Rechtssatz
Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen.
1 Ob 527/94 | OGH | 29.08.1994 |
nur: Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen. (T1) |
7 Ob 142/06t | OGH | 05.07.2006 |
Beisatz: Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses hat daher zur Folge, dass die Vorentscheidung unter Ausschluss der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstandes dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zugrundezulegen ist. Der Richter hat in einem solchen Fall also von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen. (T2) |
5 Ob 17/10a | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T3)<br/>Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T4) |
8 ObA 19/11v | OGH | 29.06.2011 |
Auch; Beisatz: Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kläger somit mit allen Tatsachen präkludiert, auf die er den konkreten, geltend gemachten Anspruch noch hätte stützen können. (T6)<br/>Beisatz: Für den Beklagten schließt die Präklusionswirkung die Geltendmachung bereits vorhandener Gestaltungsrechte und Gegenrechte aus. (T7) |
8 Ob 64/14s | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Als Teil der Bindungswirkung ist die Präklusionswirkung anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben. (T8) |
3 Ob 216/16k | OGH | 29.03.2017 |
Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. (T9) |
4 Ob 7/22s | OGH | 25.01.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einwand der Sittenwidrigkeit eines Vertrags. (T10) |
1 Ob 159/23y | OGH | 16.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8 |
7 Ob 67/24i | OGH | 22.05.2024 |
nur T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert. (T11) |
3 Ob 133/24s | OGH | 11.09.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T8: Hier: vor Fällung des Teilurteils (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_009OBA00075_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)