Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht beauftragte einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft noch erforderlich sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen Folge und hob den Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Betroffene, den Beschluss des Rekursgerichtes "für Null Nichtig zu erklären".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Jedes Rechtsmittel setzt die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Diese ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn mit der angefochtenen Entscheidung einem Sachantrag des Rechtsmittelwerbers stattgegeben, in seine Rechtsstellung also nicht nachteilig eingegriffen wurde (5 Ob 7/00s uva).
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