OGH 2Ob150/13t

OGH2Ob150/13t29.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Julia S*****, geboren am *****, und Sophia S*****, geboren am *****, wegen Unterhalt, infolge Revisionsrekurses des Vaters Peter S*****, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 11. April 2013, GZ 20 R 3/13a‑53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 26. November 2012, GZ 1 Pu 180/10z‑48, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00150.13T.0829.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Die beiden Minderjährigen haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) ‑ nachträglichen Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ab:

1. Nach der ständigen Judikatur erfordert der Grundsatz des Parteiengehörs im außerstreitigen Verfahren nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie die Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann (RIS‑Justiz RS006048). Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird auch dadurch behoben, dass Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS‑Justiz RS0006057). Dieser Grundsatz gilt auch nach dem Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 (3 Ob 20/12f mwN), was sich auch aus § 58 Abs 1 AußStrG 2005 ergibt.

2. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung erfolgt bei selbständig Tätigen ganz allgemein die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus dem Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen. Damit sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ausgeschalten und eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden (RIS‑Justiz RS0053251 [T5, T6]). Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen seiner Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln (RIS‑Justiz RS0053251 [T3, T14, T15]).

Grundsätzlich ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen und hängen die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0053251 [T18 und T19]).

Wenn die Vorinstanzen daher hier in Bezug auf den Antrag des Vaters, ab 1. 4. 2011 den Entfall seiner Unterhaltsverpflichtung festzustellen, in eventu seine Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt herabzusetzen, seine Einkommensverhältnisse ab 2009 überprüft haben, ist dies nicht zu beanstanden.

3. Der Rechtsmittelwerber bringt daher insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 101 Abs 2 AußStrG, wonach im Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht stattfindet.

Stichworte