Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
§ 7.
(1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
- 1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
- 2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
- 3. nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,
- 4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
- 5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Schlagworte
Parlamentsberichterstattung, Privatleben, Familienleben, immaterieller Schaden, Wahrheitsbeweis
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40229340
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