OGH 5Ob27/58; 1Ob4/63 (RS0041582)

OGH5Ob27/58; 1Ob4/6313.7.2023

Rechtssatz

Wird derselbe Anspruch auf Grund eines anderen Sachvorbringens geltend gemacht als dem Gerichte im Vorprozess vorlag, dann steht die Rechtskraft des früheren Urteiles der neuerlichen Einklagung des Anspruches nicht entgegen.

Normen

ZPO §411 Aa
AußStrG 2005 §43 Abs1

5 Ob 27/58OGH21.01.1959

Veröff: ImmZ 1959,237

1 Ob 4/63OGH06.03.1963

Veröff: ImmZ 1963,287

1 Ob 247/68OGH18.10.1968

Beisatz: Nachtrag des Sachvorbringens, wegen dessen Fehlens die Klage im Vorprozess mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde. (T1) Veröff: RZ 1969,135

5 Ob 269/69OGH29.10.1969
1 Ob 25/72OGH15.03.1972
1 Ob 129/72OGH21.06.1972
1 Ob 174/73OGH24.10.1973
1 Ob 129/74OGH23.10.1974
2 Ob 177/79OGH04.12.1979
2 Ob 153/82OGH14.12.1982

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/79

9 ObA 14/87OGH21.10.1987

Beisatz: § 48 ASGG (T2)

2 Ob 570/88OGH27.09.1988
1 Ob 561/92OGH14.07.1992

Beisatz: Wenn mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten, müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden. (T3)

1 Ob 12/93OGH20.04.1993

Auch; Beisatz: Von der materiellen Rechtskraft wird ein anderes Sachverhaltsvorbringen als es dem Gericht im Vorprozess vorlag, nicht erfasst. (T4) Veröff: RZ 1994/51 S 164

7 Ob 503/94OGH27.01.1995

Veröff: SZ 68/23

3 Ob 502/95OGH25.01.1995

Gegenteilig; Veröff: SZ 68/12

1 Ob 5/94OGH14.07.1994

Auch

3 Ob 125/95OGH13.03.1996

Vgl auch

5 Ob 502/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T5)

9 Ob 290/97fOGH22.10.1997
5 Ob 240/00fOGH26.09.2000

Vgl auch

6 Ob 273/01tOGH29.11.2001

Auch; Beis wie T5

1 Ob 33/02pOGH25.10.2002

Vgl; Beisatz: Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wurde (Sachverhalt), bestimmt. (T6)

1 Ob 201/02vOGH13.12.2002

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus. (T7)

2 Ob 71/07sOGH27.03.2008

Auch; Beis wie T5 nur: Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T8); Beisatz: Nicht gehindert wird die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen. (T9)

1 Ob 5/10gOGH29.01.2010

Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 17/10aOGH11.02.2010

Vgl aber; Beisatz: Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T10); Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T11); Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T12); Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T13)

7 Ob 116/11aOGH06.07.2011

Auch; Beis ähnlich wie T7

5 Ob 220/10dOGH25.08.2011

Auch; Beis ähnlich wie T11

5 Ob 47/17yOGH29.08.2017

Vgl aber; Beis ähnlich wie T12

10 Ob 27/18wOGH26.06.2018

Auch; Beis wie T11

6 Ob 3/19pOGH24.01.2019

Vgl; Beisatz: Die Rechtskraftwirkung ist stets zeitbezogen. Nachträgliche Änderungen sind von der Rechtskraft nicht erfasst. Allerdings ermöglicht nicht jede nachträgliche Sachverhaltsentwicklung eine Neubeurteilung, sondern nur eine solche, die bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der ersten Entscheidung erheblich ist. (T14)

5 Ob 179/21sOGH16.12.2021

Vgl

5 Ob 103/23tOGH13.07.2023

Beisatz wie T10; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0050OB00027_5800000_001

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