Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt nicht vor, weil sich eine solche nur aus dem Spruch, nicht auch aus den Entscheidungsgründen ergeben könnte (RIS-Justiz RS0041735; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1746; derselbe in Fasching/Konecny 2 IV/1 Einleitung Rz 130) und eine Bindungswirkung der Entscheidung im vorliegenden Verfahren für den vom Beklagten beabsichtigten Regressprozess schon mangels Parteienidentität nicht besteht (2 Ob 213/08z mwN; RIS-Justiz RS0041572; RS0041567; RS0041175).
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