OGH 2Ob213/08z

OGH2Ob213/08z20.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Franz B*****, vertreten durch Dr. Edith Wieder, Rechtsanwältin in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 52.893,28 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2008, GZ 3 R 54/08v-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. Jänner 2008, GZ 31 Cg 114/06i-27, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.007,54 EUR (darin 334,59 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Am 20. 7. 2002 ereignete sich auf der Rettenbachtal-Bezirksstraße ein Verkehrsunfall, im Zuge dessen Franz B***** und Peter E***** nach einer streifenden Kollision der von ihnen gelenkten Motorfahrräder zu Sturz kamen. Beide Fahrzeuglenker erlitten Kopfverletzungen unterschiedlichen Grades, wobei Franz B***** an den Verletzungsfolgen letztlich verstarb. Haftpflichtversicherer beider Fahrzeuge war die beklagte Partei.

Im Verfahren 31 Cg 46/03k des Landesgerichts Wels (in der Folge nur: Vorprozess), in welchem Peter E***** gegenüber der beklagten Partei seinen Schaden geltend machte, entschied das Erstgericht mit Zwischenurteil vom 15. 11. 2004, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (mit mehreren Maßgaben, jedoch ohne Abweisung des Mehrbegehrens) mit Urteil vom 25. 4. 2005. Beide Instanzen gingen von gleichteiligem Verschulden der beteiligten Fahrzeuglenker aus. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wurde mit Beschluss vom 2. 6. 2005 zurückgewiesen. Das fortgesetzte Verfahren endete am 17. 5. 2006 durch Abschluss eines bedingten, rechtswirksam gewordenen Vergleichs.

Mit der am 20. 10. 2006 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei den Ersatz der Hälfte des von Franz B***** erlittenen Schadens, wobei sie sich auf das im Vorprozess „rechtskräftig festgestellte" gleichteilige Verschulden der beiden Fahrzeuglenker berief.

Die beklagte Partei wandte unter anderem ein, Franz B***** habe den Unfall durch eine Ausweichbewegung in die Richtung des am rechten Fahrbahnrand fahrenden Franz E***** allein verschuldet und bot Beweise für diese Behauptung an.

Das Erstgericht gab, ohne auf diese Beweisanbote einzugehen, dem Klagebegehren statt. Zum Unfallshergang übernahm es die Feststellungen aus dem Zwischenurteil des Vorprozesses. Dieses sei für das vorliegende Verfahren insoweit präjudiziell, als die bereits geklärte Verschuldensfrage nicht mehr aufgerollt werden könne.

Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei. Es verneinte die Bindung an die Lösung der Verschuldensfrage im Vorprozess. Die materielle Rechtskraftwirkung gelte grundsätzlich nur bei Identität des Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts. Im vorliegenden Fall fehle es sowohl an der Parteien- als auch an der Anspruchsidentität. Es sei daher erforderlich, die zum Unfallshergang angebotenen Beweise aufzunehmen.

Das Berufungsgericht erachtete den Rekurs für zulässig, weil in der Entscheidung 1 Ob 330/98f der zivilgerichtlichen Verurteilung einer Person die gleiche Bindungswirkung beigemessen worden sei, wie sie nach der Rechtsprechung von einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehe. Darin könnte eine „Uneinheitlichkeit" der Rechtsprechung zu erblicken sein.

Rechtliche Beurteilung

Der von der klagenden Partei erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; weder in dessen Begründung noch im Rekurs wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

1.) Der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt schon aus den folgenden Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu:

Im Vorprozess erging lediglich ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO (Grundurteil), der Rechtsstreit endete im fortgesetzten Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs. Die grundsätzlich denkbare Deutung, dass das Zwischenurteil implizit auch ein das Mehrbegehren des damaligen Klägers aberkennendes Teilurteil enthielt, kommt wegen des im Berufungsurteil des Vorprozesses zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Entscheidungswillens (vgl Vorprozess AS 115) nicht in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entfaltet ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs Bindungswirkung nur innerhalb des Rechtsstreits mit der Folge, dass die Frage des Anspruchsgrunds nicht neuerlich aufgerollt werden darf (2 Ob 568/95; 2 Ob 4/08i mwN; RIS-Justiz RS0040736). Da das Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO über den Grund des Anspruchs auch ohne Urteilsantrag ergehen kann, nicht über eine Vorfrage entscheidet und nur die prozessökonomische Gestaltung jenes Verfahrens zum Ziel hat, in dem es ergeht, kommt ihm keine über den Rechtsstreit hinausreichende materielle Urteilswirkung und auch nicht die Wirkung eines Feststellungsurteils zu (1 Ob 155/97v = SZ 71/5 mwN; 2 Ob 38/02f = ZVR 2002/103; Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 393 Rz 8). Es hat daher auch keine bindende Wirkung für solche Ansprüche, die später aus dem gleichen Rechtsgrund mit neuer Klage geltend gemacht werden (2 Ob 30/02d; RIS-Justiz RS0041011).

