Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen werden als Teilurteil bestätigt, soweit damit der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab 1. Jänner 2009 abgewiesen wurde.
Im Übrigen, also zur Abweisung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2008 werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung zum Teilurteil bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Im Übrigen sind die Kosten des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden, am 5. Mai 2006 von der Ehefrau eingeleiteten Prozesses ist neben der Scheidung der am 13. April 2002 geschlossenen und kinderlos gebliebenen Ehe der Streitteile die Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung von Ehegattenunterhalt (zuletzt [S 4 der ON 33]: 2.500 EUR ab 1. April 2006 bis 31. Juli 2006, 3.000 EUR ab 1. August 2006 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils). Dieser verpflichtete sich mit am 19. Februar 2007 im Provisorialverfahren geschlossenen Vergleich, an die Ehefrau ab 1. März 2007 einen vorläufigen monatlichen Unterhalt von 1.805 EUR zu bezahlen.
Über Antrag der Ehefrau wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 27. Jänner 2009 (berichtigt am 28. Jänner 2009) die Gehaltsexekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 862,23 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. Jänner 2009 sowie des laufenden Unterhalts ab 1. Februar 2009 von monatlich 1.805 EUR bewilligt.
Der Ehemann stützte seine am 4. Februar 2009 eingebrachte Oppositionsklage, deren Begehren darauf abzielte, dass der Anspruch der Ehefrau aus dem Unterhaltsvergleich erloschen sei, zusammengefasst auf eine Unterhaltsverwirkung iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB: Die Ehefrau habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg (31 Hv 139/07k), bezogen auf einen Vorfall am 3. Jänner 2006, unrichtig ausgesagt. Sie habe in Schädigungsabsicht Verletzungshandlungen des Ehemannes geschildert, die dieser nicht begangen habe und Verletzungen behauptet, die nicht vorgelegen und im Strafverfahren auch nicht objektiviert worden seien. Die Ehefrau habe offensichtlich auch ihr Umfeld ‑ insbesondere ihren Bruder und ihre Schwester ‑ massiv beeinflusst. Sie habe die im Strafverfahren erhobenen, unrichtigen Behauptungen auch gegenüber mehreren Dritten verbreitet. Sie habe daher nicht nur den Tatbestand der Verleumdung und der falschen Zeugenaussage zu verantworten, sondern auch den Umstand, dass sie den Ehemann, der den Beruf des Arztes ausübe, eines ehrlosen Verhaltens bezichtigt und dadurch seinem Ansehen schwer geschadet habe.
Die Ehefrau wendete im Wesentlichen dagegen ein, dass die von ihr im Strafverfahren abgelegte Aussage richtig gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Oppositionsklagebegehren im zweiten Rechtsgang (Schluss der Verhandlung am 8. September 2010) mit seinem Urteil vom 25. November 2010 statt. Der Spruch dieser Entscheidung lautet: „Der Anspruch der [Ehefrau] aus dem Vergleich vom 19. 2. 2007, zu dessen Hereinbringung zu 7 E 193/09s des BG Salzburg mit Beschluss vom 27. 1. 2009 (berichtigt mit Beschluss vom 28. 1. 2009) die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen.“
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Ehefrau erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Oppositionsbegehrens ab.
Der dagegen vom Ehemann erhobenen außerordentlichen Revision gab der Oberste Gerichtshof zu AZ 3 Ob 192/11y durch Aufhebung in die zweite Instanz Folge. Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts sei es dem Ehemann gelungen, eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Eheverfehlung gegen den Ehemann nachzuweisen. Die Ehefrau habe nicht nur durch die massiv übertriebenen Vorwürfe bei ihrer Aussage gegen den Ehemann gewichtige Anschuldigungen in den Raum gestellt und diesen dadurch einem langwierigen Strafverfahren ausgesetzt; sie habe überdies nach den Feststellungen die Anschuldigungen aus Rache bzw feindlicher Einstellung gegenüber dem Ehemann erhoben und die auch Dritten gegenüber geäußerten übertriebenen Vorwürfe bewusst zur Rufschädigung des Klägers eingesetzt, die auch in gewissem Umfang eingetreten sei; die übertriebenen Anschuldigungen hätten auch als Argumente für die anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren gedient. Da überdies feststehe, dass der Ehemann, der an einer Deeskalation interessiert gewesen sei, diese Vorgehensweise der Beklagten nicht veranlasst habe ‑ der Hinweis in der Revisionsbeantwortung auf den „langjährigen Psychoterror“, dem die Ehefrau ausgesetzt gewesen sein solle, sei mit den Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ‑ müsste die Verwirklichung des Oppositionsgrundes bejaht werden. Dass die Ehefrau in dem gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen wurde, habe auf diese Beurteilung keinen Einfluss: An ein freisprechendes Strafurteil sei der Zivilrichter nicht gebunden. Da das Berufungsgericht die Tatsachenrüge der Ehefrau (Beweisrüge zu den entscheidungserheblichen Feststellungen; Verfahrensrüge) nicht behandelt habe, bedürfe es deren Erledigung. Ein Eingehen auf das Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, dass die vom Ehemann in der Oppositionsklage ebenfalls begehrte Feststellung, dass der Unterhalt der Ehefrau „insgesamt erloschen“ sei, nicht Gegenstand des Oppositionsstreits sein könne, erübrige sich, weil das Erstgericht ‑ vom Ehemann ungerügt ‑ nur ausgesprochen habe, dass der Anspruch der Ehefrau aus dem Unterhaltsvergleich erloschen sei. Das darüber hinausgehende Begehren des Ehemanns sei daher aus dem Verfahren ausgeschieden.
