OGH 1Ob217/75; 8Ob565/76; 4Ob334/79; 3Ob85/79; 7Ob653/80; 7Ob683/81; 4Ob605/81 (RS0039347)

OGH1Ob217/75; 8Ob565/76; 4Ob334/79; 3Ob85/79; 7Ob653/80; 7Ob683/81; 4Ob605/8125.6.2024

Rechtssatz

Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses.

Streitgegenstand — Anspruch — Identität

 

Normen

ZPO §204
ZPO §233
ZPO §411 Aa
AußStrG 2005 §43 Abs1

1 Ob 217/75OGH29.10.1975

Veröff: SZ 48/113

8 Ob 565/76OGH19.01.1977

Beisatz: Keine Identität einer Beitragsschuld an den Sozialversicherungsträger für den Monat Oktober mit einer solchen für den Monat November. (T1)

4 Ob 334/79OGH10.04.1979

Veröff: ÖBl 1980,24

3 Ob 85/79OGH04.06.1980
7 Ob 653/80OGH28.08.1980
7 Ob 683/81OGH17.09.1981
4 Ob 605/81OGH30.03.1982
1 Ob 781/82OGH01.12.1982
6 Ob 618/81OGH13.01.1983

Auch; Beisatz: Wenn also in Ansehung eines bücherlichen Rechtes aus einem gegebenen Rechtsgrund nur noch die Einwilligung des Buchberechtigten zu erteilen ist, muss zwischen einer Klage mit dem Begehren auf Unterfertigung einer Urkunde über die Zustimmungserklärung und einer Klage mit dem Begehren auf unmittelbare Abgabe derselben Erklärung Identität des Streitgegenstandes angenommen werden, wobei der Unterschied der Form auch am prozessualen Wesen der den Streitgegenstand bildenden Erklärung nichts ändert. (T2)

4 Ob 567/83OGH20.09.1983
7 Ob 641/83OGH17.11.1983
8 Ob 637/85OGH11.12.1985

Veröff: EvBl 1987/18 S 86

7 Ob 654/85OGH16.01.1986

Veröff: SZ 59/14 = RdW 1986,145

14 ObA 15/87OGH24.02.1987

Auch

9 ObA 14/87OGH21.10.1987

Beisatz: Keine Identität, wenn die Individualisierungselemente des Anspruches durch neues Vorbringen geändert oder zumindest ergänzt wurden (§ 48 ASGG). (T3)

6 Ob 592/87OGH24.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch, weitere Eingriffsakte. (T4) <br/>Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641

7 Ob 564/88OGH19.05.1988

Auch

2 Ob 570/88OGH27.09.1988
10 ObS 252/88OGH06.12.1988

Auch; Beisatz: Keine Identität hinsichtlich des Anspruchs auf Rückersatz einer zu Unrecht bezogenen Leistung nach § 76 Abs 1 GSVG und der Aufrechnung dieser Leistungen nach § 71 Abs 1 Z 2 GSVG durch den Versicherungsträger. (T5)

3 Ob 523/89OGH20.12.1989

Vgl auch

3 Ob 520/90OGH18.04.1990
7 Ob 634/90OGH27.09.1990
10 ObS 279/90OGH25.09.1990

Veröff: SSV - NF 4/116

10 ObS 183/91OGH22.10.1991

Beisatz: Werden verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen nicht denselben Anspruch zum Gegenstand (SSV - NF 4/116). (T6)<br/>Veröff: SSV - NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch - Graetz)

1 Ob 533/92OGH18.03.1992

Vgl auch; Veröff: SZ 65/41= JBl 1992,720

1 Ob 561/92OGH14.07.1992

Auch

4 Ob 1551/93OGH29.06.1993
1 Ob 12/93OGH20.04.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. (T7) <br/>Veröff: ZVR 1994/51 S 164

4 Ob 563/94OGH20.09.1994

Beisatz: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T8)

9 ObA 73/95OGH12.07.1995

Beis wie T8

1 Ob 545/95OGH29.05.1995

Auch; Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 68/103

1 Ob 5/94OGH14.07.1994

Auch

8 Ob 557/93OGH21.12.1995

Auch; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 68/248

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Auch; Veröff: SZ 68/220

4 Ob 2215/96fOGH12.08.1996

Beisatz: Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird. (T9)

