Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. April 1967, GZ 3 Cg 14/67-6 (7 Ob 187/67-12), wurde das auch im vorliegenden Rechtsstreit erhobene, diesmal lediglich ziffernmäßig eingeschränkte Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages in der Höhe von S 21.574,26 s. A. abgewiesen. Hinsichtlich des damals gestellten Teilbegehrens auf Rückzahlung des Kaufpreises von S 6.800,-- für eine zum Weiterverkauf gelieferte Waschmaschine handle es sich - so wurde in dieser Entscheidung ausgeführt - nach dem Vorbringen der klagenden Partei um eine Gewährleistungsklage, die deshalb nicht zielführend sein könne, weil die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung der Gewährleistung (§ 933 ABGB) im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen sei. Auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes könne aber die klagende Partei das weitere Klagebegehren deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil sie ein Verschulden der beklagten Partei an dem behaupteten Schaden weder behauptet noch unter Beweis gestellt habe. In der vorliegenden Klage hat die klagende Partei ihr seinerzeitiges Vorbringen durch die Behauptung ergänzt, daß die beklagte Partei an dem im Vermögen der Klägerin eingetretenen Schaden ein Verschulden trifft und sie hat nunmehr auch im einzelnen beschrieben, worin die schuldhafte Verhaltensweise der beklagten Partei zu erblicken sei. Das Erstgericht hat diese neuerliche Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der klagenden Partei Folge gegeben, in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Einrede der entschiedenen Streitsache verworfen und damit dem Prozeßgericht implicite auch aufgetragen, sich der Verhandlung und Entscheidung in der Sache zu unterziehen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der beklagten Partei gegen diese abändernde Entscheidung erhobene, die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebende Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Über eine Sache ist dann bereits rechtskräftig entschieden, wenn in beiden Streitsachen die Gleichheit der Prozeßparteien, des Klagegrundes und des Klageanspruches gegeben ist. Das Rekursgericht hat - zutreffend - die durch die Lehre und die Rechtsprechung gedeckte (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, III S. 702 ff; ZBl 1923 Nr. 240, ÖRZ 1937 S. 298, ImZ. 1959 S. 237, ImZ 1963 S. 287 u. a.) Auffassung vertreten, daß diesfalls Gleichheit der erhobenen Ansprüche deshalb nicht angenommen werden könne, weil das Klagebegehren im Vorprozeß nur mangels der erforderlichen Schlüssigkeit, also wegen des Fehlens streitentscheidender Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden sei, während in dem nunmehr anhängig gemachten Rechtsstreit diese wesentlichen Tatsachen vorgebracht würden.
Den Rechtsmittelausführungen ist zu erwidern, daß formell rechtskräftige Urteile nur nach ihrem wesentlichen Inhalt auch materielle Rechtskraft erlangen. Zur Erforschung des Inhaltes eines Urteiles ist also nicht allein auf den Urteilsspruch, sondern auch auf die hiefür gegebenen Gründe Bedacht zu nehmen. Wird - wie diesfalls - im Vorprozeß das Klagebegehren nur wegen der mangelhaften Darstellung der rechtserzeugenden Tatsachen abgewiesen, dann lassen Lehre und Rechtsprechung ungeachtet eines derartigen Urteiles die neuerliche Geltendmachung des Anspruches in einer verbesserten, nunmehr auch die im Vorprozeß fehlenden Tatsachenbehauptungen nachholenden Klageschrift zu (Fasching aaO S 703; 3 Ob 31/51, 6 Ob 88/67); hievon abzugehen besteht kein Anlaß. Nur dann, wenn die vorliegende Klage an denselben Mängeln leiden würde wie jene des Vorprozesses, wäre eine Nämlichkeit des Anspruches anzunehmen und die Zurückweisung der Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache gerechtfertigt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.
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