OGH 6Ob142/14x

OGH6Ob142/14x17.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 16. April 2013 verstorbenen Dr. I***** D***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbin D***** D*****, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2014, GZ 44 R 161/14y‑49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00142.14X.0917.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den gegen den Beschluss des Erstgerichts gerichteten Rekurs der erblasserischen Witwe unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 1/13t mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Anordnungen des Erstgerichts werde lediglich die Entscheidungsgrundlage im Verlassenschaftsverfahren verbreitert, wodurch die Testamentserbin nicht beschwert sei. Das Erstgericht hatte über Antrag der erblasserischen Kinder einer österreichischen Bank aufgetragen, dem Gerichtskommissär ein bestimmtes Konto des Erblassers rückwirkend zu öffnen; darüber hinaus hatte es einem Rechtsanwalt als Vertragserrichter aufgetragen, dem Gerichtskommissär eine vollständige Abrechnung über ein von diesem im Zusammenhang mit einer Liegenschaftstransaktion des Erblassers geführtes Treuhandkonto zu übermitteln.

Rechtliche Beurteilung

Die erblasserische Witwe bestreitet zwar im außerordentlichen Revisionsrekurs (weiterhin) die Zulässigkeit der vom Erstgericht erteilten Aufträge unter anderem unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis des Vertragserrichters und das Bankgeheimnis, nimmt jedoch zu dem vom Rekursgericht angezogenen Zurückweisungsgrund der mangelnden Beschwer mit keinem Wort Stellung, sodass bereits aus diesem Grund der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist. Die behauptete Gehörverletzung der erblasserischen Witwe liegt schon allein deshalb nicht vor, weil diese ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt im Rekurs darzulegen (stRsp, siehe nur 2 Ob 150/13t), und dies auch getan hat.

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