Spruch:
Im übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil einschließlich des bestätigenden Teiles lautet:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1.7.1995 zuzüglich zu dem mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. November 1989, GZ 8 Cg 131/89-25, festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.500,-- weitere S 1.500,-- monatlich, somit insgesamt S 6.000,-- zu zahlen, und zwar die bereits fälligen Beträge binnen 14 Tagen und die künftig fällig werdenden Beträge jeweils im Vorhinein längstens bis zum 5. des jeweiligen Monates.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den um S 1.500,-- erhöhten Unterhaltsbeitrag bereits ab 1.1.1995, also auch für die Zeit vom 1.1.1995 bis 30.6.1995, zu zahlen, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei insgesamt S 20.367,71 (darin enthalten S 3.394,62 USt) an Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 3.4.1964 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.11.1989, GZ 8 Cg 131/89-25, geschieden. Zugleich wurde Friedrich K***** zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 4.500 an Hermine K***** verpflichtet. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck lediglich hinsichtlich des Verschuldensausspruches dahin abgeändert, daß Friedrich K***** das überwiegende anstatt das alleinige Verschulden treffe. Hermine K***** war bereits im Jahr 1986 aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen und in die Wohnung des Friedrich G*****, die gegenüber der ehemaligen Ehewohnung liegt, übersiedelt. Dort wohnt sie auch heute noch gemeinsam mit dem am 3.1.1922 geborenen Friedrich G*****. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen Hermine K***** und Friedrich G***** wurde im Scheidungsverfahren verneint.
Hermine K***** führte zu 21 E 4132/95h und 21 E 4546/95s des Bezirksgerichtes Innsbruck Unterhaltsexekutionen gegen den Beklagten, der dagegen zu 8 Cg 253/95x und 8 Cg 254/95v des Landesgerichtes Innsbruck Oppositionsklagen einbrachte. In diesen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren wurde das Klagebegehren des Friedrich K*****, daß der Unterhaltsanspruch der Hermine K***** aufgrund des Urteiles 8 Cg 131/89 des Landesgerichtes Innsbruck ruhe, mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.8.1996 abgewiesen. Beiden Oppositionsklagen lag ausschließlich die Behauptung des Friedrich K***** zugrunde, daß die Beklagte seit Schaffung des Unterhaltstitels mit Friedrich G***** eine Lebensgemeinschaft aufgenommen habe, weshalb der Unterhaltsanspruch ruhe. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte am 6.12.1996 das klagsabweisende Urteil. Beide Instanzen verneinten das Vorliegen eines eheähnlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Es sei seit dem Scheidungsurteil keine wesentliche Änderung der diesbezüglichen Situation eingetreten. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Friedrich K***** wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.2.1997, 3 Ob 40/97x, zurückgewiesen.
Mit ihrer am 4.4.1996 eingebrachten Klage begehrte Hermine K***** die Erhöhung des von Friedrich K***** zu leistenden Unterhaltsbeitrages um S 1.500 ab 1.1.1995. Das Erhöhungsbegehren sei infolge einer erheblichen Einkommenssteigerung des Friedrich K***** seit dem Scheidungsurteil, dem ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Friedrich K***** von S 17.000 zugrundegelegen sei, gerechtfertigt. Dieser verdiene bereits seit 1.1.1995 S 19.532,1 zuzüglich der Sonderzahlungen.
Friedrich K***** beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete ein, daß Hermine K***** mit Friedrich G***** eine Lebensgemeinschaft führe. Die Verhältnisse hätten sich seit dem den Unterhaltsausspruch beinhaltenden Scheidungsurteil insofern geändert, als die Klägerin bei Friedrich G***** nunmehr tagtäglich putze, koche, Einkäufe erledige und die Wäsche wasche, daß keine getrennte Kasse mehr geführt werde, daß die Einkäufe gemeinsam finanziert würden und gemeinsame Kaffeehaus- und Gasthausbesuche stattfänden. Friedrich G***** sei keineswegs so pflegebedürftig, daß dies der ausschließliche Grund für das Zusammenleben mit der Klägerin sei. Weiters bestritt Friedrich K***** die Höhe des begehrten Unterhaltes und brachte vor, daß Hermine K***** am 13.6.1990 erklärt habe, bis zum 30.6.1995 auf einen monatlichen Unterhaltsteilbetrag von S 2.500 zu verzichten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Streitteile im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der 55jährige Friedrich K***** ist als Angestellter bei der Müllbeseitigung der Stadtgemeinde Innsbruck beschäftigt. Er erzielt keine weiteren Einkünfte. Die zweite Ehefrau des Friedrich K***** erhält eine monatliche Pension in Höhe von ca. S 7.000 14mal pro Jahr. Friedrich K***** hat keine weiteren Sorgepflichten.
