Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich des Zuspruches von weiteren (über das Anerkenntnisteilurteil vom 9. 1. 2001 hinausgehenden) S 458.000 samt 4 % Zinsen aus S 132.000 seit 23. 2. 1998, aus S 240.000 seit 23. 6. 1999 und aus S 86.000 seit 29. 11. 1999 (Punkt 1. des Urteilsspruches), weiters hinsichtlich eines monatlichen Rentenbetrages von S 20.000 monatlich brutto vom 1. 12. 1999 bis 31. 1. 2001, S 25.000 monatlich brutto vom 1. 2. 2001 bis 31. 7. 2033 und monatlich brutto S 10.000 ab 1. 8. 2033, jeweils zahlbar am Ersten eines Monats im Vorhinein, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei lediglich im Rahmen des zum Unfallszeitpunkt mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags für den PKW VW Golf mit dem Kennzeichen G***** besteht (Punkt 2. des Urteilsspruches), sowie hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens von S 438.000 sA (Punkt 3. des Urteilsspruches) wird das Urteil des Berufungsgerichtes als Teilurteil bestätigt.
Im Übrigen, also hinsichtlich des Rentenbegehrens von weiteren monatlich brutto S 15.000 (EUR 1.090,09) ab 1. 8. 2033 werden die Urteile beider Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; ebenso wird das Berufungsurteil in seinem Kostenspruch zu Punkt IV. aufgehoben.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein am 1. 8. 1968 in Bosnien geborener kroatischer Staatsbürger und lebt seit 1991 als Flüchtling in Österreich. Er wurde am 28. 3. 1993 bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Unfall, für den die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung beschränkt auf die Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages zu haften hat, schwer verletzt (Polytrauma mit inneren Verletzungen und zahlreichen Knochenbrüchen). Diese Haftung beider beklagten Parteien steht seit einem Anerkenntnisteilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. 9. 1993 zu 22 Cg 304/93t rechtskräftig fest (ON 5 und 9 des bezogenen Aktes).
Der Kläger hatte in seinem vormaligen Heimatstaat eine Ausbildung zum Metallschleifer (Schlosser) und Maurer erhalten, die in Österreich einem Facharbeiter gleichkäme, und war bis zum Unfall in Österreich bei verschiedenen Firmen als Maurer und Hilfsarbeiter tätig, aber auch "im nachbarschaftlichen Bereich"; im Einzelnen kann hiezu gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Nach dem Unfall bemühte er sich spätestens 1995 wiederholt (auch über das AMS), sowohl als Maurer als auch als Hilfsarbeiter eine Arbeit zu finden, welche Bewerbungen jedoch stets aufgrund seiner unfallbedingten Behinderungen abgelehnt wurden. Er ist aufgrund seines weiterhin eingeschränkten Gesundheitszustandes in seinen erlernten Berufen im Baugewerbe "an sich nicht mehr einsetzbar", wohl aber in der Lage, "gewisse Hilfsarbeitertätigkeiten zu übernehmen".
Seit 1994 ist der Kläger verheiratet und seit 1996 Vater eines minderjährigen Kindes. Seit dem Unfall ist er auch im Haushalt und bei der Kinderbetreuung wegen seiner eingeschränkten Hebe- und Tragfähigkeiten sowie Unmöglichkeit, in erhöhten Lagen und mit Steighilfen zu arbeiten, eingeschränkt.
Mit der am 10. 2. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung des vom April 1996 bis einschließlich Jänner 1998 entstandenen Verdienstentganges von S 132.000 sA sowie des ab 1. 2. 1998 anfallenden monatlichen Verdienstentgangs in Form einer monatlichen Rente von S 6.000. Dieses Begehren wurde mit Schriftsatz vom 22. 6. 1999 auf S 372.000 samt Staffelzinsen sowie einer monatlichen Rente von S 10.000 ab 1. 7. 1999 ausgedehnt (ON 30). In der Streitverhandlung vom 30. 6. 1999 brachte der Klagevertreter (nach Erörterung, ob das Klagebegehren nicht zeitlich dahingehend befristet werde, dass der monatliche Rentenbetrag bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zustehe) noch ergänzend vor, "dass bei einer Beschäftigung sozialrechtliche Ansprüche auf Bezug einer Alterspension entstanden wären", weshalb "ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf entgangene Pensionsleistungen" gestellt werde; diesbezüglich werde "insbesondere auf die Bestimmungen des ASVG und auf schadenersatzrechtliche Grundsätze, insbesondere das ABGB verwiesen" (ON 31, AS 225).
