OGH 1Ob201/02v

OGH1Ob201/02v13.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Elmar L*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Verlassenschaft nach Heinrich L*****, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Nachlasskurator, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Peter L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 7.270 EUR) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Juni 2002, GZ 2 R 85/02w-33, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13. März 2002, GZ 15 Cg 212/01f-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden und gefährdeten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig, die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Parteien (in der Folge Beklagter) ist einziger Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG), die klagenden und gefährdeten Parteien (in der Folge klagende Parteien) sind deren Kommanditisten.

Zu AZ 41 Cg 155/00p des Erstgerichts hatte der Erstkläger eine Klage eingebracht, mit der er den Ausschluss des Beklagten aus der KG und hilfsweise die Entziehung dessen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht anstrebte, und gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Beklagte von der Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen und der Erstkläger einstweilen zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt werden sollte. Das Sicherungs- und auch das Hauptbegehren wurden rechtskräftig abgewiesen, weil die zweitklagende Partei sich nicht als Prozesspartei am Rechtsstreit beteiligt hatte (1 Ob 40/01s = WBl 2001, 487 = RdW 2001, 468 = RZ 2001, 232).

Am 5. 9. 2001 begehrten die klagenden Parteien beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 12 C 1436/01b die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagte von der Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen und der Erstkläger zum mittlerweiligen Geschäftsführer und Verwalter der Geschäftsanteile des Beklagten bestellt werden sollte. Die einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß mit Beschluss vom 17. 9. 2001 erlassen. Das Erstgericht - als Rekursgericht - wies den Sicherungsantrag über Rekurs des Beklagten ab, weil gelindere Sicherungsmittel zur Verfügung ständen und die klagenden Parteien ihre Gefährdung nicht hinreichend bescheinigt hätten.

Mit der nun vorliegenden, am 8. 10. 2001 eingebrachten Klage begehrten die klagenden Parteien den Ausschluss des Beklagten aus der KG und den Ausspruch, dass sie die Geschäftsanteile des Beklagten an dieser Gesellschaft je zur Hälfte übernehmen; hilfsweise wurde der Entzug dessen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht und ferner begehrt, dass der Erstkläger - hilfsweise der Vertreter der zweitklagenden Partei oder ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger - zum Geschäftsführer und Verwalter der Geschäftsanteile des Beklagten bestellt werde.

