Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch die Rechtsmittelwerberin stellt nicht in Zweifel, dass auch im außerstreitigen Verfahren die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (§ 43 AußStrG; RIS-Justiz RS0007477; RS0007171; vgl auch RS0007148) und dass die materielle Rechtskraft nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht standhält (RIS-Justiz RS0007140; RS0007201). Tatsachen hingegen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. Das bedeutet, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert ist (RIS-Justiz RS0041321; vgl auch RS0106966; RS0041582 [T5; T7]; RS0041311). Neues Tatsachenvorbringen wäre durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang stünde (RIS-Justiz RS0041317 [T1]; RS0039255 [T2; T4]).
Die Tatsache, dass die in Frage stehenden Objekte im Wohnungseigentumsvertrag bereits eine bestimmte Widmung erfahren hätten, besteht nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen seit 1997. Das veranschaulicht, dass sie dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren auf Feststellung der Verteilung der Gesamtkosten der Liegenschaft iSd § 32 Abs 1 WEG geltend machen hätten können. Dass der Sachantrag im jetzigen Verfahren ident mit jenem des Vorverfahrens (5 Ob 72/07k) ist, gesteht sie im Rechtsmittel selbst zu.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden dem entgegen keine Argumente geliefert, die das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG erkennen lassen.
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