigen bleibe die belastete Liegenschaft weiterhin zur Gänze als Pfandobjekt samt eingetragenem Kautionsband erhalten. Es liege im Ermessen des Pfandgläubigers, ob weiterhin genügend Sicherheit für das Pfandrecht gegeben sei. Bei einer lastenfreien Abschreibung einer im Gesamten gesehen geringfügigen Teilfläche und dem Verbleiben des überwiegenden Teils bei der belasteten Liegenschaft reiche es aus, wenn lediglich der Pfandgläubiger die Abtrennungsbewilligung unterfertige.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Nach § 2 Abs 1 LiegTeilG idF der Grundbuchs‑Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) darf ein Plan iSd § 1 LiegTeilG nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. Ob das Ansuchen der Antragsteller diesem Erfordernis entspricht, hängt hier davon ab, ob nach dessen Inhalt auch das Trennstück 2 vom Begehren umfasst ist. Dies kann aber dem Ansuchen mit der für das Grundbuchverfahren erforderlichen und dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Sicherheit nicht entnommen werden. Durch die „Flächenänderung hinsichtlich Gst 154/1 und 156“ und die folgend begehrte „Teilung des Gst 154/1 in dieses und das Gst 154/3“ kommt gerade nicht ‑ sofern von den Antragstellern gewollt ‑ zum Ausdruck, dass auch ein aus Gst 156 stammendes Trennstück 2 dem Gst 154/3 zugeschrieben werden soll. Dass der von den Antragstellern angestrebte Inhalt des Eintragungsbegehrens durch Heranziehung und Auslegung der Titelurkunde in diesem Sinn erschließbar wäre, reicht für das Grundbuchverfahren nicht aus (allgemein zur [nicht zulässigen] Auslegung im Grundbuchverfahren s RIS‑Justiz RS0060878; zu den Antragserfordernissen im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG s jüngst 5 Ob 223/11x; zum Bestimmtheitsgebot und zur unzulässigen Eintragung „nach Inhalt des Vertrages“ s Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht 1.10 § 85 GBG Rz 10).

2. Nach § 1 Abs 5 Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (RGBl 1905/213; FBSchVG) sind zur vorzugsweisen Deckung der Ansprüche aus fundierten Bankschuldverschreibungen (ua) Forderungen und Wertpapiere geeignet, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist (Z 2). Gemäß § 1 Abs 4 leg cit ist in Ansehung jener Vermögenswerte, an denen ein bücherliches Recht erworben werden kann, die Haftung als Kaution in den öffentlichen Büchern aufgrund einer vom Kreditinstitut auszustellenden Erklärung einzutragen. Nach § 1 Abs 2 leg cit darf das Kreditinstitut über die als Kaution bestellten Vermögenswerte (Abs 5) nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs verfügen. Der Regierungskommissär darf seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, dass durch die Verfügung die vorgeschriebene Deckung der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht beeinträchtigt wird. Letztgenannte Regelung gebietet daher auch hier die Zustimmung des Regierungskommissärs, kommt es doch durch die lastenfreie Abschreibung eines Grundstücks(‑teils) zur Verringerung des Deckungsfonds (vgl 5 Ob 14/99s NZ 2001/492, 143 [GBSlg, zust Hoyer]; zum Zweck des Kautionsbandes s Lassen, Das Recht der gedeckten Schuldverschreibungen Österreichs, ÖBA 2005, 838 [840 ff]).

Die vom Rekursgericht erkannten Abweisungsgründe liegen somit vor. Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben. Im Übrigen ist die Verweisung der Rechtsmittelwerber auf ihre Ausführungen im zweitinstanzlichen Rekurs auch unzulässig (RIS‑Justiz RS0043616; RS0043579).

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