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei zum Unfallszeitpunkt arbeitslos gewesen, habe keine Arbeitsbewilligung gehabt und sei auch sonst keiner Tätigkeit nachgegangen. Überdies sei eine Verdienstentgangsrente jedenfalls über das mutmaßliche Pensionsalter hinaus nicht gerechtfertigt.
Am 25. 8. 1999 fällte das Erstgericht zunächst ein Zwischenurteil dahin, dass das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 372.000 samt 4 % Zinsen aus S 132.000 seit 15. 1. 1997 und 4 % Zinsen aus S 240.000 seit 23. 6. 1999 sowie weiters (insoweit dem ausgedehnten Klagebegehren folgend ohne den Zusatz "zur ungeteilten Hand"), dem Kläger ab 1. 7. 1999 einen monatlichen Rentenbetrag von S 10.000 zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Zur Rente führte das Erstgericht - in rechtlicher Hinsicht - aus, dass diese "für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit oder -minderung bzw die Ungewissheit ohne zeitliche Beschränkung gebührt." Zwar spreche der Oberste Gerichtshof Geldrenten unselbständig Erwerbstätigen nur bis zur Erreichung des Pensionsalters zu; es seien jedoch auch allenfalls entgehende Sozialversicherungsrenten (-pensionen) als Verdienstentgang zu werten; dies bedeute, dass Renten auch ohne zeitliche Begrenzung, also über das 65. (bei Frauen 60.) Lebensjahr hinaus zuerkannt werden könnten, wenn nach Erreichen der Altersgrenze kein Pensionsanspruch bestehe. Da der Kläger infolge des Unfalles keine zumutbare Arbeit mehr ausüben bzw auch keinen Pensionsanspruch erwerben könne, gebühre ihm auch die Gewährung der Rente über das Pensionsalter von 65 Jahren hinaus. Dieses Zwischenurteil blieb von den beklagten Parteien unbekämpft.
Im fortgesetzten Rechtsgang wurde das Klagebegehren erneut ausgedehnt, und zwar hinsichtlich des kapitalisiert geltend gemachten Verdienstentgangs (gegenüber beiden Beklagten zur ungeteilten Hand) auf S 1,116.000 sA, hinsichtlich der Rente (gegenüber den Beklagten nicht zur ungeteilten Hand) auf S 29.166,66 brutto monatlich im Vorhinein ab 1. 12. 1999 (ON 42). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 1. 2001 anerkannten die beklagten Parteien für den Zeitraum September 1996 bis November 1999, sohin für 39 Monate, einen Betrag von S 220.000 sowie für den Zeitraum 1. 12. 1999 bis Jänner 2001, sohin für 14 Monate, einen weiteren Betrag von S 70.000, insgesamt sohin S 290.000, worüber ein Anerkenntnisteilurteil gefällt wurde (ON 83).
Mit (hinsichtlich seines Kostenausspruches mit Beschluss vom 12. 3. 2001 berichtigtem) Endurteil vom 14. 2. 2001 erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger zusätzlich zu dem mit Anerkenntnisteilurteil zugesprochenen Betrag weitere S 458.000 samt 4 % Zinsen aus S 132.000 seit 15. 1. 1997, aus S 240.000 seit 23. 6. 1999 und aus S 86.000 seit 29. 11. 1999 zu bezahlen; weiters ab 1. 12. 1999 bis 31. 1. 2001 einen monatlichen Rentenbetrag von S 20.000 sowie ab 1. 2. 2001 einen solchen von S 25.000 brutto (längstens am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein); die Verpflichtung der zweitbeklagten Partei wurde mit dem zum Unfallszeitpunkt mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag für dessen Unfallfahrzeug begrenzt. Das Mehrbegehren von S 438.000 sA sowie die Differenz auf ein monatliches Rentenbegehren von S 29.166,66 brutto wurde - unbekämpft und rechtskräftig - abgewiesen.