Mit Urteil vom 27. April 2012 entschied das Berufungsgericht neuerlich und gab der Berufung nach Verwerfung der Beweis- und Mängelrügen in der Hauptsache nicht Folge, bestätigte also das klagestattgebende Ersturteil.
Die dagegen von der Ehefrau erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. August 2012 zu AZ 3 Ob 142/12x zurück.
Auf diesen Umstand wies der Beklagte im vorliegenden Prozess hin (ON 105). Es gelte daher als festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt verwirkt sei, worüber ein Zwischenurteil zu fällen sei.
Dem trat die Klägerin mit umfangreicher inhaltlicher Bestreitung des Vorwurfs Verwirkungshandlungen gesetzt zu haben samt Beweisanbot entgegen (ON 106). In der Streitverhandlung vom 29. November 2012, ON 109, brachte sie ergänzend vor, sie sei aus Verschulden des Beklagten in einer psychisch beeinträchtigten Situation und belastet gewesen; eine übertriebene Darstellung von Misshandlungen, die in den Vorprozessen als feststehend angenommen worden seien, wäre nur darauf zurückzuführen, dass der Beklagte die Klägerin in eine psychische Notsituation gebracht habe. Er habe ihr auch Medikamente („Xanor“) verschrieben, die zu ihrer psychischen Abhängigkeit von Medikamenten geführt hätten; die ihr zur Last gelegte übertriebene Schilderung von vom Beklagten getätigten Misshandlungen sei der Klägerin daher gar nicht vorwerfbar.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Unterhaltsbegehren für die Zeit vom 1. September 2006 bis zur Rechtskraft der Scheidung ab. Sowohl im Oppositionsprozess als auch im vorliegenden Verfahren sei die entscheidende Rechtsfrage gewesen, ob die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann verwirkt habe. Das sei im Oppositionsprozess rechtskräftig bejaht worden. Die gebotene Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie würden es nicht gestatten, diese Frage im Unterhaltsprozess zu verneinen. Da die Verwirkungshandlungen beginnend ab September 2006 gesetzt worden seien, müsse die Klage ab diesem Zeitpunkt mit Teilurteil abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, weil es ebenso eine Bindung an die im Oppositionsurteil rechtskräftig ausgesprochene Verwirkung annahm. Das schließe die neuerliche Beweisaufnahme und inhaltliche Prüfung aus. Auch wenn nur ein Teilbetrag des Unterhalts für erloschen erklärt worden sei, sei dennoch der Tatbestand der Verwirkung des Unterhalts erfüllt. Es sei denkunmöglich, dass eine Verwirkung des Unterhalts grundsätzlich bejaht, dennoch aber ein gewisser Unterhalt zugesprochen werde. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die zu lösenden Fragen der Bindungswirkung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten und einschlägige höchstgerichtliche Judikatur nicht aufgefunden habe werden können.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht, hilfsweise auf Abänderung dahin, dass der Berufung Folge gegeben werde. Inhaltlich macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, wegen der im Oppositionsverfahren unterbliebenen ausreichenden Beweisaufnahmen (außer der Einvernahme der Parteien seien gegen den Widerspruch der Klägerin nur Akten verlesen worden) und der Tragweite der Entscheidung für ihr künftiges wirtschaftliches Fortkommen komme eine Bindung an das Oppositionsurteil nicht in Betracht. Auch das Unterhaltsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil nach Vorliegen der Ergebnisse des Oppositionsprozesses gestellte Beweisanträge unerledigt geblieben seien. Nach dem Spruch des Oppositionsurteils könne frühestens mit dem Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung vom Eintritt der Verwirkung ausgegangen werden.
