European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00142.14X.0917.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den gegen den Beschluss des Erstgerichts gerichteten Rekurs der erblasserischen Witwe unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 1/13t mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Anordnungen des Erstgerichts werde lediglich die Entscheidungsgrundlage im Verlassenschaftsverfahren verbreitert, wodurch die Testamentserbin nicht beschwert sei. Das Erstgericht hatte über Antrag der erblasserischen Kinder einer österreichischen Bank aufgetragen, dem Gerichtskommissär ein bestimmtes Konto des Erblassers rückwirkend zu öffnen; darüber hinaus hatte es einem Rechtsanwalt als Vertragserrichter aufgetragen, dem Gerichtskommissär eine vollständige Abrechnung über ein von diesem im Zusammenhang mit einer Liegenschaftstransaktion des Erblassers geführtes Treuhandkonto zu übermitteln.
Rechtliche Beurteilung
Die erblasserische Witwe bestreitet zwar im außerordentlichen Revisionsrekurs (weiterhin) die Zulässigkeit der vom Erstgericht erteilten Aufträge unter anderem unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis des Vertragserrichters und das Bankgeheimnis, nimmt jedoch zu dem vom Rekursgericht angezogenen Zurückweisungsgrund der mangelnden Beschwer mit keinem Wort Stellung, sodass bereits aus diesem Grund der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist. Die behauptete Gehörverletzung der erblasserischen Witwe liegt schon allein deshalb nicht vor, weil diese ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt im Rekurs darzulegen (stRsp, siehe nur 2 Ob 150/13t), und dies auch getan hat.
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