Das Erstgericht traf über den eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Für den Kläger war es 1992 noch einfacher als später eine Arbeitsbewilligung zu bekommen. Da er zum Unfallszeitpunkt bereits keine solche hatte, ist davon auszugehen, dass er auch ohne Unfall in der Folge immer wieder nur für kurze Zeiträume als Hilfsarbeiter gearbeitet hätte. Es ist aber wahrscheinlich, dass er nach seiner Eheschließung 1994 samt Geburt des ersten Kindes 1996 größere Anstrengungen bei der Arbeitsplatzsuche unternommen hätte, um den Familienunterhalt zu gewährleisten. Dabei hätte er sich mit größter Wahrscheinlichkeit seiner Maurerausbildung und des Umstandes besonnen, dass die Chancen auf Erhalt einer Arbeitsbewilligung für Facharbeiter (zumal er über die entsprechenden Zeugnisse verfügte) "recht gut waren". Es kann daher angenommen werden, dass er (als angelernter Arbeiter) in den Monaten April und Mai 1996 ein monatliches Entgelt von je S 8.000, von Juni bis Oktober 1996 von monatlich je S 10.000, von November 1996 bis November 1997 im jährlichen Durchschnitt monatlich S 13.000 sowie von November 1997 bis November 1998 monatlich S 20.000 verdient hätte, wobei von November 1996 bis November 1999 die Zeiten der zwischen den Beschäftigungen gelegenen Arbeitslosigkeit immer kürzer geworden wären. Während 1996 die Arbeitslosigkeit noch rund sechs Monate betragen hätte, hätte sich diese bis 1998/99 auf vier Monate reduziert. Im Zuge der länger dauernden Beschäftigung in dieser Branche hätte der Kläger auch tatsächlich jene Kenntnisse erworben, die in Österreich von einem angelernten Facharbeiter erwartet werden.
Ab November 1999 hätte der Kläger als angelernter Facharbeiter im Baugewerbe im Raum Kapfenberg eine feste Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden gefunden, welche er - mit Ausnahme saisonaler Unterbrechungen von jährlich 16. 12. bis 31. 3. des Folgejahres - auch beibehalten hätte. Unter Berücksichtigung des Arbeitslosenanspruches für diese Zeit der saisonalen Arbeitsunterbrechungen hätte er monatlich brutto S 25.000 verdient.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der Anspruch des Klägers in § 1325 ABGB begründet und unter Anwendung des § 273 ZPO in der ausgemittelten Höhe zuzusprechen gewesen sei. Hiebei sei vom Nettoschaden auszugehen gewesen, also von den um die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, seien zu berücksichtigen gewesen.
Dieses Urteil wurde vom Kläger nur im Kostenpunkt und in der Hauptsache lediglich von den beklagten Parteien nur insoweit angefochten, als dem Kläger ein weiterer Kapitalbetrag von S 458.000 sowie ab 1. 2. (in der Berufungserklärung aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers unrichtig: 2. 1.) 2001 ein monatlich S 5.000 brutto übersteigender Rentenbetrag zugesprochen wurde. Darüber hinaus wurde auch der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ihr Ablehnungsantrag in der Streitverhandlung vom 9. 1. 2001 gegen den berufskundlichen Sachverständigen Chrisitian H***** wegen Befangenheit abgewiesen worden war (ON 82, AS 464 und 465), mit Rekurs bekämpft (ON 94).