Der Dienstgeber des Friedrich K***** bringt seit Oktober 1995 laufend Exekutionsbeträge für den Unterhalt der Hermine K***** vom Gehalt in Abzug. Friedrich K***** bezog im Zeitraum zwischen Juli 1994 und Dezember 1994 ein durchschnittliches Nettoeinkommen inclusive sämtlicher Zulagen, Überstunden und Sonderzulagen sowie der ebenfalls vom Dienstgeber abgezogenen Gewerkschaftsbeiträge von S 22.371,91. In diesen Bezügen sind die allgemeine Zulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Haushaltszulage, ein Fahrtkostenzuschuß, eine Erschwerniszulage, eine Gefahrenzulage, eine Müllarbeiterzulage, ein Vorrückungsbetrag, eine Schmutzzulage und der Überstundenzuschlag sowie der Überstundengrundlohn mitenthalten. Die Schmutzzulage betrug im genannten Zeitraum monatlich S 1.271. Nach Abzug der Schmutzzulage beträgt in diesem Zeitraum das Durchschnittseinkommen des Friedrich K***** daher S 21.100,91.
Im Jahr 1995 bezog er nach derselben Berechnung S 23.372,70 im Monatsschnitt. Die Schmutzzulage betrug monatlich S 1.307. Nach ihrem Abzug verbleibt somit ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen im Jahr 1995 von S 22.065,70.
Zwischen Jänner und November 1996 betrug das Nettoeinkommen S 242.410,64. Bei den im Jahr 1996 bezogenen Arbeitseinkünften scheinen in den Monaten März bis Juni 1996 sowie August bis November 1996 keine Überstundenzahlungen auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob allenfalls geleistete Überstunden erst in mehrmonatlichen Perioden abgerechnet werden. Friedrich K***** hat nach wie vor Überstunden zu leisten und bekommt diese auch bezahlt. Die aliquote Sonderzahlung für die Monate Oktober, November und Dezember 1996 wurde erst im Dezember 1996 ausbezahlt.
Für die Monate Jänner bis November 1996 errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Friedrich K***** von S 22.037,33. Abzüglich der Schmutzzulage, die im Jahr 1996 ebenfalls S 1.307 monatlich betrug, errechnet sich dieses Einkommen somit mit S 20.730,33.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Teil der Schmutzzulage nicht nur als Ersatz für die Reinigung der schmutzigen Arbeitskleidung, sondern als Ausgleich für die insgesamt schmutzige Tätigkeit eines Müllarbeiters geleistet wird.
Bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruches der Hermine K***** im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Friedrich K***** von S 17.000 ausgegangen. Hermine K***** bezog damals eine monatliche Pension von durchschnittlich S 3.383,33 netto. Nach Abzug der Schmutzzulage errechnete sich damals ein fiktives Familieneinkommen in Höhe von S 19.174,33. Der Unterhaltsbeitrag wurde auf 40 % dieses Betrages abzüglich der Pension der Hermine K***** errechnet.
Die am 17.8.1937 geborene Hermine K***** bezieht eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen errechnet sich für den Zeitraum von August 1996 bis Jänner 1997 eine durchschnittliche Nettopension der Hermine K***** von monatlich S 3.835,30.
Weiters stellte das Erstgericht fest, daß Hermine K***** am 13.6.1990 erklärte, bis zum 30.6.1995 auf einen monatlichen Unterhaltsteilbetrag von S 2.500 zu verzichten.
Zudem traf das Erstgericht umfangreiche Feststellungen über das Zusammenleben der Hermine K***** mit Friedrich G*****, wobei es zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, daß die Klägerin seit 10 Jahren in der Wohnung des Friedrich G***** wohne, dort von Anfang an verbleiben habe wollen und gemeinsam mit Friedrich G***** grundsätzlich alle Räume der Wohnung benütze, ihm gleich einer Ehefrau den Haushalt führe, gemeinsame Freizeitaktivitäten gesetzt und Freud und Leid miteinander geteilt würden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der Hermine K***** mit Friedrich G***** zu bejahen sei, weshalb ihr Unterhaltsanspruch gegenüber Friedrich K***** ruhe. Der Erhöhungsanspruch sei daher nicht gerechtfertigt.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Scheidungsverfahren liege schon beträchtliche Zeit zurück. Im Oppositionsverfahren habe das Oberlandesgericht Innsbruck darauf abgestellt, daß keine konkreten Behauptungen in Richtung geänderter Verhältnisse seit der Entstehung des Titels aufgestellt worden seien. Diese Vorverfahren könnten für das nunmehrige Unterhaltserhöhungsbegehren auch keine erweiterte Rechtskraft- oder Bindungswirkung entfalten. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß und warum zumindest in den letzten Jahren sehr wohl eine Lebensgemeinschaft zwischen Hermine K***** und Friedrich G***** bestanden habe, sei zutreffend. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil der Rechtsfrage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft aufgrund der konkreten Gesamtumstände keine erhebliche Bedeutung zukomme.
Die Revision des Friedrich K***** ist zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliegt, ob oder inwieweit ein die Oppositionsklage gegen eine Unterhaltsexekution abweisendes Urteil Bindungswirkung für einen nachfolgenden Unterhaltserhöhungsprozeß entfaltet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Urteil eines Vorprozesses auch ohne Identität des Begehrens infolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt ident sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1977/49; SZ 52/151; SZ 55/74; RZ 1989/96 mit weiteren Judikaturbeispielen). Der Erfolg der Feststellungsklage führt zur rechtskräftigen und damit für Nachfolgeprozesse zwischen den Parteien bindenden Feststellung des Rechtsverhältnisses. Das Rechtsverhältnis steht auch dann rechtskräftig fest, wenn eine negative Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen wird, daß es bestehe, oder weil der Kläger nicht beweisen kann, daß es nicht (mehr) besteht (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 15 zu § 228 ZPO). Die Bindungswirkung ergreift auch die Feststellung und Entscheidung des mit dem rechtskräftig gewordenen Urteilsspruch unvereinbaren Gegenteils (SZ 55/74). Bedeutet der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den mit der neuen Klage geltend gemachten Anspruch, so verhindert der Sachzusammenhang zwischen dem neuen Begehren und dem vorliegenden Urteilsspruch eine selbständige Beurteilung der Vorfrage im zweiten Prozeß. Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft bewirkt eine Bindung an die Entscheidung des Vorurteiles (Rechberger aaO, Rz 9 zu § 411 ZPO). Da alleine der Spruch insbesondere bei der Klagsabweisung oft nicht zur Bestimmung des Rechtskraftumfanges einer Entscheidung ausreicht, werden auch die Entscheidunggründe insoweit der Rechtskraft teilhaftig, als sie zur Individualisierung des Spruches notwendig sind. Die rechtskräftige Verneinung des Anspruches ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt (Rechberger aaO, Rz 10 zu § 411 ZPO mit Judikaturnachweisen).
Einwendungen nach § 35 EO richten sich nach ständiger neuerer Rechtsprechung unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch. Das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht etwa nur für die Anlaßexekution. Damit wird mit der Oppositionsklage alles erreicht, was auch mit der Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist daher nur mehr die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig (SZ 60/88 mwN; EFSlg
44.163 ua). Es kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde (7 Ob 206/71). Die Einstellung der Anlaßexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar (EFSlg 27.939/5).
Im vorliegenden Oppositionsstreit wurde ein demnach einem negativen Feststellungsbegehren gleichzustellendes Begehren, nämlich daß der Unterhaltsanspruch der Hermine K***** ruhe, rechtskräftig verneint, und zwar deshalb, weil das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen Hermine K***** und Friedrich G***** (nach wie vor) verneint wurde, worin zwangsläufig auch die vom Oberlandesgericht Innsbruck besonders hervorgehobene Begründung enthalten ist, daß sich seit dem Scheidungs- und Unterhaltsprozeß nichts Wesentliches im Zusammenleben der Klägerin mit Friedrich G***** geändert hat. Sollte es zutreffen, daß Hermine K***** bereits im Zeitpunkt des Oppositionsverfahrens die Einkäufe erledigt und überhaupt die Haushaltsführung übernommen hat, daß derartige Feststellungen aber bloß deshalb nicht in das Urteil im Oppositionsverfahren eingeflossen sind, weil Friedrich K***** dort konkrete Behauptungen in diese Richtung unterließ, würde dieser Umstand nichts an der rechtskräftigen Verneinung der Hemmung des Unterhaltsanspruches der Hermine Kogler mangels Vorliegens einer Lebensgemeinschaft ändern. Gegenstand der Entscheidung des Oppositionsprozesses war das zwischen Hermine und Friedrich K***** bestehende Rechtsverhältnis als Ganzes (der Unterhaltsanspruch der Hermine K*****). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die aus der Verneinung eines Ruhenstatbestandes abgeleitete Folgerung, daß bei erhöhter Leistungsfähigkeit des Friedrich K***** ein höherer Unterhaltsanspruch entsteht. In einem solchen Fall wird neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt durch die Bindungswirkung präkludiert (RZ 1989/96; 3 Ob 52/93).
