OGH 2Ob6/10m

OGH2Ob6/10m4.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei Werner G*****, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia, Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 83.526,48 EUR und Feststellung (Revisionsinteresse 41.902,50 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. November 2009, GZ 1 R 101/09t-68, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt nicht vor, weil sich eine solche nur aus dem Spruch, nicht auch aus den Entscheidungsgründen ergeben könnte (RIS-Justiz RS0041735; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1746; derselbe in Fasching/Konecny 2 IV/1 Einleitung Rz 130) und eine Bindungswirkung der Entscheidung im vorliegenden Verfahren für den vom Beklagten beabsichtigten Regressprozess schon mangels Parteienidentität nicht besteht (2 Ob 213/08z mwN; RIS-Justiz RS0041572; RS0041567; RS0041175).

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