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Kostenrekurs des Klägers teilweise Folge, dem Rekurs der beklagten Parteien gegen die Abweisung (Verwerfung) der Ablehnung des genannten Sachverständigen hingegen nicht Folge und sprach hiezu aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Berufung der beklagten Parteien wegen Nichtigkeit wurde verworfen; darüber hinaus wurde ihrer Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in der Hauptsache bestätigt, jedoch in Ansehung des Nebengebührenzuspruches dahin abgeändert, dass die beklagten Parteien - unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Teile des Ersturteils - zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 458.000 samt je 4 % Zinsen aus S 132.000 seit 23. 2. 1998, aus S 240.000 seit 23. 6. 1999 und aus S 86.000 seit 29. 11. 1999 sowie ab 1. 12. 1999 bis 31. 1. 2001 (zusätzlich zu dem mit Anerkenntnisteilurteil für diesen Zeitraum bereits zuerkannten Betrag von S 70.000 entsprechend einem monatlichen Rentenbetrag von S 5.000) zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer monatlichen Rente von brutto S 20.000 und ab 1. 2. 2001 in Höhe von monatlich brutto S 25.000, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Vorhinein, die Zweitbeklagte überdies beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme des Unfallfahrzeuges, verpflichtet wurden; das Mehrbegehren wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus, dass die beklagten Parteien den vom Erstgericht zugebilligten Rentenanspruch von S 25.000 ab 1. 12. 1999 für den Zeitraum 1. 12. 1999 bis 31. 1. 2001 bereits dadurch selbst akzeptiert hätten, dass sie für diesen Zeitraum den Betrag von S 70.000 entsprechend einem monatlichen Verdienstentgang von S 5.000 für 14 Monate ausdrücklich anerkannt und den im Endurteil für denselben Zeitraum zugesprochenen Rentenbetrag von monatlich S 20.000 nicht bekämpft hätten. Soweit sie eine Befristung des Rentenanspruches mit Erreichung des Pensionsantrittsalters des Klägers anstrebten, seien sie auf das eine solche Begrenzung ausdrücklich ablehnende rechtskräftige Zwischenurteil zu verweisen. Der Bezug der Rente wäre aber auch deshalb nicht mit dem Erreichen des Pensionsantrittsalters des Klägers zu begrenzen, weil die Rentenbeträge brutto zugesprochen worden seien, also einschließlich Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträgen; geänderte Umstände rechtfertigten bei Nachweis ohnedies eine entsprechende Anpassung. Die Abänderung im Nebengebührenanspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass dem Kläger mangels Behauptung und Nachweises früherer Geltendmachung Zinsen aus den kapitalisierten Verdienstentgangbeträgen erst ab dem (aktenkundigen) Tag der Klagebehändigung bzw der jeweiligen Geltendmachung der ihm berechtigt gebührenden Beiträge zustehen.
Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen Art nicht zu lösen gewesen seien.
Gegen dieses Urteil richteten die beklagten Parteien einen an das Berufungsgericht gerichteten Antrag (erkennbar nach § 508 Abs 1 bzw § 528 Abs 2a ZPO), die ordentliche Revision und den Revisionsrekurs für zulässig zu erklären. Geltend gemacht werden hiezu die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, in eventu die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, hilfsweise das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, dass das restliche Klagebegehren - also (ausgehend von den bereits im Berufungsverfahren beidseits unangefochten gebliebenen Zuspruchs- und Abweisungsteilen) hinsichtlich des Zuspruches von S 458.000 samt Staffelzinsen sowie hinsichtlich der zeitlich unbegrenzten Rente von restlich S 20.000 seit 1. 2. 2001 - zur Gänze abgewiesen werde; zum Revisionsrekurs wird beantragt, dem Ablehnungsantrag (gegen den Sachverständigen) bzw dem entsprechenden Rechtsmittel stattzugeben.
Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht zutreffend - weil die Voraussetzungen des § 508 ZPO schon zufolge des insgesamt S 260.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstandes des Berufungsgerichtes nicht vorliegen - die Vorlage des Revisionsschriftsatzes gemäß § 507b Abs 3 ZPO als (richtig) außerordentliche Revision aufgetragen (ON 103). Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision verbunden mit der ordentlichen Revision ist nämlich in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (2 Ob 194/01w).
Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur zeitlichen Begrenzung von Rentenbegehren wegen Erreichung der Altersgrenze teilweise abgewichen ist. Sie ist jedoch nur teilweise berechtigt.
Der im Revisionsschriftsatz enthaltene Revisionsrekurs gegen die in die Berufungsentscheidung aufgenommene Bestätigung der Abweisung des gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls (absolut) unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.
Die Revision ist zum Zuspruch des Kapitalbetrages von S 458.000 sA gänzlich inhaltsleer, lässt hiezu keinerlei Anfechtungsvorbringen erkennen, sondern setzt inhaltlich ausschließlich mit dem auf die Zukunft gerichteten Rentenbegehren (und dessen fehlender zeitlicher Begrenzung) auseinander.
Der Verdienstentganganspruch des Kläges beruht auf § 1325 ABGB iVm § 13 Z 2 EKHG. Soweit die beklagten Parteien diesen Anspruch (im noch strittigen Ausmaß) dem Grunde nach überhaupt in Abrede stellen, sind sie auf das rechtskräftige Zwischenurteil vom 25. 8. 1999 zu verweisen. Bei diesem handelte es sich um ein Grundurteil nach § 393 Abs 1 ZPO, das anders als ein sog Grundlagenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO zwar kein Feststellungsurteil im Sinne des § 228 ZPO mit über den Rechtsstreit hinausreichender materieller Urteilswirkung ist (1 Ob 155/97v; Fasching III 593 Anm 6); seine materielle Rechtskraft entfaltet sich daher nur innerhalb dieses Rechtsstreites (2 Ob 2356/96a). Mit der aus dem Spruch iVm den Gründen dieses Zwischenurteils (Seite 18 f desselben = AS 250 f) bejahten Anspruchsberechtigung des Klägers ohne zeitliche Begrenzung mit dem Erreichen seines (fiktiven) Pensionsalters wurde daher diese Rechtsfrage für das weitere Verfahren über die Höhe bindend erledigt. Wie nämlich Fasching (sowohl in seinem Kommentar III 593 Anm 5 aE als auch im Lehrbuch² Rz 1430) zutreffend ausführt, gehört die Dauer einer Schadensrente zum Grund des Anspruches; sie ist daher dem Verfahren hierüber zuzuzählen (so grundsätzlich auch BGH in BGHZ 11/181 ff [183] und VersR 1957, 321; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, dZPO60 1197 Rn 12 zu § 304) und wurde damit insoweit für das weitere - ausschließlich der Höhe vorbehaltene - Verfahren durch das unangefochten gebliebene Zwischenurteil endgültig erledigt. Allerdings umfasst die Bindungswirkung des Zwischenurteils nur den damals geltend gemachten (ON 30) Rentenbetrag von monatlich S 10.000; keine solche Wirkung besteht jedoch für den erst später (ON 42) noch weiter ausgedehnten Rentendifferenzbetrag auf S 29.166,66 monatlich brutto (vgl hiezu jüngst auch 2 Ob 30/02d), sodass der Zuspruch dieses Differenzbetrages als Verdienstentgangsrente über die Pensionsaltersgrenze hinaus allein unter Berufung auf dieses Zwischenurteil nicht begründbar ist. In diesem Sinne hat das Erstgericht überdies in diesem Zwischenurteil deutlich zwischen Verdienstentgang-Geldrente (zufolge Erwerbsunfähigkeit) bis zum 65. Lebensjahr und Geldrente zufolge Fehlens eines Pensionsanspruches infolge Ausscheidens aus dem Erwerbsleben ab diesem Zeitpunkt andererseits unterschieden (speziell Seite 19 = AS 251 des Zwischenurteils). Dass dem Kläger - ausgehend von dem festgestellten Verdienstentgang von brutto S 25.000 - ein Pensionsrentenanspruch von S 10.000 zusteht, ist somit eine Folge der Bindungswirkung des Zwischenurteils. Diesen Betrag haben die beklagten Parteien dem Kläger - ausgehend von diesem Zwischenurteil - jedenfalls auch über das 65. Lebensjahr hinaus (zeitlich unbegrenzt bis ans Lebensende: Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 28 zu § 1325) zu leisten.
