European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0100OB00030.23V.1031.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
II. Die Revisionsrekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
III. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 827,82 EUR (darin 137,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die zweitbeklagte Partei hat ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Klägerin brachte ihre Stute auf einer von beiden Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) betriebenen Fohlenweide unter. Am 20. 6. 2022 wurde die Stute wegen einer Verletzung eingeschläfert.
[2] Bereits mit Klage vom 10. 10. 2022 (AZ * des Erstgerichts, künftig: Vorprozess) machte die Klägerin gegen die im vorliegenden Verfahren Erstbeklagte als (dort) einzige Beklagte einen Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe aus demselben Geschehensablauf geltend. Nachdem die (hier) Erstbeklagte den Einwand der mangelnden Passivlegitimation erhob, zog sie die Klage ausdrücklich „unter Anspruchsverzicht“ zurück und brachte dazu vor, sie nehme Bezug auf das Einspruchsvorbringen der (dort) Beklagten, wonach mangelnde Passivlegitimation vorliege, weil die (dort) Beklagte mit ihrem Ehemann, dem im vorliegenden Verfahren Zweitbeklagten, „gemeinsam im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts passiv legitimiert“ sei. Der Anspruchsverzicht erstrecke sich „ausschließlich auf die Beklagte als natürliche Person, nicht jedoch auf die Beklagte in ihrer Position als Gesellschafterin in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ mit dem (hier) Zweitbeklagten.
[3] Mit der vorliegenden Klage vom 5. 12. 2022 begehrt die Klägerin 18.530,00 EUR Schadenersatz mit dem Vorbringen, die Beklagten betrieben die Fohlenweide im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hätten die Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag verletzt.
[4] Die Beklagten brachten vor, die Klage sei gegenüber der Erstbeklagten wegen des Prozesshindernisses der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht zurückzuweisen; der Zweitbeklagte allein sei nicht passiv legitimiert.
[5] Das Erstgericht wies „die Einrede der Streitanhängigkeit bzw der entschiedenen Rechtssache“ zurück.
[6] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstbeklagten Folge, hob den angefochtenen Beschluss einschließlich des vorangegangenen Verfahrens betreffend die Erstbeklagte als nichtig auf und wies die Klage gegen sie zurück. Den Rekurs des Zweitbeklagten wies es zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
[7] Rechtlich führte es aus, die Gesellschafter einer GesbR bildeten die Zurechnungssubjekte der gesellschaftsbezogenen Verpflichtungen. Im vorliegenden Fall, in dem die Haftung der Gesellschafter gegenüber einem Dritten behauptet werde, trete nach § 1199 Abs 1 ABGB Solidarhaftung ein. Diese begründe keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO, sondern eine materielle Streitgenossenschaft gemäß § 11 Z 1 ZPO. Ob der Klägerin bei der Erklärung der Klagerücknahme ein Rechtsirrtum unterlaufen sei, sei nicht maßgeblich. Sie könne sich auch nicht darauf stützen, dass in Wahrheit eine Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht vorliege, weil sie diesen ausdrücklich erklärt habe. Da sie im vorliegenden Verfahren wegen desselben Begehrens auf Grundlage derselben rechtserzeugenden Tatsachen gegen dieselbe Partei (die Erstbeklagte) vorgehe, liege gegenüber der Erstbeklagten das Prozesshindernis der Klagerückziehung unter Anspruchsverzicht vor. Das Rechtsmittel des Zweitbeklagten, mit dem er die Nichtigerklärung des Verfahrens gegenüber der Erstbeklagten anstrebe, sei unzulässig.
Zu I.:
Rechtliche Beurteilung
[8] Der Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Entscheidung betreffend die Erstbeklagte ist nach dem hier anzuwendenden (RIS‑Justiz RS0116348 [T8]) § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Reichweite des Prozesshindernisses der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht bei der Behauptung von Privatverbindlichkeiten von Gesellschaftern einer GesbR im Gegensatz zu gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten einer Klarstellung bedarf. Er ist aber nicht berechtigt.
[9] 1. Nach § 237 Abs 4 ZPO kann eine zurückgenommene Klage nur dann neuerlich eingebracht werden, wenn nicht bei ihrer Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde.
[10] Hingegen schließt die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht jede neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen aus; die neuerliche Klage ist dann ohne sachliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 166/08t; RS0039761; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 237–238 Rz 9; Lovrek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 237 ZPO Rz 42). Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wirkt allerdings nur dann als Prozesshindernis, wenn die Parteien und der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeverfahren ident sind (2 Ob 237/22z). Der prozessuale Begriff des Streitgegenstands wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt (RS0037419 [T2]; RS0039347 [T24]). Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden kann, sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiell‑rechtlichen Tatbestands erforderlich sind (RS0039347 [T14]).
