Rechtssatz
1) Die Bindungswirkung der Entscheidung (Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagsbegehren), beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde.
2) Soweit die beiden Begehren nicht identisch oder ihre bloße Negation sind, muss wenigstens Präjudizialität derart vorliegen, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den neuen Anspruch ist, sodass über den neuen Anspruch nur dann entschieden werden kann, wenn gleichzeitig als Voraussetzung hiefür über den rechtskräftig entschiedenen Anspruch erkannt wird.
7 Ob 680/78 | OGH | 19.10.1978 |
Vgl auch |
6 Ob 516/79 | OGH | 14.03.1979 |
Vgl auch |
1 Ob 632/79 | OGH | 13.06.1979 |
Vgl auch; Veröff: RZ 1980/31 S 138 |
5 Ob 700/79 | OGH | 13.11.1979 |
Auch |
8 Ob 320/81 | OGH | 11.03.1982 |
nur: Die Bindungswirkung der Entscheidung (Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagsbegehren), beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde. (T1) |
8 Ob 567/82 | OGH | 19.05.1983 |
Auch |
8 Ob 18/84 | OGH | 07.06.1984 |
Auch; Veröff: ZVR 1985/42 S 82 |
5 Ob 67/90 | OGH | 11.09.1990 |
nur: Die Bindungswirkung der Entscheidung beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1985/42 S 82 |
1 Ob 576/92 | OGH | 14.07.1992 |
Vgl auch; nur: Soweit die beiden Begehren nicht identisch oder ihre bloße Negation sind, muss wenigstens Präjudizialität derart vorliegen, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den neuen Anspruch ist, sodass über den neuen Anspruch nur dann entschieden werden kann, wenn gleichzeitig als Voraussetzung hiefür über den rechtskräftig entschiedenen Anspruch erkannt wird. (T3) |
1 Ob 527/94 | OGH | 29.08.1994 |
nur: Bindungswirkung der Entscheidung (Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagsbegehren). (T4) |
5 Ob 2152/96y | OGH | 29.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahrensgegenstand war im Vorverfahren die gesetzlich zulässige Mindestzinshöhe; ein durchaus zulässiger Zwischenantrag (oder auch Hauptantrag) betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie war dort nicht gestellt gewesen, daher: Bindung an die im Wege der Vorfragenbeurteilung vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in eine bestimmte Ausstattungskategorie ist zu verneinen. (T5) |
5 Ob 2267/96k | OGH | 08.10.1996 |
Vgl auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Hier: Bindungswirkung verneint, wenn die Vorfrage (Veräußerungsvorgang nach § 12 Abs 3 aF MRG) Gegenstand eines Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG war und nunmehr eine Mietzinsanhebung im außerstreitigen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12 Abs 3 aF MRG begehrt wird. Überdies war hier keine Parteienidentität gegeben, weil die Erstantragsgegnerin im fraglichen Räumungsstreit nur einfache Nebenintervenientin war. (T6) |
1 Ob 33/02p | OGH | 25.10.2002 |
Auch; Beisatz: Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wurde (Sachverhalt), bestimmt. (T7) |
6 Ob 176/06k | OGH | 12.10.2006 |
Auch; Beisatz: Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. (T8) |
9 Ob 112/06w | OGH | 18.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung einer Entscheidung kann nur Folge einer bereits eingetreten Rechtskraft sein. (T9) |
7 Ob 56/06w | OGH | 20.12.2006 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes). (T10) |
6 Ob 43/08d | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T11)<br/>Beisatz: Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T12) |
2 Ob 213/08z | OGH | 20.05.2009 |
Auch; nur T2; Beisatz: Wirkung der Rechtskraft nur inter partes. (T13) |
2 Ob 6/10m | OGH | 04.03.2010 |
Auch; nur T2; Auch Beis wie T13 |
2 Ob 62/13a | OGH | 30.07.2013 |
Auch; nur: Vorfrage, wenn über den neuen Anspruch nur dann entschieden werden kann, wenn gleichzeitig als Voraussetzung hiefür über den rechtskräftig entschiedenen Anspruch erkannt wird. (T14)<br/>Beisatz: Hier aber: Sachverständigenhaftung gegenüber Verantwortlichkeit im Verkehrsunfall (Vorprozess). (T15) |
3 Ob 167/13z | OGH | 29.10.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage aufgrund Verwirkung: Bindungswirkung bejaht. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19751222_OGH0002_0010OB00318_7500000_001
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