OGH 2Ob194/01w

OGH2Ob194/01w2.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate P*****, vertreten durch Kortschak & Höfler, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wider die beklagte Partei Jörg Mario S*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Herstellung, Wiederherstellung und Unterlassung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Juni 2001, GZ 4 R 67/01g-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin erhob verschiedene, nicht auf Geldleistung gerichtete Begehren denen von den Vorinstanzen zum Teil Folge gegeben wurde.

Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige hinsichtlich jedes einzelnen Klagebegehrens 260.000 S, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte stellte ungeachtet dieses Bewertungsausspruches an das Berufungsgericht den Antrag, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären und verband damit eine ordentliche Revision. Er vertrat die Ansicht, der Wert des Entscheidungsgegenstandes betrage insgesamt 250.000 S, weshalb hinsichtlich jedes einzelnen Klagebegehrens der Streitwert von 260.000 S nicht überschritten werde.

Dies ist aber unzutreffend. Beim Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nicht gebunden, er ist unanfechtbar und bindend, es sei denn, dass zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (Kodek in Rechberger2, ZPO, § 500 Rz 3 mwN), was hier aber nicht der Fall ist. Da das Berufungsgericht weiters ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, ist gegen sein Urteil nur eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO zulässig. Der Antrag des Beklagten auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision verbunden mit der ordentlichen Revision ist in eine solche umzudeuten. Die außerordentliche Revision ist aber wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte