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§ 7c MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

§ 7c.

(1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten im Sinne des § 134 Z 3 StPO oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).

(2) In den im § 7a Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Lauschangriff, Spähangriff, Telefonüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229343

Stichworte