[11] 2. Bei Verbindlichkeiten der Gesellschafter einer GesbR ist zwischen den gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten und allfälligen Privatverbindlichkeiten der Gesellschafter zu unterscheiden (Artmann in Fenyves/Vonkilch/Kerschner, Klang³ § 1199 ABGB Rz 5). Mangels Rechtspersönlichkeit der GesbR (§ 1175 Abs 2 ABGB) sind allerdings die Gesellschafter die Zurechnungssubjekte der gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten und auch die Vertragspartner des Dritten (vgl RS0022490 [T1]). Für gesellschaftsbezogene Ansprüche ordnet § 1199 ABGB die Solidarhaftung der Gesellschafter an (Artmann in Fenyves/Vonkilch/Kerschner, Klang³ § 1199 ABGB Rz 3 f; Riedler in KBB7 § 1199 ABGB Rz 1). Daher kann ein Gesellschaftsgläubiger nach § 891 ABGB für die Erfüllung der Verbindlichkeit alle, mehrere oder auch nur einen Gesellschafter in Anspruch nehmen (Riedler in KBB7 § 1199 ABGB Rz 1).
[12] 3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt, dass die Behauptung, die Erstbeklagte hafte wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Einstellungs- oder Verwahrungsvertrag, der auf eine GesbR bezogen sei, in der sie Gesellschafterstellung habe, keine gegenüber dem Vorbringen im Vorprozess abweichenden rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen enthält. Denn bereits im Vorprozess wurde die Haftung der (hier) Erstbeklagten darauf gestützt, dass sie ihre Pflichten aus dem Vertrag über die Einstellung des Pferdes der Klägerin verletzt habe. Für die Erfüllung des von der Klägerin in Anspruch genommenen materiell‑rechtlichen Tatbestands (vgl RS0039347 [T14]), nämlich der Haftung aus der Verletzung von Vertragspflichten der Erstbeklagten, ergibt sich aus der allfälligen Gesellschaftsbezogenheit des Vertragsverhältnisses kein Unterschied.
[13] Das Rekursgericht ging daher zutreffend davon aus, dass im vorliegenden Verfahren gegenüber der (hier) Erstbeklagten derselbe Streitgegenstand vorliegt wie im Vorprozess.
[14] 4. Das Revisionsrekursvorbringen der Klägerin, sie habe den Anspruchsverzicht im Vorprozess nur „teilweise“ erklärt, beruht auf der Prämisse, dass unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen. Dies ist allerdings, wie ausgeführt, nicht der Fall.
[15] Für das Revisionsrekursvorbringen, der Anspruchsverzicht im Vorprozess sei nur unter der Bedingung der neuerlichen Einklagbarkeit gegenüber der (hier) Erstbeklagten abgegeben worden, bietet schon der Wortlaut der Erklärung, in der von einer Bedingung nicht die Rede ist, keinen Anhaltspunkt.
[16] Träfe der weitere im Revisionsrekurs vertretene Rechtsstandpunkt, die Klagerückziehung im Vorprozess sei insgesamt unwirksam gewesen, zu, wäre daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen: Diesfalls stünde der Klageerhebung gegen die (hier) Erstbeklagte aufgrund des identen Begehrens und Klagegrundes das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen (vgl RS0039347).
[17] Dem Revisionsrekurs der Klägerin kommt daher keine Berechtigung zu.
Zu II.:
[18] Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nur gegen die Erstbeklagte gerichtet. Der Zweitbeklagte ist daher nicht Partei des Verfahrens dritter Instanz. Seine Rechtsmittelbeantwortung ist daher zurückzuweisen.
Zu III.:
[19] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
[20] Zwar steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu (RS0041666). Davon besteht allerdings eine Ausnahme für am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangende weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen (RS0041666 [T53]). Daher schadet der Erstbeklagten der Austausch der am 22. 6. 2023 zuerst eingebrachten Fassung der Revisionsrekursbeantwortung durch eine am selben Tag eingebrachte jüngere Fassung nicht. Da die Revisionsrekursbeantwortung auch namens des nicht obsiegenden Zweitbeklagten erstattet wurde, stehen der Erstbeklagten nur die halben verzeichneten Kosten zu (vgl Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.370 mwN).
[21] Die Kostenentscheidung betreffend den Zweitbeklagten folgt aus der Zurückweisung seiner Rechtsmittelbeantwortung.
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