Rechtssatz
Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreites nicht im Zusammenhang steht.
5 Ob 17/10a | OGH | 11.02.2010 |
Bem: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T1) |
7 Ob 67/24i | OGH | 22.05.2024 |
Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0030OB00616_7800000_001
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