Diesen Argumenten trat der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil es in zeitlicher Hinsicht einer Korrektur der Teilurteile der Vorinstanzen bedarf, und deshalb im Sinn einer teilweisen Aufhebung in die erste Instanz zum Teil berechtigt.
1. Zur Reichweite des Oppositionsurteils:
1.1. Nach der Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt aufgrund nachträglicher Sachverhaltsänderungen eine Änderung des im Exekutionstitel verfügten materiellen Rechtsanspruchs. Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der ausschließliche Zweck der Klage („Kombinationstheorie“; 3 Ob 277/75 = SZ 49/68; RIS-Justiz RS0001674; RS0001660). Ein über eine Oppositionsklage ergehendes Urteil, dass ein bestimmter Anspruch erloschen sei, hat die gleiche Wirkung ‑ insbesondere auch Rechtskraftwirkung ‑ wie ein Feststellungsurteil (RIS-Justiz RS0001652; RS0001699). Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiell‑rechtliche Vorfrage; handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar (7 Ob 344/97g).
1.2. Mit dem klagestattgebenden Oppositionsurteil vom 25. November 2010, rechtskräftig seit 4. September 2012, wurde somit über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 94 ABGB während aufrechter Ehe dem Grunde nach entschieden. Denn der Umstand, dass zwischen den Streitteilen am 19. Februar 2007 eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist, ändert an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als gesetzlicher Unterhaltsanspruch nichts (RIS‑Justiz RS0046467 [T16]).
1.3. Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zug des Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde (RIS-Justiz RS0001454 [T1]; RS0001538). Betrifft die Exekutionsführung nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden (RIS-Justiz RS0001366, RS0001538 [T1]). Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab bleibt daher immer der betriebene Anspruch (3 Ob 64/12a).
Im vorliegenden Urteilsspruch wurde der Anspruch in dieser Hinsicht zutreffend individualisiert („zu dessen Hereinbringung zu ... mit Beschluss vom ... die Exekution bewilligt wurde“). Der Exekutionsantrag und dessen Bewilligung (in berichtigter Fassung) betraf neben dem laufenden Unterhalt ab 1. Februar 2009 auch einen Unterhaltsrückstand von 862,23 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. Jänner 2009. Auch wenn nicht ausdrücklich klargestellt wurde, für welchen Zeitraum der Unterhaltsrückstand aufgelaufen sein soll, lässt der Beginn des begehrten Zinsenlaufs dennoch ausreichend klar erkennen, dass auch ein zum Teil rückständiger Unterhalt für Jänner 2009 Gegenstand der Exekution ist.
Als betriebener Anspruch hat somit ein Unterhaltsrückstand für Jänner 2009 von 862,23 EUR sowie der laufende Unterhalt ab 1. Februar 2009 in der Höhe von 1.805 EUR monatlich zu gelten.
1.4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass mit dem Oppositionsurteil vom 25. November 2010 (nur) über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 94 ABGB ab 1. Jänner 2009 in dem Sinn abgesprochen wurde, dass ein solcher dem Grunde nach seit diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht.
2. Zur Frage der Bindungswirkung des Oppositionsurteils, die der Oberste Gerichtshof im Vorprozess ausdrücklich unbeantwortet ließ:
2.1. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass auch die vorliegende Unterhaltsklage denselben Unterhaltsanspruch der Klägerin (nicht nur vorläufig) titulieren soll, allerdings schon ab 1. April 2006, sodass zeitliche Überdeckung nur für den Zeitraum ab 1. Jänner 2009 besteht. Unterschiedlich sind auch die Begehren; während nämlich im Oppositionsprozess im Sinn einer negativen Feststellungsklage, allerdings mit der Bewirkung einer Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts (RIS‑Justiz RS0001674), entschieden wurde, enthält die Unterhaltsklage ein Leistungsbegehren. Schon deshalb liegt keine Identität des Streitgegenstands vor (vgl RIS-Justiz RS0039347 ua), was der Annahme einer Bindungswirkung der Entscheidung im Oppositionsprozess für das Verfahren über die später zu entscheidende Unterhaltsklage zunächst entgegensteht.
2.2. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrfach trotz fehlender Identität der Begehren einer inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichts an ein Urteil im Vorprozess angenommen, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RIS-Justiz RS0041157). Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (RIS-Justiz RS0041572; RS0041567; RS0041331).