Da im Rechtsmittel der klagenden Partei jegliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung unterblieb, ist es auch entbehrlich, auf die in der Lehre dagegen vorgetragenen Bedenken (vgl Rechberger aaO; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 III § 393 Rz 18 ff) einzugehen.

Selbst wenn man den Einwänden der Lehre aber folgen und das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs mit über den Rechtsstreit hinausreichender materieller Rechtskraftwirkung ausstatten wollte, lägen aus den nachstehenden Erwägungen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

2.) Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (7 Ob 115/07y; 6 Ob 170/08f; RIS-Justiz RS0041572). Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (3 Ob 220/02b mwN; RIS-Justiz RS0041175 [T2 und T3]). Es entspricht der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung, dass die Rechtskraft - von den Fällen erweiterter und absoluter Rechtskraft abgesehen - grundsätzlich nur zwischen denselben Parteien („inter partes") wirkt (SZ 48/142; 2 Ob 42/93; 3 Ob 263/01z; 9 Ob 57/07h; RIS-Justiz RS0041567, RS0041572; Rechberger aaO Vor § 390 Rz 27; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 III § 411 ZPO Rz 102 und 105).

3.) Der Entscheidung 1 Ob 330/98f = SZ 72/89 lag zugrunde, dass ein Hauseigentümer und Vermieter im Vorprozess von seinem Mieter auf Zustimmung zu einer konkreten Bauführung der Untermieter geklagt und verurteilt worden war. In der Folge stützten die Untermieter als Kläger im Folgeprozess ihr Begehren auf Ersatz frustrierter Planungskosten auf die nicht erteilte Zustimmung des Beklagten zur Bauführung. Der erste Senat bejahte die Bindungswirkung der Vorentscheidung, obwohl die Kläger am Vorprozess nicht beteiligt waren. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfassten nach ihren subjektiven Grenzen die Prozessparteien auch dann, wenn diese im Folgeprozess anderen Personen und nicht den Prozessgegnern des Vorverfahrens gegenüberstünden. Es sei nicht einzusehen, warum eine Partei, die im früheren Verfahren alle Möglichkeiten des rechtlichen Gehörs gehabt habe, dessen Ergebnis nun neuerlich bestreiten und zum Gegenstand richterlicher Kognition machen dürfen solle. Auch eine von einem Strafgericht verurteilte Person könne sich Dritten gegenüber nicht darauf berufen, sie habe jene Tat, deretwegen sie verurteilt wurde, nicht begangen. Es wäre nicht verständlich, dass dem zivilgerichtlichen Urteil geringere Bindungswirkung zukommen solle.

Diese Entscheidung, die in den zitierten Aussagen von der dargelegten herrschenden Auffassung abweicht, blieb insoweit vereinzelt und wurde im Schrifttum abgelehnt (Oberhammer, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Rechtskrafterstreckung, JBl 2000, 58; Fasching/Klicka aaO § 411 Rz 105). Die im vorliegenden Fall vertretene Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Zwischenurteil des Vorprozesses entfalte schon mangels Parteienidentität keine bindende Wirkung für den gegenständlichen Rechtsstreit, steht hingegen mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

4.) Dem Argument der klagenden Partei, dass ihr Schadenersatzanspruch nach pflegschaftsgerichtlich genehmigter Abtretung an die beklagte Partei und aufrechnungsweiser Einwendung schon Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, ist im Übrigen zu entgegnen, dass die Gegenforderung vom Spruch des Zwischenurteils (wie dies mit der „Maßgabe" der dazu ergangenen Berufungsentscheidung klargestellt wurde) nicht umfasst gewesen ist.

Es trifft ferner zu, dass der Oberste Gerichtshof mehrfach trotz fehlender Identität der Begehren eine inhaltliche Bindung angenommen hat, wenn beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang standen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Die ganz überwiegende jüngere Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage an, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage (wie etwa jene nach den Verschuldensanteilen; vgl 7 Ob 196/99w). Allein das Bedürfnis nach Entscheidungsharmonie kann die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht ausweiten (vgl 2 Ob 10/96 = SZ 69/54; 7 Ob 115/07y; 4 Ob 200/08b mwN; RIS-Justiz RS0102102).

5.) Da es der Klärung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0123222). Die beklagte Partei hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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