OGH 2Ob535/95; 8ObA239/99a; 8Ob213/99b; 8Ob18/01g; 4Ob40/06w; 5Ob17/10a; 7Ob116/11a; 3Ob167/13z; 7Ob151/13a; 1Ob48/14m; 5Ob47/17y; 8ObA82/20x; 1Ob159/23y (RS0106966)

OGH2Ob535/95; 8ObA239/99a; 8Ob213/99b; 8Ob18/01g; 4Ob40/06w; 5Ob17/10a; 7Ob116/11a; 3Ob167/13z; 7Ob151/13a; 1Ob48/14m; 5Ob47/17y; 8ObA82/20x; 1Ob159/23y16.11.2023

Rechtssatz

Einem in einem Vorprozess auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch kann in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegengetreten werden, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (Nur) insofern besteht das Prozesshindernis der Rechtskraft.

Normen

ZPO §243 Abs2
ZPO §411 H
AußStrG 2005 §43 Abs1

2 Ob 535/95OGH27.02.1997
8 ObA 239/99aOGH08.06.2000

Ähnlich; Beisatz: Unterlassene Repliken auf Einwendungen des Beklagten können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden. (T1)

8 Ob 213/99bOGH23.11.2000

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wechselmandatsverfahren. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/184

8 Ob 18/01gOGH15.02.2001

Vgl auch

4 Ob 40/06wOGH20.04.2006

Beisatz: Durch die Rechtskraft eines Urteils ist der Beklagte mit allen vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Einwendungen präkludiert. Das gilt auch für den Einwand, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts zugleich mit der Einverleibung des Vorkaufsrechts erfolgen hätte müssen. (T3)

5 Ob 17/10aOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T4)<br/>Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T5)<br/>Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6)

7 Ob 116/11aOGH06.07.2011

Auch

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013
7 Ob 151/13aOGH13.11.2013
1 Ob 48/14mOGH24.04.2014

Auch

5 Ob 47/17yOGH29.08.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

8 ObA 82/20xOGH23.11.2020

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 159/23yOGH16.11.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0020OB00535_9500000_004

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