1. vgl. § 207a; 2. ÜR: Art. 16 Abs. 5, BGBl. I Nr. 52/2009.
6. Abschnitt
Unterhalt Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 101.
(1) Die Parteien können sich in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) In Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.
(3) Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird. Über den Unterhaltsantrag ist nicht vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden.
(4) Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht.
(5) In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.
1. vgl. § 207a;
2. ÜR: Art. 16 Abs. 5, BGBl. I Nr. 52/2009.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40147050
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