OGH 3Ob827/54

OGH3Ob827/5412.1.1955

SZ 28/9

Normen

EO §390
EO §390

 

Spruch:

Wenn die gefährdete Partei durch die Handlungsweise des Antragsgegners in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, so darf die auferlegte Sicherstellung nicht so hart sein, daß sie die Durchführung einer an sich gerechtfertigten einstweiligen Verfügung hindert.

Entscheidung vom 12. Jänner 1955, 3 Ob 827/54.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Zweitbeklagte hatte nach dem Klagsvorbringen als Geschäftsführer der erstbeklagten Partei den Einzelhandel mit Herren- und Damenkonfektion im Standort M.-Straße 49 an den Kläger verpachtet, hatte sich aber gewaltsam wieder in den Besitz dieses Geschäftes gesetzt und dadurch den Kläger gezwungen, sich ein anderes Geschäftslokal zu suchen. Der Kläger schloß daraufhin einen Untermietvertrag über das Geschäftslokal M.-Straße 91, in der Absicht, nunmehr dort den Handel mit Herren- und Damenkonfektion auszuüben. Der Zweitbeklagte hatte dieses Vorhaben aber dadurch hintertrieben, daß er die Vermieterin dieses Lokals durch die unwahre Behauptung, der Kläger habe ihn benachteiligt und werde sie ebenso benachteiligen, bewog, das Geschäftslokal trotz des bereits mit dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrages ihm zur Verfügung zu stellen. In diesem Lokal führt der Zweitbeklagte nunmehr eine Filiale seines Geschäftes, das er mit dem Standort M.-Straße 63 betreibt.

Über Antrag des Klägers bewilligte das Erstgericht eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten die Führung des Damen- und Herrenkonfektionshandels im Standort M.-Straße 91 und die Verwendung von Tragtaschen verboten wird, auf denen als Filiale das Geschäft M.-Straße 91 angegeben ist. Das klägerische Vorbringen wurde als bescheinigt angesehen und in dem Verhalten der beklagten Parteien ein schwerer Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr nach § 1 UWG. erblickt.

Das Rekursgericht bestätigte den erstrichterlichen Beschluß mit der Abänderung, daß gemäß § 390 Abs. 2 EO. die Bewilligung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 36.000 S für je sechs Monate abhängig gemacht wurde.

Gegen die Auferlegung dieser Sicherheitsleistung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, der vor allem bemängelt, daß das Rekursgericht keine Begründung für seine Entscheidung angegeben hat, und vorbringt, daß durch diese Maßnahme die einstweilige Verfügung praktisch unwirksam würde, weil die Aufbringung der Sicherheitsleistung dem Kläger völlig unmöglich sei.

Der Oberste Gerichtshof setzte die Sicherheitsleistung auf 10.000 S insgesamt herab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Revisionsrekurs kommt zum Teil Berechtigung zu. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung war im vorliegenden Fall grundsätzlich berechtigt, weil das Verbot der Geschäftsführung einen tiefgehenden Eingriff in die Rechte der beklagten Parteien darstellt, denen dadurch ein größerer Gewinn entgehen muß. Bei derartigen Maßnahmen erscheint die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs. 2 EO. gerechtfertigt. Da sich die hiefür maßgebenden Umstände aus der Aktenlage ergaben, bedurfte es hiefür keiner besonderen Begründung, abgesehen davon, daß ein solcher Begründungsmangel als ungenügende rechtliche Beurteilung keinen eigenen Anfechtungsgrund bildet. Auch für die ausgemessene Höhe findet sich im Vorbringen des Klägers selbst eine geeignete Grundlage. Der Kläger gab an, daß in dem Geschäft ein monatlicher Umsatz von 150.000 S erzielt werden könnte, was einem täglichen Nettoverdienst von 800 S entspräche. Dessenungeachtet erscheint die auferlegte Sicherheitsleistung aber zu hoch, weil sie tatsächlich geeignet wäre, die Durchführung der angeordneten Maßnahme zu verhindern. Der Kläger wurde durch die Handlungsweise der beklagten Parteien seiner Erwerbsquelle beraubt und kann gerade deshalb Barmittel in dieser Höhe nicht aufbringen. Die Bestimmmung des § 390 Abs. 2 EO. darf aber nicht die Durchführung einer an sich berechtigten Verfügung verhindern. Der Oberste Gerichtshof hält die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 10.000 S ohne Rücksicht auf die Dauer des Rechtsstreites auch für den Kläger erschwinglich, so daß dadurch die Durchführbarkeit der einstweiligen Verfügung nicht unmöglich gemacht wird.

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