Was den darüber hinausgehenden, erst nach Rechtskraft des Zwischenurteils erhobenen Rentenanspruch (Differenzbetrag auf S 25.000) betrifft, gilt hingegen Folgendes:
Unter Erwerbsfähigkeit (sowohl nach § 1325 ABGB als auch nach § 13 Z 2 EKHG) ist die Fähigkeit zu verstehen, in einer der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen (ZVR 1979/232; Reischauer, aaO Rz 22 zu § 1325). Ob und in welchem Grad Erwerbsunfähigkeit besteht, ist eine vom Gericht zu lösende Tatfrage (JBl 1956, 180; ZVR 1960/238, 1978/324, 1980/154). Die Erwerbsfähigkeit ist ein selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut, wenn der zum Unfallszeitpunkt bereits im Erwerbsleben gestandene Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre; ein solcher positiver Schaden besteht für nach Berufsklasse und wirtschaftliche Situation typische Vermögenseinbußen (ZVR 2001/12). Ein immer wieder erworbenes, selbst schwankendes Nettoeinkommen stellt einen Verdienst, sein Wegfall daher einen Entgang dar (ZVR 1971/126, 1985/39). Der Vermögensnachteil kann auch - wie bereits ausgeführt - darin bestehen, dass dem Verletzten als unfallkausale Dauerfolge dereinst die Alterspension entgehen kann (ZVR 1980/160). Bei unselbständig Erwerbstätigen ist mit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus nicht zu rechnen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, denen das Gegenteil zu entnehmen ist (ZVR 1962/60); wenn ein männlicher unselbständiger Erwerbstätiger einen zeitlich unbegrenzten Rentenanspruch geltend macht, hat er daher zu behaupten und zu beweisen, dass er auch nach dem 65. Lebensjahr - im Sozialversicherungsrecht auch als Regelpensionsalter bezeichnet (SSV-NF 12/51 unter Hinweis auf die Materialien zum ASRÄG 1997) - einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird (Reischauer, aaO Rz 28 zu § 1325; ZVR 1973/135 = SZ 44/183, ZVR 1976/207, 1984/97, 1985/11). Nur wenn ein Geschädigter infolge seiner Unfallverletzung auch nach Erreichung dieser Altersgrenze keine Pension erlangen kann, kann eine solche Rente ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden (SZ 52/77; RIS-Justiz RS0030892; zuletzt 2 Ob 1999/94) - von welchen Erwägungen sich auch hier das Erstgericht leiten ließ. Der Einwand der zeitlichen Begrenzung einer solchen Rente muss vom Beklagten bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gestellt werden (ZVR 1963/243, 1964/79), was hier bereits in der Klagebeantwortung ON 2 geschehen ist.
Wenn der Schadensberechnung ein bestimmtes Einkommen nicht zugrunde gelegt werden kann, dann ist jenes Arbeitseinkommen zu ermitteln, das der Verletzte ohne den Unfall bei gewöhnlichem Lauf der Dinge voraussichtlich hätte erzielen können (ZVR 1963/46); dies kann unter Umständen nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden (ZVR 1982/322); derartige Feststellungen betreffen trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den - außer bei Verstoß gegen Denkgesetze - nicht revisiblen Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0022183; 2 Ob 34/98h).
Bei Berechnung des Schadenersatzbetrages ist schließlich vom Nettoschaden auszugehen; es sind allerdings die Steuer- und sonstigen Abgabenverpflichtungen erneut zu berücksichtigen, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen; die Schadenersatzleistung ist alsdann so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch die wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspricht (ZVR 1961/81; ecolex 1998, 689; ZVR 1998/65 [OLG Innsbruck]; ZVR 2000/32 [OLG Wien]). Wird ein unselbständig Erwerbstätiger (wie hier) überhaupt arbeitsunfähig, so bleibt es ihm überlassen, ob er vom Schädiger sogleich die Mittel für eine freiwillige Beitragsleistung an den Sozialversicherungsträger verlangen oder erst bei Erreichen des für den Pensionsanspruch erforderlich Alters die zufolge der unterbliebenen freiwilligen Beitragsleistungen sich ergebende Rentendifferenz oder den allenfalls dadurch bedingten Entfall einer Rente geltend machen will (ZVR 1964/44).