Mit der Ablehnung der Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch - wegen einer vorliegenden Lebensgemeinschaft der Hermine K***** - ruhe, ist das Ergebnis, daß der Unterhaltsanspruch wegen der Lebensgemeinschaft ruhe, als begriffliches Gegenteil unvereinbar. Die Bindungswirkung der im Oppositionsstreit ergangenen Entscheidung erstreckt sich daher auch auf diese gegenteilige Feststellung. Ohne eine Änderung der Umstände könnte Friedrich K***** (nach allfälliger Einstellung der laufenden Unterhaltsexekution) auch keine Klage auf Feststellung des Ruhens seiner Unterhaltspflicht erheben. Es besteht daher im Fall wie dem hier vorliegenden kein Anlaß, den bereits mehrfach ausgesprochenen Grundsatz, daß das der Oppositionsklage stattgebende Urteil über den materiellrechtlichen Anspruch bindend abspreche, nicht auch auf Urteile, mit denen eine Oppositionsklage abgewiesen wird, auszudehnen.
Hier wurde die für das Unterhaltserhöhungsverfahren wesentliche Vorfrage, ob der Unterhaltsanspruch der Hermine K***** wegen der Führung einer Lebensgemeinschaft ruht oder nach wie vor aufrecht ist, im Oppositionsverfahren bindend dahin entschieden, daß der Unterhaltsanspruch nicht ruht. Nur bei einer seit dem Schluß der Verhandlung im Oppositionsverfahren eingetretenen Änderung in der Beziehung der Hermine K***** zu Friedrich G***** wäre die Bindungswirkung des feststellenden Urteiles aufgehoben.
Die Verneinung der Bindungswirkung des Urteiles im Oppositionsprozeß im aufgezeigten Sinn für den vorliegenden Rechtsstreit würde (vorausgesetzt, daß sich die Umstände nicht ändern) zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß Hermine K***** weiterhin zur Hereinbringung des Unterhaltsbegehrens von S 4.500 Exekution führen könnte, ohne daß sich Friedrich K***** dagegen mit der Behauptung zur Wehr setzen könnte, daß sie eine Lebensgemeinschaft führe, während Hermine K***** auch bei noch so eklatanter Einkommenssteigerung des Friedrich K***** keine Unterhaltserhöhung erreichen könnte, weil im Folgeprozeß das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bejaht wird. Diese Auffassung widerspricht einerseits dem Grundsatz der Bindungswirkung von feststellenden Urteilen und ist andererseits mit dem Grundsatz der Wahrung der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie im eingangs aufgezeigten Sinn unvereinbar.
Die zu bejahende Bindungswirkung des Urteiles im Oppositionsprozeß schließt die Verhandlung und Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren nicht aus (vgl. zur Nichtbeachtung der Bindungswirkung SZ 55/74; 14 Ob 87/86; 14 Ob 88/86), sodaß die in der Revision geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens nicht vorliegt. Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.
Es ist aber davon auszugehen, daß die Frage der Fortdauer des Unterhaltsanspruches der Hermine K***** im bejahenden Sinn rechtskräftig entschieden wurde. Der neuen Entscheidung ist die Bejahung des Unterhaltsanspruches zugrundezulegen. Die Feststellungen der Vorinstanzen sind, soweit sie die Frage der Lebensgemeinschaft der Hermine K***** und des Friedrich G***** betreffen, nicht maßgebend. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung kann dahingestellt bleiben, weil die neuerliche Prüfung des aufrechten Bestandes des Unterhaltsanspruches ausgeschlossen ist (SZ 55/74).
Da eine Änderung der Beziehung zwischen Hermine K***** und Friedrich G***** seit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren (30.7.1996) bis zum Schluß der Verhandlung im folgenden Unterhaltsverfahren (22.1.1997) weder behauptet noch festgestellt wurde, kann das Erhöhungsbegehren weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Unterhaltsanspruch wegen Führung einer Lebensgemeinschaft ruhe.
Die Feststellungen über die Einkommensverhältnisse der Streitteile blieben unbekämpft. Selbst wenn man ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von (bloß) S 20.730,33 zugrundelegt, entspricht der begehrte Unterhaltsbeitrag von S 6.000 etwa 40 % des Gesamteinkommens des Friedrich K***** und der Hermine K***** (S 20.730,33 + S 3.835,30 = S 24.565,63; 40 % hievon sind S 9.826,25) abzüglich des Eigeneinkommens der Hermine K***** (S 9.826,25 -S 3.835,30 = S 5.990,95). Diese Berechnungsart trägt der dem ursprünglichen Titel zugrundeliegenden Ausmittlung Rechnung und steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu Unterhaltsbemessungsfragen. Für die Zeit ab 1.7.1995 steht daher der begehrten Unterhaltserhöhung nichts im Wege.
Das Erhöhungsbegehren betrifft aber auch den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 30.6.1995. Nach der insoweit ebenfalls unbekämpften Feststellung der Vorinstanzen verzichtete die Klägerin bis zum 30.6.1995 auf einen Unterhaltsteilbetrag von S 2.500 und gab sich somit bis dahin mit S 2.000 monatlich zufrieden. Ihr Erhöhungsbegehren für diesen Zeitraum läßt sich mit dem Unterhaltsteilverzicht nicht vereinbaren, sodaß es insoweit abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.
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