Rechtssatz
Wird derselbe Anspruch auf Grund eines anderen Sachvorbringens geltend gemacht als dem Gerichte im Vorprozess vorlag, dann steht die Rechtskraft des früheren Urteiles der neuerlichen Einklagung des Anspruches nicht entgegen.
5 Ob 27/58 | OGH | 21.01.1959 |
Veröff: ImmZ 1959,237 |
1 Ob 247/68 | OGH | 18.10.1968 |
Beisatz: Nachtrag des Sachvorbringens, wegen dessen Fehlens die Klage im Vorprozess mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde. (T1) Veröff: RZ 1969,135 |
2 Ob 153/82 | OGH | 14.12.1982 |
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/79 |
1 Ob 561/92 | OGH | 14.07.1992 |
Beisatz: Wenn mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten, müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden. (T3) |
1 Ob 12/93 | OGH | 20.04.1993 |
Auch; Beisatz: Von der materiellen Rechtskraft wird ein anderes Sachverhaltsvorbringen als es dem Gericht im Vorprozess vorlag, nicht erfasst. (T4) Veröff: RZ 1994/51 S 164 |
5 Ob 502/96 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T5) |
1 Ob 33/02p | OGH | 25.10.2002 |
Vgl; Beisatz: Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wurde (Sachverhalt), bestimmt. (T6) |
1 Ob 201/02v | OGH | 13.12.2002 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus. (T7) |
2 Ob 71/07s | OGH | 27.03.2008 |
Auch; Beis wie T5 nur: Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T8); Beisatz: Nicht gehindert wird die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen. (T9) |
1 Ob 5/10g | OGH | 29.01.2010 |
Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 |
5 Ob 17/10a | OGH | 11.02.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T10); Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T11); Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T12); Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T13) |
6 Ob 3/19p | OGH | 24.01.2019 |
Vgl; Beisatz: Die Rechtskraftwirkung ist stets zeitbezogen. Nachträgliche Änderungen sind von der Rechtskraft nicht erfasst. Allerdings ermöglicht nicht jede nachträgliche Sachverhaltsentwicklung eine Neubeurteilung, sondern nur eine solche, die bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der ersten Entscheidung erheblich ist. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19590121_OGH0002_0050OB00027_5800000_001
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