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ergeben sich auf den vorliegenden Fall folgende Auswirkungen:
Die festgestellte und hypothetische Entwicklung der möglichen Beschäftigung und des Einkommens des Klägers (letztlich hin bis zu einem - ausgenommen saisonale Unterbrechungen - dauerbeschäftigten Facharbeiter im Baugewerbe in der Steiermark mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 25.000 verteilt über das Kalenderjahr, wobei auch das Arbeitslosengeld in der zuletzt nur viermonatigen Unterbrechungsphase eingerechnet wurde) ist als Tatfrage vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen. Dies gestehen auch die Revisionswerber selbst zu. Soweit sie dies dennoch - unter Bezugnahme auf (angebliche) Fehler im Gutachten des (erfolglos abgelehnten) Sachverständigen, nicht ausreichende Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen O***** sowie dem Kläger "Vorspiegelung falscher Tatsachen" unterstellend - versuchen, führen sie ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig aus. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist nämlich dem Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz zur Gänze entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 503).
Wieso ein Verdienstentgang-Rentenbegehren an einen zwar ausländischen, jedoch im Inland verletzten und hier auch beschäftigt gewesenen (und nach dem hypothetischen Geschehensablauf auch beschäftigt verbliebenen) Kläger anders als bei einem Inländer zu beurteilen sei, ist unerfindlich, und wird auch im Rechtsmittel nicht näher begründet (vgl hiezu ua schon ZVR 1971/222; weiters Art 1, 3 und 11 Haager Straßenverkehrsübereinkommen BGBl 1975/386), sondern hiezu dem Berufungsgericht bloß zum Vorwurf gemacht, sich nicht näher mit der Frage, "ob der Kläger als Deviseninländer oder Devisenausländer anzusehen ist", beschäftigt zu haben. Hiezu ist jedoch nur allgemein zu entgegnen, dass ja der bereits seit über einem Jahrzehnt im Inland lebende Kläger (trotz ausländischer Staatsbürgerschaft) ebenso den österreichischen Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften unterliegt, soweit und solange er Bezüge in Österreich erhält; dem Vorwurf, der Kläger hätte "ohne den gegenständlichen Unfall keine Arbeitsbewilligung erhalten", ist hiebei schon durch die nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Vorinstanzen, wonach er jedenfalls ab November 1999 als angelernter Facharbeiter im Baugewerbe im Raum Kapfenberg "eine feste Beschäftigung" (also eine legale, auf dem Boden der österreichischen Gesetze beruhende Anstellung) gefunden hätte (Seite 12 des Ersturteils = AS 480), der Boden entzogen.
