OGH 9ObA75/94; 1Ob527/94; 10Ob335/97f; 1Ob330/98f; 7Ob142/06t; 10Ob11/08b; 1Ob5/10g; 5Ob17/10a; 1Ob97/11p; 8ObA19/11v; 7Ob116/11a; 9Ob33/12m; 3Ob167/13z; 1Ob48/14m; 8Ob64/14s; 3Ob51/16w; 3Ob150/16d; 3Ob216/16k; 5Ob47/17y; 1Ob37/18z; 6Ob97/21i; 4Ob7/22s; 2Ob65/22f; 1Ob159/23y; 7Ob67/24i; 3Ob133/24s (RS0041321)

OGH9ObA75/94; 1Ob527/94; 10Ob335/97f; 1Ob330/98f; 7Ob142/06t; 10Ob11/08b; 1Ob5/10g; 5Ob17/10a; 1Ob97/11p; 8ObA19/11v; 7Ob116/11a; 9Ob33/12m; 3Ob167/13z; 1Ob48/14m; 8Ob64/14s; 3Ob51/16w; 3Ob150/16d; 3Ob216/16k; 5Ob47/17y; 1Ob37/18z; 6Ob97/21i; 4Ob7/22s; 2Ob65/22f; 1Ob159/23y; 7Ob67/24i; 3Ob133/24s11.9.2024

Rechtssatz

Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen.

Normen

ZPO §411 Aa
AußStrG 2005 §43 Abs1

9 ObA 75/94OGH08.06.1994
1 Ob 527/94OGH29.08.1994

nur: Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen. (T1)

10 Ob 335/97fOGH16.12.1997

nur T1

1 Ob 330/98fOGH25.05.1999

Veröff: SZ 72/89

7 Ob 142/06tOGH05.07.2006

Beisatz: Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses hat daher zur Folge, dass die Vorentscheidung unter Ausschluss der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstandes dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zugrundezulegen ist. Der Richter hat in einem solchen Fall also von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen. (T2)

10 Ob 11/08bOGH01.04.2008
1 Ob 5/10gOGH29.01.2010
5 Ob 17/10aOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T3)<br/>Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T4)

1 Ob 97/11pOGH24.05.2011

Auch; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag nach § 31 JN. (T5)

8 ObA 19/11vOGH29.06.2011

Auch; Beisatz: Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kläger somit mit allen Tatsachen präkludiert, auf die er den konkreten, geltend gemachten Anspruch noch hätte stützen können. (T6)<br/>Beisatz: Für den Beklagten schließt die Präklusionswirkung die Geltendmachung bereits vorhandener Gestaltungsrechte und Gegenrechte aus. (T7)

7 Ob 116/11aOGH06.07.2011

Auch

9 Ob 33/12mOGH21.02.2013

Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013
1 Ob 48/14mOGH24.04.2014

Auch

8 Ob 64/14sOGH25.11.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Als Teil der Bindungswirkung ist die Präklusionswirkung anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben. (T8)

3 Ob 51/16wOGH27.04.2016

Auch

3 Ob 150/16dOGH22.09.2016

Auch; Beis wie T8

3 Ob 216/16kOGH29.03.2017

Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. (T9)

5 Ob 47/17yOGH29.08.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

1 Ob 37/18zOGH17.07.2018

Auch

6 Ob 97/21iOGH15.11.2021
4 Ob 7/22sOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einwand der Sittenwidrigkeit eines Vertrags. (T10)

2 Ob 65/22fOGH27.06.2022
1 Ob 159/23yOGH16.11.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8

7 Ob 67/24iOGH22.05.2024

nur T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert. (T11)

3 Ob 133/24sOGH11.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T8: Hier: vor Fällung des Teilurteils (T12)

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_009OBA00075_9400000_001

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