Am 1. 2. 2001 beantragten die klagenden Parteien die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die KG entzogen und der Erstkläger - hilfsweise der Vertreter der zweitklagenden Partei bzw ein zu bestellender Sachverständiger - zum mittlerweiligen Geschäftsführer bestellt werden sollten. Mit dieser einstweiligen Verfügung solle verhindert werden, dass die KG zu Grunde gerichtet werde. Der Beklagte habe bereits vor dem 17. 9. 2001 verlauten lassen, die KG werde im Jahre 2001 keine Geschäftstätigkeit entfalten, nicht mehr aufsperren und keine Trauben ankaufen. Infolge dieser falschen Auskünfte hätten die Lieferanten der Vorjahre im Jahre 2001 nicht mehr geliefert, und der Erstkläger habe die verbliebenen Lieferanten erst von der Unrichtigkeit dieser Auskünfte überzeugen müssen. Nach Wegfall der einstweiligen Verfügung vom 17. 9. 2001 habe der Beklagte abermals verlauten lassen, die KG sei "kaputt", weil sie der Erstkläger in den Konkurs getrieben habe; dieser habe den Ruf des Unternehmens schädigenden Kunstwein hergestellt. Diese falschen Behauptungen des Beklagten könnten nur durch den Einsatz des bei den Kunden und Lieferanten geschätzten Erstklägers richtiggestellt werden. Der Beklagte sei nicht imstande, das Unternehmen ordnungsgemäß zu führen. Er meide den Kontakt mit seinen Geschäftspartnern. Die KG sei enorm herabgewirtschaftet. Der Beklagte habe jegliche Mithilfe an der Weinernte verweigert, ja er habe die bereits eingestellten ungarischen Mitarbeiter sogar nach Hause geschickt und ihnen mitgeteilt, die KG werde keine Trauben einkaufen. Der Beklagte habe dem als Geschäftsführer eingesetzten Erstkläger die Herausgabe sämtlicher zur Geschäftsführung notwendigen Unterlagen verweigert. Nach Beseitigung der einstweiligen Verfügung vom 17. 9. 2001 habe der Beklagte Geld transferiert, obwohl dieses für die Zahlung von Lieferantenrechnungen notwendig gewesen wäre. Zwischenzeitig hätten die Banken die "Kreditrahmen der Konten" der KG gesperrt. Im Rahmen der vom Erstkläger im Jahre 2001 ausgeübten Geschäftsführertätigkeit habe der Beklagte massive Sabotageakte gesetzt. Er habe auch nach Beseitigung der einstweiligen Verfügung sämtliche Angestellte entlassen oder gekündigt und den Kellermeister bereits zu einem Zeitpunkt beschäftigt, als dies noch nicht notwendig gewesen sei, was unnötige Lohnzahlungen zur Folge gehabt habe. Der Beklagte habe sich "großzügig an den Firmenkonten bedient", insbesondere habe er im Jahr 2000 ein Fahrzeug angekauft, das im Unternehmen kaum Verwendung gefunden habe. Dies habe zu einer Schmälerung der Gewinnanteile der Gesellschafter geführt. Er verweigere den Gesellschaftern jeglichen Einblick in die Firmengeschehnisse; die Bilanzen seien verspätet errichtet worden. Er habe dringend notwendige Maßnahmen (Versicherungsmeldung, Sanierung eines Wasserschadens) nicht ergriffen und die Verwaltung der Betriebsliegenschaft einer Gebäudeverwaltungsgesellschaft überlassen, wodurch eine Einkunftsquelle der KG vernichtet und weitere Ausgaben verursacht worden seien. Im Jahre 2001 habe er bis Ende September dem Gesellschaftsvermögen mehr als 1,160.000 S entnommen, die Auszahlung von Gewinnanteilen an die übrigen Gesellschafter aber verweigert. Durch die Belastung der Firmenkonten schädige er die Finanzkraft des Unternehmens. Der Beklagte könne den Verlust des Vermögens der KG mangels eigenen Vermögens nicht erstatten. Er habe alljährlich Wein im Wert von etwa 500.000 S privat verkauft, ohne den Gesellschaftern darüber Kenntnis zu verschaffen. Die Einkünfte hieraus habe er der KG vorenthalten. Auf Grund seiner physischen und psychischen Konstitution sei der Beklagte nicht in der Lage, die Geschicke der KG erfolgreich zu lenken. Es sei ein Lieferanten-, aber auch ein Kundenabgang zu befürchten, was den Entgang von mindestens 1 Mio S jährlich an Gewinn zur Folge habe. Der bereits verursachte und noch zu erwartende Schaden könnte beim Beklagten nicht einbringlich gemacht werden.

Der Beklagte wendete ein, stets erfolgreich und zielbewusst für das Unternehmen gearbeitet zu haben. Die Bestellung des Erstklägers zum Geschäftsführer der KG würde sich als schädlich erweisen. Im Übrigen schließe § 170 HGB die Bestellung eines Kommanditisten als Vertreter der Gesellschaft ausdrücklich aus. Die Betrauung eines Rechtsanwalts oder eines Sachverständigen mit der Geschäftsführertätigkeit würde hohe Kosten verursachen.

Das Erstgericht entzog dem Beklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und bestellte den Erstkläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zum mittlerweiligen Geschäftsführer.