Als maßgebliche (und damit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche) Rechtsfrage verbleibt daher einzig jene nach der Höhe dieses Rentenbegehrens ab dem 65. Lebensjahr (= 1. 8. 2033) des Klägers, also über dessen Regelpensionsalter hinaus. Hiezu hat sich der Oberste Gerichtshof von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das österreichische Pensionsrecht baut ua auf erworbenen Versicherungsmonaten (Beitragszeiten) auf (Gründler, Die Pension², 79 ff); die Beitragsgrundlagen für einen Direktpensionsanspruch richten sich vorrangig nach dem Erwerbseinkommen des Versicherten (Gründler, aaO 135). Seit den Entscheidungen ZVR 1964/44 und 1976/207 hat ein pensionsversicherter Geschädigter zwischen der Vergütung der Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Rentendifferenz bei Unterbleiben der Weiterversicherung ein Wahlrecht (ausführlich Reischauer, aaO Rz 40 und 41 zu § 1325; Harrer in Schwimann, ABGB² Rz 40 zu § 1325; vgl auch SZ 33/50). Führt die vom Schädiger zu tragende Verdienstminderung zu einer niedrigeren Pension (als ohne das schädigende Ereignis), so ist mit dem Eintritt in das Pensionsalter noch der Differenzbetrag zwischen verminderter Pension und erreichbarer Pension zu ersetzen (Reischauer, aaO Rz 28). Da dem Kläger (entsprechend seinem Begehren) Bruttobeträge zuerkannt wurden, sind hierin auch die von Dienstgeberseite geleisteten Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung enthalten (Reischauer aaO Rz 40). Ob der Kläger diese ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend verwendet (widmet) oder brutto für netto vereinnahmt und lukriert, steht nicht fest. Es wurde jedoch bereits ausgeführt, dass er - ausgehend vom Gedanken der Schaffung einer Ersatzlage (wie er also ohne Unfall stünde) einerseits und des Verbotes einer durch das Schadensereignis eintretenden vermögensrechtlichen Bereicherung andererseits - über das 65. Lebensjahr hinaus nicht diesen Bruttoverdienst (wie ein über dieses Alter hinaus tätiger unselbständiger Dienstnehmer; Gegenteiliges hat er hiezu weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt), sondern nur die sich daraus errechnende Pension(sdifferenz) verlangen kann. Andererseits stehen ihm, lässt er sich nicht weiterversichern, die Pensionsbeiträge nicht als Verdienstentgang zu; diese Tatfrage (Weiterversicherung oder nicht) ist ebenfalls nicht geklärt.
Somit blieben bisher Fragen ungeklärt, sodass die für eine abschließende rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellungsgrundlage noch unzureichend ist. Der Kläger wird also zunächst aufzufordern sein, darzutun, in welchem Sinne er das bezeichnete Wahlrecht (mit Auswirkung ab fiktivem Pensionseintritt) auszuüben entschlossen ist. Sollte er sich bereits für die eigene Weiterversicherung entschlossen haben bzw entschließen, so wird nach versicherungsmathematischen und versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln sein, welchen Pensionsanspruch er dadurch dereinst (nach gegenwärtiger pensionsrechtlicher Gesetzeslage) erwerben kann. Lediglich dieser zu ermittelnde Betrag wird als Differenzbetrag zum eben dargelegten Sockelbetrag von S 10.000 zuzusprechen sein. Auch der durch das Ersturteil rechtskräftig zuerkannte Betrag von S 5.000 ab 1. 2. 2001 monatlich brutto ist in diesem Sinne nur als (echter) Verdienstentgang (im eigentlichen Sinne) bis zum fiktiven Pensionsantrittsalter (1. 8. 2033) gewidmet und zuerkannt worden. Sollte der Kläger sich hingegen entschlossen haben (entschließen), keine Selbst-(Eigen-)versicherung vorzunehmen, also die ihm brutto zuerkannten Verdienstentgänge mit eingeschlossenen pensionsrelevanten Sozialversicherungsbeiträgen nicht zur freiwilligen Weiterversicherung abzuführen, werden diese aus der Bruttoverdienstentgangrente (von rechnerisch noch strittig 10.000: S 25.000 abzüglich S 10.000 abzüglich S 5.000) herauszulösen, dem Kläger also ein bloß um diese verminderter Betrag zuzusprechen und wiederum der fiktive Pensionanspruch ab dem 65. Lebensjahr (1. 8. 2033) auf dieser Basis zu errechnen sein. Der Differenzbetrag zum Sockelbetrag von S 10.000 bildet dann wiederum für diesen Zeitraum die Anspruchsbasis. Mangels derzeit ausreichender Sachverhaltsgrundlage werden alle diese Fragen vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu behandeln sein. Diesbezüglich werden auch noch die Parteien zu einem entsprechenden Sachvorbringen anzuhalten sein.
Mangels Spruchreife waren daher die Urteile der Vorinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.
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