4 Ob 2286/96xOGH15.10.1996

Beisatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen dem Begehren auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung und dem Begehren auf Unterlassung ehrenrühriger und rufschädigender Behauptungen (aufgrund derselben Zeitungsartikel). (T10)

9 Ob 17/97hOGH14.05.1997
6 Ob 254/98sOGH26.11.1998

Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB. (T11)

2 Ob 29/99zOGH25.02.1999

Auch; Beis wie T8

2 Ob 7/00vOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zu dem im ersten Antrag vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Sicherungsantrag. (T13)

5 Ob 42/00pOGH29.02.2000

Auch; Beisatz: Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden darf, sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestandes erforderlich sind. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen beziehungsweise abwehren können. (T14)

2 Ob 115/00aOGH17.05.2000
7 Ob 112/00xOGH14.06.2000
3 Ob 92/00aOGH20.06.2000
5 Ob 240/00fOGH26.09.2000

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derselbe Streitgegenstand liegt nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ident sind. (T15)<br/>Beisatz: Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. (T16) <br/>Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Dilingenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungspflicht und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden (5 Ob 42/00p; SZ 63/43; SZ 68/12; JBl 1998, 126). (T17)<br/>Beis wie T4 nur: Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen beziehungsweise abwehren können. (T18)

3 Ob 8/00yOGH23.05.2001

Auch

2 Ob 311/01aOGH06.12.2001

Auch

6 Ob 29/02mOGH14.03.2002

Auch

6 Ob 5/02gOGH21.02.2002

Auch; Beisatz: Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber dem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren, nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit. (T19)

1 Ob 201/02vOGH13.12.2002

Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18

8 Ob 252/02wOGH10.04.2003

Auch; Beisatz: Es kommt nicht entscheidend auf die Identität des Rechtstitels an, weil das Gericht in einem Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren entscheidet. (T20)<br/>Veröff: SZ 2003/37

6 Ob 157/04pOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist (so schon 6 Ob 130/01p). (T21)

10 ObS 210/03kOGH13.06.2005

Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. (T22)

5 Ob 6/06bOGH24.01.2006

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18

3 Ob 53/06zOGH26.07.2006

Auch

4 Ob 118/07tOGH10.07.2007

Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T23)

10 Ob 11/08bOGH01.04.2008

Auch; Beisatz: Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind. (T24)

2 Ob 71/07sOGH27.03.2008

Auch; Beisatz: Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen. (T25)

2 Ob 101/08dOGH26.06.2008

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13

4 Ob 135/08vOGH23.09.2008
1 Ob 245/08yOGH30.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Der idente Streitgegenstand wird nämlich sowohl durch den Entscheidungsantrag, als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil auch entschieden wurde, bestimmt. (T26)<br/>Beisatz: Hier zur Frage der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils über eine Teilzahlungsklage mehrerer Kläger für die nochmalige Teilungsklage durch nur einen der damaligen Kläger, den der Abweisungsgrund selbst nicht betraf; Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verneint. (T27)

5 Ob 75/09dOGH15.09.2009
4 Ob 171/09iOGH20.10.2009
5 Ob 270/09fOGH19.01.2010
5 Ob 17/10aOGH11.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Präklusion von Vorbringen, das die Antragstellerinnen bereits im Vorverfahren, welches einen identen Sachantrag zum Gegenstand hatte, geltend machen hätten können. (T28)<br/>Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T29)

4 Ob 76/10wOGH11.05.2010

Auch; Beis wie T24

7 Ob 207/10gOGH15.12.2010
7 Ob 194/10wOGH15.12.2010
8 Ob 13/10kOGH21.12.2010

Auch

6 Ob 3/11aOGH28.01.2011

Auch; Beis wie T24

3 Ob 196/10kOGH19.01.2011
1 Ob 220/10zOGH25.01.2011

Vgl auch; vgl auch Beis wie T24

4 Ob 41/11zOGH10.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 8 Vollstreckungsvertrag Österreich ‑ Schweiz. (T30)

5 Ob 7/11gOGH26.05.2011
4 Ob 51/11wOGH21.06.2011

Beis ähnlich wie T7

7 Ob 116/11aOGH06.07.2011

Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T28

6 Ob 96/11bOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T25; Beisatz: Hier: International entschiedene Rechtssache. (T31)

