OGH 2Ob10/96

OGH2Ob10/9629.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Uwe M*****, vertreten durch Dr.Ernst Stolz, Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Enric Bodo H*****, 2. Versicherungsverband *****, beide vertreten durch Dr.Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 98.950,40 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 10.November 1995, GZ 2 R 318/95-87, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 18. Juli 1995, GZ 10 C 753/93f-80, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.695,04 (darin S 1.115,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Verfahren 3 Cg 78/91 des Landesgerichtes Feldkirch, an dem dieselben Parteien beteiligt waren wie im gegenständlichen Verfahren, machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Unter anderem begehrte er Verdienstentgang (für die Zeit vom 1.9.1989 bis 29.2.1992) mit der Behauptung, daß er wegen eines unfallskausalen Bandscheibenvorfalls weniger verdienen konnte. Er stellte auch ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung für künftige unfallskausale Schäden.

Das Landesgericht Feldkirch gab in seinem (vom Oberlandesgericht Innsbruck bestätigten) Urteil vom 7.5.1992, 3 Cg 78/91, dem Klagebegehren, insbesondere auch dem Begehren auf Verdienstentgang, teilweise Folge. Es stellte auch fest, daß die Beklagten (die Zweitbeklagte jedoch nur bis zur Höhe der zum Unfallszeitpunkt in Österreich gültigen Haftpflichtversicherungsmindestdeckungssumme) für sämtliche dem Kläger noch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche, die ursächlich aus dem Verkehrsunfall vom 26.12.1988 auf der Rheintalautobahn, Höhe Rankweil, resultieren, zur ungeteilten Hand haften. Es ging davon aus, daß der Unfall ursächlich für den Bandscheibenvorfall und somit für einen Verdienstentgang war. Außerdem gab es dem Feststellungsbegehren statt, weil Folgeschäden aufgrund des Bandscheibenvorfalles nicht auszuschließen seien, während die anderen Verletzungen keine Dauerfolgen hätten.

Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Kläger den Ersatz des Verdienstentgangs (für die Zeit vom 1.11.1992 bis 31.1.1994) in Höhe von S 98.985,78 (im Berufungsverfahren war noch ein Betrag von S 98.950,40 strittig) mit der Behauptung, daß dieser Verdienstausfall auf den unfallskausalen Bandscheibenvorfall zurückzuführen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte hiezu im wesentlichen fest, daß sich der Bandscheibenvorfall nicht in einen Kausalitätszusammenhang mit dem Unfallsereignis bringen läßt. Der Kläger befand sich schon vor dem Unfall wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Der Bandscheibenvorfall läßt sich nicht mit ausreichender Sicherheit auf den Heckauffahrunfall zurückführen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls wie viel später beim Kläger der Bandscheibenvorfall ohne Verkehrsunfall eingetreten wäre.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß einzelne Entscheidungselemente für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen könnten. Nicht isoliert rechtskraftfähig seien Tatsachen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde gelegt habe, und die Vorfragenbeurteilung sowie die Aussage über präjudizielle Rechtsverhältnisse. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, daß nach dem Feststellungsurteil zu 3 Cg 78/91 nur für ursächliche Schäden zu haften sei. Es sei nicht ausgesprochen worden, daß die Beklagten für sämtliche dem Kläger noch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche aus dem erlittenen Bandscheibenvorfall haften. Wenn in den Feststellungen des Vorurteils ausgeführt worden sei, daß der Bandscheibenvorfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Unfallsgeschehens gewesen sei, stelle dies für das gegenständliche Verfahren keine Präjudizialität dar. Somit könne diese Frage hier neu beurteilt werden. Da der Kläger den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht bewiesen habe, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte im wesentlichen folgendes aus:

Es sei offenbar unstrittig, daß eine Identität des Anspruchs nicht vorliege, da ein Verdienstentgang geltend gemacht werde, der nicht Gegenstand des Vorverfahrens 3 Cg 78/91 des Landesgerichtes Feldkirch gewesen sei. Eine Bindung an die Rechtskraft im Sinne des § 411 ZPO als solche liege daher nicht vor. Strittig sei lediglich die Frage, ob bei Fehlen einer unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindung der Entscheidung des Vorprozesses im gegenständlichen Verfahren gegeben sei. Tatsächlich lägen nunmehr zwei divergierende Entscheidungen vor, obwohl zwischen beiden Verfahren ein enger Zusammenhang bestehe. Der im Verfahren 3 Cg 78/91 rechtskräftig entschiedene Anspruch sei jedoch nicht Vorfrage für den gegenständlichen Anspruch, und somit nicht präjudiziell. Präjudiziell für das gegenständliche Verfahren sei vielmehr das Feststellungsurteil, wonach die Beklagten für sämtliche dem Kläger auch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche, die ursächlich aus dem Verkehrsunfall vom 26.12.1989 auf der Rheintalautobahn, Höhe Rankweil, resultieren, haften. Die Umstände, die im Vorverfahren zum Zuspruch des Verdienstentgangs und zur Stattgebung des Feststellungsbegehrens geführt hätten, ergäben sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen. Nur aus diesen sei abzuleiten, daß diesem Begehren nicht entsprochen worden wäre, wenn die Unfallskausalität des Bandscheibenvorfalls als nicht erwiesen angenommen worden wäre. Hingegen ergäbe sich aus der Tatsache allein, daß dem Klagebegehren im Vorverfahren (teilweise) stattgegeben worden sei, nicht, daß der Bandscheibenvorfall unfallskausal gewesen sei. Wenn der Oberste Gerichtshof von einem Sonderfall der Präjudizialität spreche, nehme er auf Fasching, Lehrbuch2 Rz 1517, Bezug. Danach liege ein Sonderfall der Präjudizialität nur dann vor, wenn die Rechtsfolgebegehren miteinander nur deshalb unvereinbar seien, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint worden seien. Nach dem dort angeführten Beispiel sei durch die Feststellung, daß der Kläger A Eigentümer eines bestimmten Gegenstandes sei, die Eigentümereigenschaft des Beklagten B verneint worden. Wenn nun der Beklagte B diese Feststellung begehre, daß er Eigentümer sei, wäre das Gericht an die Vorentscheidung gebunden, nämlich daß B nicht Eigentümer des Gegenstandes sei, sodaß die Klage abzuweisen wäre. Im gegenständlichen Fall sei jedoch im Vorverfahren lediglich die Kausalität hinsichtlich bestimmter geltend gemachter Ansprüche (insbesondere auch des Feststellungsanspruches) bejaht worden. Damit sei aber nicht gesagt, daß in einem anderen Verfahren diese Kausalität (zu ergänzen wohl: nicht) verneint werden könne. Eine Bindung an die Vorentscheidung sei aber hier nicht gegeben. Dies ergebe sich auch daraus, daß nach der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Ansicht ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren bestehen müsse, was jedoch hier nicht der Fall sei. Es sei zwar ein Sachzusammenhang zu bejahen, der jedoch nicht im Gesetz begründet sei. Wenn nämlich in einem Verfahren die Kausalität bejaht werde, bedeute dies nicht, daß sie auch in einem Folgeprozeß bejaht werden müßte. Da das Feststellungsurteil ausschließlich die ursächlichen Schadenersatzansprüche betreffe, widerspreche es auch nicht der Rechtssicherheit, wenn im gegenständlichen Verfahren die Ursächlichkeit neu geprüft werde. Soweit in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auf das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie verwiesen werde, werde immer davon ausgegangen, daß keine widersprechende Beantwortung der Rechtsfrage vorliegen dürfe, während offenbar ein anderes Beweisergebnis durchaus zu beachten wäre. Wenn der Berufungswerber auf die Möglichkeit der Wiederaufnahmsklage hinweise, dürfe nicht übersehen werden, daß es zahlreiche Fälle gebe, in denen eine Wiederaufnahmsklage mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei, sodaß eine Bindungswirkung immer dann ausscheide, wenn es sich ausdrücklich um Beweisfragen handle.

Die Zulässigkeit der Revision ergebe sich einerseits daraus, daß es zur gegenständlichen Frage, der allgemeine Bedeutung zukomme, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung gebe und zum anderen daraus, daß zur Frage der Bindung wegen eines "Sinnzusammenhanges" unterschiedliche Rechtsprechung vorliege und auch die Rechtslehre nicht einheitlich zu sein scheine.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision nicht zuzulassen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes geboten erscheint, aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefaßt geltend, das Feststellungsurteil im Vorprozeß gründe sich ausschließlich darauf, daß der Bandscheibenvorfall ursächlich aus dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Auffahrunfall resultiere. Da sämtliche übrigen Unfallsverletzungen des Klägers völlig ausgeheilt gewesen seien, hätte ansonsten das Feststellungsbegehren abgewiesen werden müssen. Wenn das Berufungsgericht die Präjudizialität des Feststellungsurteiles bejahe, hätte es denklogisch auch die Bindungswirkung dieses Feststellungsurteiles für den gegenständlichen Prozeß bejahen müssen. Die hier maßgebliche Frage der Bindungswirkung sei nicht mit dem Begriff der entschiedenen Rechtssache gleichzusetzen. Nach der neueren Rechtsprechung komme es darauf an, ob ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen den beiden Begehren bestehe und ob dieser inhaltliche Zusammenhang so eng sei, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfragen nicht gestatten. Die Beklagten hätten nach Vorliegen des im gegenständlichen Prozeß eingeholten Sachverständigengutachtens von der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Vorprozesses nicht Gebrauch gemacht. Wäre im Vorprozeß nicht von der Unfallsursächlichkeit des Bandscheibenvorfalles ausgegangen worden, hätte dem Kläger auch nur ein ungleich geringeres Schmerzengeld und überhaupt kein Verdienstentgang zugesprochen werden können. Die Vorinstanzen hätten somit unter Zugrundelegung der gegebenen Bindungswirkung von einem unfallsursächlichen Bandscheibenvorfall ausgehen müssen.

