Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine materielle Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ist. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll.
1 Ob 527/94 | OGH | 29.08.1994 |
Vgl; nur: Die Voraussetzungen für eine materielle Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ist. (T1)<br/>Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung greift jedoch nur dort ein, wo es sich beim zweiten Begehren um die reine Negation des ersten handelt. (T2) |
1 Ob 574/95 | OGH | 17.10.1995 |
nur: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll. (T3) |
8 Ob 18/01g | OGH | 15.02.2001 |
nur: Die Voraussetzungen für eine materielle Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ist. (T4) |
8 Ob 13/10k | OGH | 21.12.2010 |
Auch; Beisatz: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird grundsätzlich nur durch den Urteilsspruch bestimmt; für dessen Auslegung sind erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe heranzuziehen. (T5) |
8 ObA 19/11v | OGH | 29.06.2011 |
Auch; Beisatz: Zur Individualisierung des Anspruchs sind die rechtserzeugenden Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss heranzuziehen. (T6) |
6 Ob 77/11h | OGH | 18.07.2011 |
nur: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. (T7) |
3 Ob 167/13z | OGH | 29.10.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage aufgrund Verwirkung: Bindungswirkung bejaht. (T8) |
9 Ob 61/16k | OGH | 24.03.2017 |
Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T9) |
5 Ob 185/18v | OGH | 06.11.2018 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren; materielle Bindungswirkung eines rechtskräftig abgewiesenen Unterhaltserhebungsantrags. (T10) |
6 Ob 3/19p | OGH | 24.01.2019 |
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Steht demgegenüber die nunmehrige Klage mit dem ergangenen Urteil nur in einem Unvereinbarkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den nunmehrigen Prozess bildet, greift nicht die Einmaligkeitswirkung, sondern die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft ein. (T11) |
8 ObA 24/20t | OGH | 24.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: materielle Bindungswirkung der Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entlassung einer Arbeitnehmerin kein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 10 bzw § 12 MSchG bestand. (T12)<br/> |
5 Ob 131/23k | OGH | 02.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0140OB00087_8600000_001
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