8 ObA 62/11tOGH29.09.2011

Auch; Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft greift bei identem Begehren ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen. Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche oder ein quantitatives Minus. Bloße Annahmen zur Berechnung des Anspruchs stehen bei unverändertem Sachverhalt der Einmaligkeitswirkung nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich auf künftige Entwicklungen beziehen, die von einem rechtskräftigen Feststellungsurteil erfasst sind. (T32)

6 Ob 218/11vOGH13.10.2011
5 Ob 213/11aOGH13.12.2011

Auch; Auch Beis wie T29

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/20

2 Ob 53/12aOGH28.03.2012

Vgl

1 Ob 173/12sOGH11.10.2012

Auch

8 Ob 126/12fOGH27.11.2012

Auch; Beis wie T32 nur: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft greift bei identem Begehren ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen. Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche oder ein quantitatives Minus. (T33)<br/>Veröff: SZ 2012/129

4 Ob 187/12xOGH28.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen einer Räumungsklage und einer dasselbe Objekt betreffenden Aufkündigung keine Streitanhängigkeit. Das gilt schon deshalb, weil die Begehren verschiedenartig sind: Die Räumungsklage bezweckt die sofortige Räumung des Bestandobjekts, während die Aufkündigung auf Übergabe des Bestandgegenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt abzielt. (T34)

1 Ob 113/13vOGH18.07.2013

Auch; Beis wie T32

9 ObA 80/13zOGH27.08.2013

Auch

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013

Auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage. (T35)

4 Ob 52/14xOGH23.04.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/40

5 Ob 43/14fOGH23.10.2014

Beis wie T24; Beis wie T25

7 Ob 8/15zOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T25

4 Ob 221/14zOGH22.04.2015
7 Ob 95/15vOGH10.06.2015

Beisatz: Hier: EV nach § 382e EO. (T36)

10 Ob 29/15kOGH19.05.2015
4 Ob 86/15yOGH16.06.2015

Beis wie T15; Beis wie T25; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Zug‑um‑Zug Einrede. (T37)

3 Ob 51/16wOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T28

9 ObA 5/16zOGH18.03.2016
3 Ob 173/16mOGH13.12.2016

Vgl auch

3 Ob 216/16kOGH29.03.2017

Auch; Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. (T38)

10 Ob 63/16mOGH25.04.2017

Beis wie T25

9 Ob 65/17zOGH30.01.2018
4 Ob 42/18gOGH22.03.2018

Auch

10 Ob 27/18wOGH26.06.2018

Auch; Beis wie T32

3 Ob 138/18tOGH21.09.2018

Auch

3 Ob 181/18sOGH21.11.2018

Auch

1 Ob 122/19aOGH29.08.2019

Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18

5 Ob 135/19tOGH27.11.2019
9 ObA 20/21pOGH29.04.2021

Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität. (T39)

10 Ob 25/21fOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Zur Identität des Streitgegenstands bei Unterhaltsansprüchen. (T40)

4 Ob 215/21bOGH16.12.2021

vgl; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit des selbständig eingeklagten Anspruchs auf Ersatz vorprozessualer Kosten des Beklagten mit dem Hauptanspruch des Klägers. (T41)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/110

6 Ob 155/21vOGH06.04.2022
2 Ob 65/22fOGH27.06.2022

Beis wie T17

2 Ob 90/22gOGH17.01.2023

Beis wie T4

2 Ob 237/22zOGH17.01.2023

Beisatz: Beim Begehren auf Erlassung eines Übergabsauftrags, mit dem die Übergabe des Bestandobjekts zum vereinbarten Endtermin begehrt wird, und bei jenem einer Räumungsklage, mit der die sofortige Räumung begehrt wird, handelt es sich um verschiedenartige Begehren. (T42)

8 Ob 95/23pOGH19.10.2023

Beisatz: Hier: Eine in Luzern auf häusliche Trennung gestützte Scheidungsklage stellt kein Prozesshindernis im Sinn der Rechtshängigkeit für eine in Österreich auf Verschulden gestützte Scheidungsklage dar. (T45)

10 Ob 30/23vOGH31.10.2023

vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T24<br/>Beisatz: Hier: Privatverbindlichkeiten versus gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten eines GesbR-Gesellschafters. (T46)

1 Ob 115/23bOGH23.01.2024

vgl; Beisatz wie T26<br/>Beisatz: Hier: Ansprüche nach dem EKHG und AHG; (T47)<br/>Beisatz: Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war. (T48)

7 Ob 67/24iOGH22.05.2024

Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. (T49)

2 Ob 100/24fOGH25.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_002

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