Hiezu wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß es sich bei der Bindungswirkung des im Vorprozeß ergangenen Urteils - auf die sich der Rechtsmittelwerber beruft - nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung handelt, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung - auf die sich der Rechtsmittelwerber ohnehin nicht beruft - um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1499 ff; Rechberger in Rechberger § 411 ZPO Rz 3; Frauenberger in JBl 1994, 483). Die materielle Rechtskraft wirkt nicht nur bei Identität des Anspruchs oder im Falle des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - lediglich als Bindungswirkung - im Falle der Präjudizialität, d.h. wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1515 ff, 1518; Rechberger aaO § 411 ZPO Rz 7 ff jeweils mwN).

Das im Vorprozeß ergangene Feststellungsurteil (Spruchpunkt 4) ist für den nunmehrigen Prozeß insofern präjudiziell, als die Frage der Haftung der Beklagten für aus dem Unfall entstandene Schäden nicht mehr selbständig zu beurteilen ist, sodaß es etwa zu keiner neuerlichen Aufrollung der im Vorprozeß strittigen Verschuldensfrage mehr kommen kann. Zu haften ist nach dem betreffenden Spruchteil allerdings "für sämtliche dem Kläger noch in Zukunft entstehenden Schadenersatzansprüche, die ursächlich aus dem Verkehrsunfall .... resultieren". Für welche Schäden der Verkehrsunfall ursächlich war, kann im Folgeprozeß daher sehr wohl überprüft werden. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruches ist in diesem Zusammenhang nicht geboten, weil der Spruch insoweit keiner Individualisierung bedarf (vgl Fasching Lehrbuch2 Rz 1523; Rechberger aaO § 411 ZPO Rz 10); die "Ursächlichkeit" bestimmter Verletzungen war nicht Gegenstand des Abspruchs.

Richtig ist, daß im Vorprozeß der Bandscheibenvorfall als Unfallsfolge angesehen worden war (dem im Vorprozeß beigezogenen Sachverständigen waren die früheren Rückenbeschwerden des Klägers offensichtlich nicht bekannt gewesen; vgl die Zeugenaussage dieses Sachverständigen AS 395); ansonsten hätte es mangels Dauerfolgen anderer Verletzungen an einem Feststellungsinteresse gefehlt und wäre auch das Leistungsurteil (Schmerzengeld, Verdienstentgang) anders ausgefallen. Die betreffende Tatsachenfeststellung war zwar logische Voraussetzung des Urteils, ist aber als Teil der Entscheidungsgründe für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1523; Rechberger aaO § 411 ZPO Rz 10; JBl 1984, 489). Den Vorinstanzen war es daher nicht verwehrt, die Kausalitätsfrage einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.

Der Rechtsmittelwerber beruft sich zur Begründung der von ihm angestrebten weitergehenden Bindungswirkung auf die Entscheidungen JBl 1980, 451; JBl 1994, 482 (Frauenberger); JBl 1995, 113 und JBl 1995, 458 (Oberhammer). Es erübrigt sich aber auf die damit im wesentlichen angesprochene Frage einer Bindung wegen eines besonderen "Sinnzusammenhanges" (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1519; Rechberger aaO § 411 ZPO Rz 10) näher einzugehen, weil auch in diesen Entscheidungen eine isolierte Bindung an Tatsachenfeststellungen nicht vertreten wird und eine vergleichbare Verknüpfung der Begehren in Vor- und Folgeprozeß (vgl auch die Fallgruppendarstellung in JBl 1990, 52) im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Da die behauptete Bindungswirkung nicht besteht, muß eine solche auch nicht erst im Wege der Wiederaufnahme des Vorprozesses beseitigt werden. Die diesbezügliche Argumentation des Rechtsmittelwerbers geht daher ins Leere.

Als Ergebnis bleibt, daß dem Kläger im Vorprozeß Schadenersatz auch wegen des Bandscheibenvorfalles zugesprochen wurde, während die Vorinstanzen nunmehr seine Klage auf Ersatz weiterer Schäden aus demselben Verkehrsunfall (Verdienstentgang für weitere Perioden) im Hinblick auf abweichende Feststellungen über die Verursachung des Bandscheibenvorfalles abgewiesen haben. "Entscheidungsharmonie" ist zwar grundsätzlich erstrebenswert, die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aber allein deswegen nicht ausgeweitet werden. Mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" ist es schließlich durchaus vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozeß der Entscheidung im Folgeprozeß über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird; ein Recht auf künftige "Fortschreibung" unrichtiger Tatsachenfeststellungen besteht nicht. Vielmehr hindert die Feststellung der Tatsache das Gericht nicht daran, über diese Tatsache, falls sie zur Begründung eines anderen Anspruches vorgebracht wird, andere oder gegenteilige Feststellungen zu treffen (JBl 1984, 489 mwN).

Die Vorinstanzen haben die Rechtsfrage somit richtig gelöst, weshalb der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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