Rechtssatz
Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. Mit der Impugnationsklage nach § 36 EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution (SZ 42/32, 3 Ob 97/69).
3 Ob 53/92 | OGH | 27.05.1992 |
nur: Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution. (T1) |
3 Ob 153/94 | OGH | 24.01.1996 |
Auch; nur: Mit der Impugnationsklage nach § 36 EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution. (T2) |
3 Ob 193/06p | OGH | 19.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Impugnationsklage richtet sich gegen den aus dem Exekutionstitel erfließenden Vollstreckungsanspruch des Betreibenden, nicht gegen den materiellen Anspruch. (T3) |
3 Ob 241/07y | OGH | 30.01.2008 |
Beisatz: Hier: Die seinerzeitige Oppositionsklage und der nunmehr geltend gemachte Impugnationsanspruch weisen keine identen Streitgegenstände auf. (T4) |
4 Ob 66/13d | OGH | 23.05.2013 |
Auch; nur: Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0030OB00110_7200000_001