Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht wies am 21. April 2010 den Rekurs des Verpflichteten gegen das Versteigerungsedikt vom 16. Mai 2008 als verspätet zurück und sprach aus, dass insoweit der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit demselben Beschluss gab es dem Rekurs des Verpflichteten, der die Exekutionsrichterin mehrfach erfolglos abgelehnt hatte, gegen den Zuschlagsbeschluss vom 8. Juli 2008 nicht Folge. Ein nach der Höhe des Meistbots zulässiges Überbot war nicht gestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, der sich nur gegen die Zurückweisung seines Rekurses (und nicht gegen den nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbaren Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung über den Zuschlag) richtet (und sich im Übrigen mit der vom Rekursgericht angenommenen Verspätung nicht befasst), ist unzulässig.
Nach den zitierten Normen ist der dem Verpflichteten am 10. Juli 2008 zugestellte Zuschlagsbeschluss durch die Abweisung seines dagegen gerichteten Rekurses in Rechtskraft erwachsen, da niemand anderer ein Rechtsmittel dagegen erhoben hatte. Damit ist aber jedwede denkbare materielle Beschwer des Verpflichteten durch die Zurückweisung seines Rekurses gegen das Versteigerungsedikt - ganz abgesehen davon, dass es sich dabei als bloße öffentliche Bekanntmachung von nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen nicht um eine anfechtbare Entscheidung handelt (RIS-Justiz RS0041868) - weggefallen (RIS-Justiz RS0041868). Auch wenn das Versteigerungsedikt subsidiär für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers durch Zuschlag Bedeutung haben kann (3 Ob 25/09m = JBl 2009, 793 (Holzner) = immolex 2009/130 (Stibi); Sailer in FS Koziol [2010] 385 [397], je mwN), käme - abgesehen davon, dass der Revisionsrekurswerber keine inhaltlichen Unrichtigkeiten, sondern allein eine unzulässige Entscheidung durch eine befangene Richterin geltend macht - eine Abänderung oder Aufhebung des Edikts jetzt nicht mehr in Frage.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Da kein Zwischenstreit entstand, kommt ein Kostenzuspruch an den Verpflichteten auf keinen Fall in Betracht (RIS-Justiz RS0002189), im Übrigen fiel die Beschwer nicht (iSd § 50 Abs 2 ZPO) erst nach Erhebung des Rechtsmittels weg.
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