OGH 9ObA73/95(9ObA74/95)

OGH9ObA73/95(9ObA74/95)12.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth U*****, Verkäuferin, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Viktoria Z*****, vertreten durch Dr.Helmut A.Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 42.570,04 sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert S 30.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Dezember 1994, GZ 3 Ra 64, 65/94-25, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juni 1994, GZ 48 Cga 65/94p-13(46 Cga 90/94z), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage, ob durch die später eingebrachte Klage 46 Cga 90/94z Streitanhängigkeit begründet wurde, zutreffend verneint, sodaß es insoweit genügt, auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers folgendes entgegenzuhalten:

Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitsgegenstandstheorie (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1158, SZ 64/71), die die Abgrenzung des Klagegrundes nach dem vom Rekurswerber gewünschten, von der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung abgelehnten (Fasching aaO mwN) Kriterium des einheitlichen Lebenssachverhaltes vermeidet (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 vor § 226 ZPO) müssen für das Vorliegen der Streitanhängigkeit neben der hier trotz vertauschter Parteirollen im Folgeprozeß gegebenen Identität der Parteien sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) ident sein (SZ 48/113, SZ 59/14 = EvBl 1986/122, 1 Ob 561/92, 4 Ob 563/94).

Der gänzlichen Zurückweisung der späteren Klage 46 Cga 90/94z steht schon entgegen, daß das Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses mit keinem Entscheidungsantrag der ursprünglichen Klage ident ist. Aber auch die zur Begründung des quantitativen Ausmaßes des nur zum Teil rechtsfolgeidenten auf Geldleistung gerichteten Sachantrages (Fasching aaO, Rz 1156, 4 Ob 563/94) in der weiteren Klage vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen sind nicht nur Ergänzungen des ursprünglichen Sachverhaltes innerhalb des gesetzlichen Tatbestandes der Rückforderung der aus einem veranlaßten Irrtum bezahlten Entgelte, sondern erfordern die Anwendung eines anderen gesetzlichen Tatbestandes; sohin einer anderen Norm zur Beurteilung (Fasching aaO Rz 1157), ob auf Grund eines berechtigten Austrittes noch Schadenersatz gebührt. Sie sind daher nicht das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens (4 Ob 563/94). Die in beiden Verfahren maßgebliche und idente Vorfrage der Höhe des Entgelts ist nicht Gegenstand des Sachantrages auch nur eines der Klagebegehren, sodaß eine Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit nicht in Frage kommt und die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites nicht zwingend zur Folge hat (4 Ob 563/94).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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