Der Ausspruch des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Verwirkung stellt das begriffliche Gegenteil zu einem Zuspruch von Ehegattenunterhalt an die Ehefrau dar, sodass der geforderte innere Zusammenhang der beiden Prozesse zu bejahen und von einer Bindungswirkung des Urteils im Oppositionsprozess auszugehen ist. Die Vertauschung der Parteirollen ist nämlich für die Beurteilung der Bindungswirkung ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0120854).
2.3. Damit stellt sich die Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung als Aspekt der materiellen Rechtskraft. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den geltend gemachten Anspruch, über den im Urteil entschieden wurde, und zwar auf den Spruch; nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0041357; RS0043259).
Es wurde bereits dargelegt, dass Gegenstand des Oppositionsurteils nur der betriebene Anspruch sein kann. Für die Individualisierung des für erloschen erklärten Anspruchs ist daher vorweg auf den Inhalt der Exekutionsbewilligung Bedacht zu nehmen. Die Bindungswirkung des vorliegenden Oppositionsurteils muss sich daher auf den Zeitraum ab 1. Jänner 2009 beschränken.
2.4. Für eine Ausweitung der Bindungswirkung auf einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 2009 bleibt deshalb kein Raum. Denn weder das Gebot der Entscheidungsharmonie noch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind für sich allein taugliche Argumente dafür, die Rechtskraft eines Urteils über den entschiedenen Anspruch hinaus zu erweitern (vgl RIS-Justiz RS0102102; RS0041572 [T24]).
Die Vorinstanzen haben daher zu Unrecht eine bindende Vorentscheidung zum Unterhaltsanspruch der Klägerin auch für die Zeit von September 2006 bis einschließlich Dezember 2008 angenommen. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer selbständigen Prüfung für den Zeitraum zwischen 1. April 2006 und 31. Dezember 2008.
2.5. Im Umfang der Abweisung für den verbleibenden Zeitraum ab 1. Jänner 2009 blieb das Verfahren jedoch mängelfrei.
2.5.1. Die Bindungswirkung hindert zwar nicht die Urteilsfällung über den neuen Anspruch, schließt jedoch die Verhandlung und Beweisaufnahme über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren sowie dessen neuerliche Prüfung aus (RIS-Justiz RS0041205; RS0041253). Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0041321; RS0106966). Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht (RIS-Justiz RS0036744).
2.5.2. Die Aufnahme der von der Klägerin zur Erwiderung des Verwirkungseinwands des Beklagten angebotenen Beweises konnte somit unterbleiben, weil dem Richter im Folgeprozess eine neuerliche Prüfung des schon entschiedenen Anspruchs verwehrt ist.
Das gilt auch für die Rüge von Mängeln des Oppositionsverfahrens. Abgesehen davon übergeht die Klägerin in der Revision die Begründung der Rechtsmittelinstanzen im Vorverfahren, warum eine unmittelbare Beweisaufnahme nur durch Einvernahme der beiden Parteien keinen Verfahrensmangel darstellte: Es fehlte nämlich an einer entsprechenden Antragstellung durch die Klägerin (dort als Beklagte).
Die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Oppositionsurteils erhobene Behauptung, der Klägerin seien die vorgeworfenen Übertreibungen bei den Anschuldigungen gegen den Beklagten aus psychischen Gründen nicht vorwerfbar, betrifft eine Tatsache, die bei Schluss der Verhandlung im Oppositionsprozess bereits existent war und in engem Zusammenhang mit dessen Prozessstoff stand; sie ist deshalb präkludiert, sodass auch dazu keine Beweisaufnahmen erforderlich waren.
Soweit sich die Klägerin schließlich erstmals in der Revision auf neue Tatschen beruft, muss deren Berücksichtigung schon daran scheitern, dass diese unzulässige und deshalb unbeachtliche Neuerungen darstellen.
3. Zusammenfassung
Die Bindungswirkung des Vorprozesses beschränkt sich darauf, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 94 ABGB erst ab 1. Jänner 2009 anzunehmen ist, weshalb das Teilurteil der Vorinstanzen in diesem Umfang zu bestätigen ist.
Im Übrigen, also für den Zeitraum von 1. September 2006 bis 31. Dezember 2008, wird eine vom Oppositionsprozess unabhängige Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruchs nachzuholen sein. Das erfordert die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang und die Zurückverweisung an die erste Instanz, um die beantragten Beweise (dies auch für den vom Teilurteil nicht erfassten Zeitraum April bis einschließlich August 2006) aufzunehmen und neuerlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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