Es nahm als bescheinigt an, der Beklagte habe unmittelbar nach dem Antrag auf Erlassung bzw nach der Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 17. 9. 2001 alle Arbeiter der KG mit der Begründung entlassen, dass das Unternehmen in diesem Jahr keinen Wein produziere. Er habe unter den Lieferanten verbreitet, dass Trauben in diesem Jahr nicht angekauft würden, was jene verunsichert und eine für den Betrieb bedrohliche Situation herbeigeführt habe. Der Beklagte habe trotz Aufforderung jegliche Mitarbeit und Mithilfe an der Weinproduktion des Jahres 2001 verweigert. Er habe die langjährige Praxis der KG, Traubenlieferanten bei gutem Geschäftserfolg mit Gratifikationen zu belohnen, beendet, weshalb diese zunehmend das Interesse an einer weiteren Belieferung der KG verloren hätten. Die Geschäftsbeziehungen mit den Lieferanten und Abnehmern seien nachhaltig geschädigt. Im März 2000 habe der Beklagte einen PKW auf Kosten der KG um 700.000 S gekauft. Dieses Fahrzeug sei betrieblich kaum genutzt worden. 2001 habe der Beklagte dem Unternehmen bis zum September 1,160.000 S privat entnommen, obwohl es massiv unterkapitalisiert gewesen sei; die anderen Gesellschafter hätten keine Gewinnausschüttung erhalten. Entgegen einer Anweisung des Erstklägers habe der Beklagte Geld des Unternehmens auf eine andere Bank transferiert, obwohl es dringend zur Deckung von Lieferantenverbindlichkeiten nötig gewesen wäre. Er habe eine Angestellte grundlos entlassen und sich geweigert, deren Lohnforderungen zu begleichen. Den Gesellschaftern verweigere er jeglichen Einblick in die Firmengeschehnisse. Die Verwaltung der Betriebsliegenschaft habe er zum Schaden der KG einer Gebäudeverwaltungsgesellschaft abgegeben. Im Zuge eines Wasserschadens habe er nicht die nötigen Veranlassungen getroffen, und er scheue jeglichen Kontakt mit seinen Geschäftspartnern. Er sei weder psychisch noch physisch in der Lage, das Unternehmen zu führen. Er habe regelmäßig unbestimmbare Mengen Wein verkauft, ohne die Erlöse hieraus der Gesellschaft zukommen zu lassen. Abgesehen von seinen Geschäftsanteilen verfüge er über keinerlei verwertbares Vermögen, mit dem er den noch von ihm angerichteten und den noch zu befürchtenden Schaden ersetzen könnte. Der Erstkläger sei nicht alkoholkrank. Er sei in der Lage, die KG zu führen, und habe sich während der Zeit seiner Geschäftsführung keine Versäumnisse oder Fehler zuschulden kommen lassen.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, es lägen wichtige Gründe vor, um dem Beklagten die Geschäftsführung bzw die Vertretungsmacht zu entziehen. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 EO sei geboten, weil das festgestellte Verhalten des Beklagten den sonstigen Ruin der KG befürchten ließe. Es bestehe die Gefahr, dass der Beklagte mangels ausreichenden Vermögens keinen Geldersatz werde leisten können.

Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Verfügung in teilweiser Stattgebung des vom Beklagten erhobenen Rekurses dahin ab, dass es die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten für die KG auf solche Handlungen einschränkte, zu denen ein Prokurist nach dem Gesetz nicht berechtigt ist. Es trug dem Beklagten auf, Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen, die über diese Einschränkung hinausgingen, zu unterlassen. Der Erstkläger wurde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zum Prokuristen der KG bestellt. Die einstweilige Verfügung wurde vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 100.000 EUR abhängig gemacht. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die zweitklagende Partei bzw der für sie bestellte Nachlasskurator sei zur Klagsführung und zum Provisorialantrag legitimiert. Wenngleich im Vorverfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck über einen zwischen identischen Parteien anhängigen identischen Sachantrag rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei das neuerliche Sicherungsbegehren der klagenden Parteien zulässig, weil der Sicherungsantrag zum Teil auf erst nach der Antragstellung und nach der Entscheidung im Vorverfahren entstandene Tatsachen und Angriffsmittel gestützt worden sei. Es sei zulässig, auf Ausschluss des einzigen Komplementärs einer KG zu klagen bzw die Entziehung seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu fordern. Dieses Begehren könne durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Da der Beklagte weder gewillt noch in der Lage sei, die ihm als Komplementär der KG zukommende Geschäftsführung "optimal auszuüben", sei es sinnvoll und erforderlich, ihn einstweilen in der Geschäftsführung und Vertretung der KG möglichst weit zu beschränken. Das Gericht könne hiebei alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen. Da der Erstkläger bereits als Prokurist im Unternehmen tätig gewesen und mit dem Geschäftsbetrieb vertraut sei, scheine es sinnvoll, ihn zum Prokuristen zu bestellen und die Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit des Beklagten auf jene - wenigen - Aufgaben zu beschränken, zu denen ein Prokurist nach der Gesetzeslage nicht befugt sei. Die gänzliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten sei nicht tunlich, weil dann ein außenstehender Dritter zu deren Wahrnehmung bestellt werden müsste und die Beeinträchtigung des Beklagten derzeit nicht so gravierend erscheine, dass er zu den in Frage kommenden - meist formalen - Handlungen nicht in der Lage wäre. Die klagenden Parteien hätten ihre Gefährdung bescheinigt, weil der Beklagte nicht über hinreichendes Vermögen verfüge, um einen allfälligen Vermögensschaden abdecken zu können. Da aber auch dem Beklagten infolge der Einschränkung seiner Tätigkeit für die KG ein Vermögensnachteil entstehen könnte, sei den klagenden Parteien eine Sicherheitsleistung von 100.000 EUR aufzuerlegen.

