OGH 2Ob951/52 (RS0001366)

OGH2Ob951/521.4.1953

Rechtssatz

Die Einwendungen gegen den Anspruch müssen hinreichend individualisiert sein und unterliegen der Eventualmaxime. Betrifft die Exekutionsführung und die sie bekämpfende Vollstreckungsgegenklage nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden.

Normen

EO §35 B
ZPO §405 A

2 Ob 951/52OGH01.04.1953

JBl 1953,489

3 Ob 64/12aOGH15.05.2012

Vgl

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013

Vgl

3 Ob 86/16tOGH24.08.2016

nur: Betrifft die Exekutionsführung nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden. (T1)

3 Ob 61/19wOGH26.04.2019

nur T1; Bem: siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y (T2)

3 Ob 184/20kOGH01.12.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19530401_OGH0002_0020OB00951_5200000_001

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