OGH 3Ob110/72 (RS0001660)

OGH3Ob110/7212.10.1972

Rechtssatz

Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. Mit der Impugnationsklage nach § 36 EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution (SZ 42/32, 3 Ob 97/69).

Normen

EO §35 E
EO §35 K
EO §36 F

3 Ob 110/72OGH12.10.1972
3 Ob 76/73OGH05.06.1973
3 Ob 53/92OGH27.05.1992

nur: Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution. (T1)

3 Ob 153/94OGH24.01.1996

Auch; nur: Mit der Impugnationsklage nach § 36 EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution. (T2)

3 Ob 193/06pOGH19.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Impugnationsklage richtet sich gegen den aus dem Exekutionstitel erfließenden Vollstreckungsanspruch des Betreibenden, nicht gegen den materiellen Anspruch. (T3)

3 Ob 241/07yOGH30.01.2008

Beisatz: Hier: Die seinerzeitige Oppositionsklage und der nunmehr geltend gemachte Impugnationsanspruch weisen keine identen Streitgegenstände auf. (T4)

4 Ob 66/13dOGH23.05.2013

Auch; nur: Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. (T5)

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013

Auch; nur T5

3 Ob 12/16kOGH17.02.2016

Auch

3 Ob 180/18vOGH24.10.2018

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19721012_OGH0002_0030OB00110_7200000_001

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