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beklagten ist durchaus zuzugestehen, dass der ständige Wechsel in der Geschäftsführung der wirtschaftlichen Effizienz eines Unternehmens nicht sonderlich förderlich sind. Im Sicherungsverfahren ist aber nicht die "betriebswirtschaftliche Bedenklichkeit" eines Geschäftsführungswechsels zu untersuchen, sondern zu prüfen, ob die Wahrnehmung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Beklagten den übrigen Gesellschaftern noch zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Revisionsrekurswerber von den Feststellungen entfernt, soweit er ausführt, er habe seine Geschäftsführerfunktionen immer ordnungsgemäß ausgeübt.

Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, wurde vom Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 12 C 1436/01b in einem zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahren über einen identischen Sachantrag rechtskräftig abgesprochen. Das rechtfertigt aber für sich noch nicht den Einwand, es liege deshalb res iudicata vor: Nach ständiger Rechtsprechung ist die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass die Geltendmachung eines quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Sachverhalt möglich ist. Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus (WoBl 2001, 258; 6 Ob 130/01p; 5 Ob 42/00p). Im vorliegenden Fall brachten die klagenden Parteien aber im hier zur Entscheidung anstehenden Sicherungsantrag zum Teil auch Tatsachen und Angriffsmittel vor, die nach der Antragstellung und nach der Entscheidung im Vorverfahren entstanden waren. Diese halten dem Einwand der entschiedenen Sache stand. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entziehung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis gerechtfertigt ist, sind in einem solchen Fall aber nicht nur die neuen Tatsachen und Angriffsmittel zu berücksichtigen, sondern es ist eine Gesamtschau dahin vorzunehmen, ob die sich nunmehr bietende Sachlage - also auch unter Einschluss der schon im früheren Verfahren vorgetragenen Tatsachen - den auch bereits dort gestellten Sachantrag rechtfertigt.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes, die in der Unterlassung der Ladung des Beklagten zum Zweck seiner Einvernahme gelegen sein soll, wurde bereits vom Rekursgericht verneint. Nichtigkeiten bzw Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können im Revisionsrekursverfahren somit nicht mehr geltend gemacht werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157; AnwBl 1995, 900 uva). Im Übrigen geht diese Rüge auch deshalb ins Leere, weil der Beklagte im Sicherungsverfahren erster Instanz seine Einvernahme gar nicht als Bescheinigungsmittel angeboten hat.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters schon durch das Rekursgericht auch im Sicherungsverfahren insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (SZ 66/164 uva). In dritter Instanz ist auf eine Beweis- und Tatsachenrüge aber schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung von Fragen der Tatsachenebene verwehrt ist.

In diesem Zusammenhang soll der Vollständigkeit halber klargestellt werden, dass der Beklagte nach dem Entzug seiner Geschäftsführungsfunktionen in der Tat keine Entlassung von Mitarbeitern der KG auszusprechen berechtigt war, dass diese Feststellung aber - im Sinne des Vorbringens der klagenden Parteien - wohl nur so zu verstehen ist, dass er die "bereits angestellten Mitarbeiter nach Hause geschickt" habe.

Der Beklagte zieht selbst nicht in Zweifel, dass zur Sicherung des Anspruchs auf Ausschließung eines Gesellschafters aus einer KG bzw auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und/oder der Vertretungsmacht mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 EO die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis vorläufig entzogen werden können (ecolex 1991, 168; SZ 55/8). Entgegen seiner Ansicht kann im Falle des Ausschlusses des persönlich haftenden Gesellschafters von der Geschäftsführung aber auch der Kommanditist allein mit der Geschäftsführung betraut werden (JBl 1976, 662; HS 5159/35; SZ 26/184; Torggler-Kucsko in Straube HGB2 Rz 23 zu § 117; Martens in Schlegelberger HGB5 Rz 37 zu § 117; derselbe aaO Rz 6 zu § 170). Gerade für die Dauer des Rechtsstreits über eine Auflösungs-, Ausschließungs- oder Übernahmeklage kommt eine solche Interimslösung sehr wohl in Betracht (Martens aaO). Bei der Regelung der Geschäftsführung durch einstweilige Verfügung kann das Gericht alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen, namentlich auch eine andere Person zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen (SZ 26/184).

Im hier zu entscheidenden Fall wurden vom Rekursgericht dem Beklagten als (einzigem) Komplementär die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis nicht zur Gänze entzogen, sondern nur insoweit, als er nur mehr jene Handlungen vorzunehmen befugt ist, zu denen ein Prokurist nach dem Gesetz nicht berechtigt ist. Dem gegenüber wurde der Erstkläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zum Prokuristen der KG bestellt. Dass ein Kommanditist rechtsgeschäftlich zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt werden kann, insbesondere auch durch Bestellung zum Prokuristen, ist nicht zweifelhaft (Koppensteiner in Straube aaO Rz 5 zu § 170; Jabornegg HGB Rz 2 zu § 170; Martens aaO Rz 34 ff zu § 164; derselbe aaO Rz 12 zu § 170). Dadurch, dass das Gericht zweiter Instanz den Erstkläger für die Dauer des Rechtsstreits zum Prokuristen der KG bestellte, hat es die dem Sicherungsgericht übertragenen Kompetenzen nicht überschritten: Ist es in Ausnahmefällen - insbesondere während des Verfahrens über eine gegen den einzigen Komplementär gerichteten Ausschließungs-, Auflösungs- oder Übernahmeklage - selbst zulässig, dem Kommandisten eine (sonst nicht übertragbare) organschaftliche Vertretungsbefugnis zu verschaffen (Martens aaO Rz 10 zu § 170), ihm also die gesamte, sonst dem Komplementär vorbehaltene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung zu übertragen, so wäre es nicht einzusehen, warum das Gericht nicht eine weniger einschneidende Maßnahme - wie die Erteilung der Prokura - vorkehren durfte, handelt es sich doch dabei im Vergleich zu der von den klagenden Parteien geforderten Bestellung des Erstklägers zum "mittlerweiligen Geschäftsführer" bloß um ein Minus. Die Gerichte müssen in Gefährdungsfällen befugt sein, alle ihnen erforderlich scheinenden Anordnungen zu treffen (SZ 26/184); im Zuge solcher Notmaßnahmen kann nicht abgewartet werden, dass die Gesellschafter für eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags sorgen. Mit der vom Rekursgericht gewählten Vorkehrung wurde demnach zulässigerweise eine - außerhalb eines Sicherungsverfahrens - unzulässige Neuordnung im Bereich der Geschäftsführung und Vertretung der KG (siehe Martens aaO Rz 47 zu § 117) herbeigeführt; dabei hat es auch das Sicherungsbegehren nicht überschritten. Ob diese - reichlich komplizierte - Regelung durch das Gericht zweiter Instanz zweckmäßig ist oder ob nicht der Version des Erstgerichts der Vorzug zu geben wäre, entzieht sich mangels Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch die Kläger einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Gründe dafür, dass die durch die einstweilige Verfügung bedingte, nunmehr beschränkte Vertretungsmacht des Beklagten im Firmenbuch - wie er behauptet - nicht ersichtlich gemacht werden könnte, zeigt der Beklagte nicht auf.

Dass der Revisionsrekurswerber eine - gewiss - schwerwiegende Beschränkung seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch diese Verfügung hinnehmen muss, hat er sich selbst zuzuschreiben, hat er doch nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen derart gravierende Verstöße gegen seine ihn der Gesellschaft gegenüber treffenden Verpflichtungen zu verantworten, dass den übrigen Gesellschaftern, die die einstweilige Verfügung begehrten, die Fortsetzung der (uneingeschränkten) Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit des Beklagten nicht mehr zumutbar ist (vgl JBl 1965, 210).

Die Höhe der vom Gericht zweiter Instanz bestimmten Sicherheitsleistung (100.000 EUR) erscheint dem erkennenden Senat unbedenklich. Durch die Sicherheitsleistung soll die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung der klagenden Parteien und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Beklagten vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt werden. Die Anordnung der Sicherheit nach § 390 Abs 2 EO liegt ebenso wie die Bestimmung deren Höhe im Ermessen des Gerichts. Es bedarf hiezu keiner besonderen Erhebungen über die mögliche Höhe eines dem Beklagten eventuell drohenden Schadens (ÖBl 1992, 125 uva). Zu bedenken ist auch, dass die Kaution nicht so hoch festgesetzt werden darf, dass sie den Vollzug der einstweiligen Verfügung hindern könnte, sofern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der klagenden Parteien auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen sind (AnwBl 1991, 742; SZ 28/9 uva). Allein der vom Beklagten behauptete Umstand, der Erstkläger arbeite "mit Millionenwerten", lässt eine Sicherheitsleistung "von zumindest 1 Million Euro" nicht angebracht erscheinen.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO bzw § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

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